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http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10863541/63529/.... Und sie dürfen auch künftig bis ins kleinste Detail aussehen wie ihre großen Vorbilder. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Dabei ging es weniger um Spielzeug als um das europäische Markenrecht. Die Adam Opel AG hatte den Nürnberger Spielwaren-Produzenten Autec verklagt, weil der die ferngesteuerte Mini-Ausgabe des "Opel Astra V8 Coupé" mit dem "Opel-Blitz" geschmückt hatte, dem seit 1990 in Deutschland geschützten Markenzeichen des Rüsselsheimer Autobauers. Ein Opel-Sprecher: "Die Klage erfolgte aus gutem Grund, da der Hersteller keine Lizenz beantragt hatte. Hätte er gefragt, hätte er die Erlaubnis bekommen."
Bei der Spielwaren-Industrie schüttelt man über dieses Ansinnen nur den Kopf. Verbands-Geschäftsführer Volker Schmid: "Einen Lizenzanspruch gibt es nicht." Bis vor wenigen Jahren funktionierte das Nebeneinander von großen Originalen und kleinen Modells nach dem Warenzeichengesetz sehr gut. Demnach durften die Spielzeughersteller die Originale nachbauen, mussten aber – zum Beispiel durch einen Aufdruck am Boden – klar machen, dass es sich nicht um ein Produkt des Autofabrikanten handelte. Dann klagte erst BMW auf Lizenzgebühren. Und verlor. Inzwischen, so weiß Schmid, denkt sogar die Deutsche Bahn AG darüber nach, von der Spielwaren-Industrie Gebühren einzufordern, da die auf allen ihren Modell-Eisenbahnen das geschützte "DB"- Markenzeichen benutzt.
Europas Richter gaben beiden Seiten Recht. Grundsätzlich kann das Benutzen einer eingetragenen Marke wie des "Opel-Blitzes" verboten sein, wenn keine Erlaubnis vorliegt und zum zweiten das Original in Ansehen oder Bedeutung beschädigt werden könnte. Ein Autohersteller habe also durchaus das Recht, die Verbreitung seines Logos zu verbieten, wenn die Automarke "in unlauterer Weise ausgenutzt" oder die "Wertschätzung beeinträchtigt" wird. Im konkreten Fall aber mochten die Richter diese Gefahr nicht sehen. Da der "Opel-Blitz" auf einer originalgetreuen Nachbildung nur ein Teil der Vermarktung des Originals darstelle, sei kein Schaden für den Autobauer zu erkennen.
Die Spielwaren-Industrie zeigte sich erleichtert, weil die entstehenden Kosten mit großer Wahrscheinlichkeit an die Verbraucher hätten weitergegeben werden müssen. Verbandsgeschäftsführer Schmid beziffert die Lizenz-Gebühren auf etwa sieben Prozent des Verkaufspreises. Die Branche hofft nun, dass das Grundsatzurteil aus Luxemburg zugleich das Ende für "immer neue Forderungen" ist. Denn über den konkreten Fall hinaus hat die Entscheidung Bedeutung für alles, was im Großen als Marke geschützt und im Kleinen als Modell unverzichtbar ist. (Aktenz. EuGH C48/05)
Okay in vorliegenden Falle geht es ganz konkret um Autos und um ein Warenzeichen von Opel. Aber eigentlich gilt diese Thematik doch auch für unsere Modellbausparte.
Es wurde, nach meiner Erinnerung, doch in der Vergangenheit häufiger die Aussage getroffen, das moderne Zivilflugzeuge deshalb nicht im Programm seien da man für die Schriftzüge / Decals etc. so hohe Lizenzgebühren zahlen müsse und es sich deshalb nicht lohne.
Ist dem tatsächlich so gewesen, mussten Revell und Co. Lizenzen kaufen um einen z.Bsp. Lufthansa-Airbus im Programm zu haben ?
Und was ist mit historischen Modellen - Nehmen wir mal auch hier als Beispiel die Lufthansa der Vorkriegszeit - war die dann auch Lizenzabhängig ?
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