Erst mal danke für die vielen Infos.
Und naja,Aufklärungsflüge mit UZR-60,wäre wohl eh ein bischen komisch.Wozu braucht man ne Schreiberrakete auf Aufklärungsmission?
Ansonsten hab ich mal irgendwo gehört,gelesen,das die R-60 eigentlich immer mit bei waren,zumindest bei "ernsthaften" Einsätzen.
Die Luftkampfraketen R-60 bzw. R-60MK gehörten, wie auch die beiden Bordkanonen NR-30 in den TF-Wurzeln, zur 'ständigen Bewaffnung' des Flugzeugs und wurden bei den Bewaffnungsvarianten nicht weiter berücksichtigt.
Gibt es dafür irgend einen Grund.Denn schon erstaunlich,wenn man bedenkt,wie peinlich pingelich genau bei der NVA alles nach Vorschrift gehen musste.Oder hatte die Marine bei identischem Gerät ihre eigenen Dienstvorschriften?
Die NVA-Vorschrift gibt 141 reine und gemischte Bewaffnungsvarianten an. Durch weitere mögliche Waffensysteme (die z.B. die NVA nicht alle hatte) und weitere Kombinationsmöglichkeiten kommt man auf weit über 200 mögliche Bewaffnungsvarianten. Da kann nicht alles wirklich 100%ig definiert werden.
Zudem gibt selbst die entsprechende Vorschrift Möglichkeiten zu Abweichungen.
Zitat:
"Bei der Gefechtsausbildung sind erlaubt:
- eine teilweise Belastung der Anhängepunkte (außer den Punkten 3 und 4)
- ein teilweises Aufmunitionieren der Abschußblöcke."
Der Störcontainer wird bei den aufgeführten Bewaffnungsvarianten nicht mit betrachtet. Sind die für seinen Einsatz notwendigen Anhängepunkte verfügbar (nicht durch andere Bewaffnung belegt) kann er zusätzlich angehängt und verwendet werden. Dabei gibt es wiederum nur für die Anhängepunkte 3 und 4 (äußere TF-Stationen) Einschränkungen, da diese beiden Stationen zwangssynchronisiert sind, d.h. nicht asymmetrisch beladen werden können/dürfen.
Zitat:
"Wird der Störcontainer am Anhängepunkt 3 (Anmerkung: linke äußere TF-Station) angehängt, ist am Anhängepunkt 4 (Anmerkung: rechte äußere TF-Station) als Gegengewicht ein leerer oder aufmunitionierter Abschußblock UB-32 anzuhängen.
Beim Drücken des Kampfknopfes werden aus diesem Abschußblock keine Raketen abgeschossen."
Somit ist festgelegt, dass wegen der Zwangssynchronisierung der beiden äußeren TF-Stationen beim Anhängen des Störcontainers an dieser Stelle auf der anderen Seite ein UB-32 angehängt werden muss. Diese Beladungsvariante habe ich in Realität aber nie gesehen. Bei uns (JBG-77 und MFG-28) waren die Störcontainer immer an der linken inneren TF-Station (Anhängepunkt 5) angehängt. An der rechten inneren TF-Station (Anhängepunkt 6) muss daher nicht zwangsweise ein UB-32 als Gegengewicht angehängt werden (Stichwort: "teilweise Belastung der Anhängepunkte"). Zu beachten ist in diesem ZUsammenhang, dass sich beide Behälter vom Gewicht er annähernd aufwiegen (SPS : UB-32 (leer) = 180kg : 105kg), der UB-32 jedoch einen höheren Luftwiderstand aufweist (WI SPS : UB-32 = 5 : 7,5). Bei der Treibstoffknappheit seinerzeit sicher auch ein Argument gegen einen UB-32 als Gegengewicht. Die 180 kg asymmetrische Last mit relativ kleinem Hebelarm zur Flugzeuglängsachse konnte man recht leicht austrimmen.
Die Vorschriften galten für den Ausbildungsbetrieb in Friedenszeiten, in Kriegszeiten würde dann gemacht, was möglich und notwendig ist.