Tigerfan
inaktiv
Neben der Kampfjetlärm Initiative gibt es nun eine weiteren politischen Vorstoss gegen die Armee und Luftwaffe.
Die GsoA will mit einer Initative alle Rüstungsexporte verbieten.
Das würde das Aus oder ein schwerer Verlust für Schweizer Rüstungsindustrie (z.b RUAG und Pilatus) bedeuten. Der Pc-21 könnte somit nicht verkauft werden.
Es wird sich zeigen, ob die Bevölkerung noch hinter der Armee steht (was auch der Fall ist mit aktuell 82% ).
Die GsoA will mit einer Initative alle Rüstungsexporte verbieten.
Das würde das Aus oder ein schwerer Verlust für Schweizer Rüstungsindustrie (z.b RUAG und Pilatus) bedeuten. Der Pc-21 könnte somit nicht verkauft werden.
Es wird sich zeigen, ob die Bevölkerung noch hinter der Armee steht (was auch der Fall ist mit aktuell 82% ).
Quelle: NZZDie Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) regt sich wieder: Am Sonntag will sie an einer Vollversammlung in Bern über die Lancierung einer Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» entscheiden. Auf Initiative der GSoA hat sich zu diesem Zweck das «Bündnis gegen Kriegsmaterial-Exporte» gebildet, dem unter anderem die Grünen Schweiz, die Jungsozialisten, der Christliche Friedensdienst und «A gauche toute!» angehören. An den vorangegangenen Diskussionen hatten sich auch der Schweizerische Friedensrat und die Gesellschaft für bedrohte Völker beteiligt.
Die Initiative, deren Text der Bundeskanzlei zur Vorprüfung unterbreitet wurde, verfolgt eine radikale Stossrichtung und entspricht in manchen Teilen - allerdings ohne Einbezug von sogenannten Dual-use-Gütern - dem Volksbegehren «für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr», dem mit einem Anteil von über 77 Prozent Nein-Stimmen am 8. Juni 1997 eine Kanterniederlage bereitet worden war. Damals sprachen sich selbst Stände, die wie Basel-Stadt, Genf und Jura sicherheits- und militärpolitischen Fragen gewöhnlich kritisch gegenüberstehen, klar gegen die Vorlage aus. Unter anderem soll nicht nur die Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial unterbunden werden. Das Verbot soll auch für Maschinen, die ausschliesslich der Herstellung von Kriegsmaterial dienen, für militärische Simulatoren und militärische Trainingsflugzeuge gelten. In den Erläuterungen zum Initiativtext werden dabei ausdrücklich die Produkte der Pilatus-Werke in Stans genannt. Überdies sollen auch Kleinwaffen erfasst werden, wenn sie nicht ausschliesslich für Jagd- und Sportzwecke verwendet werden.
Mit ihren Aktivitäten reitet die GSoA auf einer Welle, die durch acht parlamentarische Vorstösse in den Jahren 2004 und 2005 ausgelöst worden ist, welche in der kommenden Sondersession des Parlaments Anfang Mai behandelt werden. Diese Motionen verlangen das Verbot der Rüstungsausfuhren in bestimmte Länder und Regionen.
Anlass dafür waren unter anderem die von den Arabischen Emiraten inzwischen annullierte Bestellung von ausser Dienst gestellten M-113- Schützenpanzern für den Irak und die Grundsatzentscheide des Bundesrates für Rüstungsgeschäfte mit Indien, Pakistan und Südkorea. Auch die Lieferung von M-113-Schützenpanzern für Uno- Einsätze nach Pakistan ist mittlerweile gestoppt worden.
In diesem Zusammenhang hatte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Zuständigkeiten und Verfahren bei Kriegsmaterialexporten prüfte. Der wichtigste Punkt betraf die Frage, was mit überschüssigem Kriegsmaterial geschehen solle. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass solche Rüstungsgüter in erster Wahl an das Herkunftsland zurückverkauft oder diesem kostenlos und ohne Auflagen (bezüglich Weiterverwendung) überlassen werden sollen.
In zweiter Wahl ist das Kriegsmaterial unter Beibringung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung an Staaten zu verkaufen, die im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt sind, das heisst: Staaten, die allen vier internationalen Exportkontrollregimes angehören. In dritter Wahl schliesslich soll das Kriegsmaterial in der Schweiz verwertet werden. Wie Othmar Wyss vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Anfrage erklärte, erachtet der Bundesrat die geltende Kriegsmaterialgesetzgebung nach wie vor als taugliche Grundlage.
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