Funk mithören und BZF

Diskutiere Funk mithören und BZF im Navigation, Flugfunk u. Verfahren Forum im Bereich Grundlagen, Navigation u. Technik; Guten Abend, ich mache gerade mein AFZ und werde mich demnächt mit Karte, Fernglas und Funksprech in Sichtweite der Flugzeuge @EDDH begeben...
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Del Sönkos

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Guten Abend,
ich mache gerade mein AFZ und werde mich demnächt mit Karte, Fernglas und Funksprech in Sichtweite der Flugzeuge @EDDH begeben.
Zumindest habe ich das vor...
Ich habe jetzt ein wenig hier im Forum gestöbert, bin mir über die rechtliche Lage jedoch nicht ganz im klaren, da ich ja Pilot bin und (logischerweise) Inhaber eines Funksprechzeugnisses bin...
Darf ich das also?

Vielen Dank im Voraus
LG

PS: Hintergrund ist natürlich, in die Phraseologie reinzukommen
 
#
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Guest
Tja, in D ist sowas irgendwie nie ganz klar gelöst. Im Zweifel nie...würde ich sagen.

Ich kann Dir aber bestätigen, dass Polizeibeamte, die meinen Kumpel und mich vor etlichen Jahren mit einem Scanner am Airport erwischt hatten, zufrieden von dannen zogen als mein Kumpel ihnen ein Sprechfunkzeugnis (BZF) vorzeigte. Es liegt im Handlungsrahmen des Beamten, ein Fass aufzumachen, und die Sache vom Schreibtisch zu klären, oder zu handeln wie ein normaler Mensch...:D

Gruss
Jens
 
mike november

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Eigentlich eine einfache Frage, wenn auch mit einer etwas schwierigeren Antwort...

Grundsätzlich befähigt Dich das AZF/BZF am Flugfunk teilzunehmen. Flugfunk ist aber ein reiner "Zweckfunk", an welchem nur teilnimmt, wer auch mit dem Flugbetrieb zu tun hat.

Einfach ist dies für Luftfahrzeugbesatzungen, Leitstellenpersonal, Flugsicherung etc. die nehmen am Flugbetrieb teil und dürfen daher auch am Flugfunk teilnehmen. Technisches Personal darf das auch, im Rahmen von Geräteüberprüfungen etc. Allerdings teils auf gesonderten Frequenzen odermit "abgeschraubter" Antenne. Auch im Rahmen der Schulung darf gehört werden.

Du willst aber ja nun ausschliesslich zu Deinem privaten Vergnügen.... das ist ein wenig wie die Fahrt im Dienstwagen zu McDo... andererseits, sag doch einfach es ist zu Ausbildungszwecken, falls einer fragt... :D :D
 
Del Sönkos

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Danke für die Antworten,
ich bin mir nämlich sicher, dass da Fragen kommen werden:
Ich sitzt dann nämlich im Restaurant ;)

Wenn man da draußen sitzt, kann man sogar die Jungs beim Hamburg-Apron sehen. Die sitzten nämlich links davon in einem Glasbau auf etwa gleicher Höhe.
Einmal kräftig winken und über Funk Hallo sagen und ich hab sofort Besuch :TD:
 
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grinch

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Mir ist natürlich klar, wie die tägliche Praxis aussieht. :TD:

Das Mithören des Flugfunks und anderer Funkarten ist in Deutschland aber eine Straftat. Gemäß §89 TKG ist das Abhören des gesprochenen Wortes verboten.

Das Abhören und die Beteiligung an Funkdiensten ist nur den unmittelbar notwendig Beteiligten gestattet. Deshalb ist es auch nicht zutreffend, dass für "Übungszwecke" das Mithören erlaubt ist, da der angeblich "Übende" kein Teilnehmer des Funknetzes ist. Auch Besitzer eines Flugfunkzeugnisses dürfen den Flugfunk nur abhören, wenn sie dies für ihre aktive Tätigkeit unbedingt benötigen, sprich wenn sie selbst gerade aktiv fliegen oder fliegen wollen. Flugfunk ist kein "Jedermanns-Funk".

Zusätzlich führen viele Unternehmen Funkbetrieb auf sogenannten "Companyfrequenzen im Flugfunkbereich", die mit Scannern abgehört werden können. Auf diesen Frequenzen werden aber auch unternehmensinterne Informationen ausgetauscht. Das Abhören dieser Frequenzen erfüllt den gleichen Tatbestand wie das Abhören der Telefone dieses Unternehmens.

Zusätzlich unterliegen solche Funknetze prinzipiell der Geheimhaltung erlangter Informationen. Das wiederum bedeutet, dass nach Gesetzeslage auch offiziell berechtigte Teilnehmer keine so mitgehörten Informationen weiter geben dürfen.

Beispiel: Ich fliege und führe/höre den Funkverkehr auf einer entsprechenden Frequenz. Wenn ich jetzt mitbekomme, dass eine andere Maschine ein Problem hat und sich darüber über diese Frequenz austauscht, dann darf ich die derart erlangte Information keinem Dritten mitteilen. Rufe ich nach der Landung gleich den Medienvertreter meines Vertrauens an oder schreibe im FF :), dass Flug-Nummer XXX gerade knapp am Crash vorbeigeschlittert ist oder am Flughafen XXXX gerade die Feuerwehr ausrückt, dann mache ich mich ebenfalls strafbar.

Die theoretischen Strafen sind nicht ohne. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass sie auch schon jemals verhängt worden wären. Berücksichtigen sollte man auch, dass zunehmend die Begründung "Terrorismusgefahr" beim Abhörverbot gerade im Flugfunk auftaucht. Es ist also durchaus denkbar, dass sich gewisse "Herren in zivil" in Flugplatznähe herumtreiben, wenn Flüge mit besonders hoher Sicherheitsstufe stattfinden und besonders auf Leute "mit Knopf im Ohr" achten.

§ 148 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2.entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a)besitzt oder
b)herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Mir ist klar, dass das Abhören des Flugfunkes für viele Leute durchaus interessant ist. Ich setze mich aber auch nicht in die Kneipe und belausche die Leute, die am Nachbartisch dienstliche Gespräche führen.

Wahrscheinlich würden sich gerade die Scannernutzer fürcherlich drüber aufregen, wenn jemand privat "aus Interesse" ihr Emails mitliest, oder ihre dienstlichen oder privaten Telefone abhören würde.

Wer als Besitzer eines Flugfunkzeugnisses den genannten Tatbestand erfüllt, riskiert die sofortige Entziehung des Flugfunkzeugnisses.

Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV

§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, verstoßen hat oder entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.
STUTTGART (nim) - Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat
Ende April 2002 einen Amateurfunker und Fluegschueler wegen
Abhoerens des Flugfunks zu einer Geldstrafe von 400 Euro
verurteilt.

Im Gerichtssaal verfolgten zahlreiche Zuhoerer am 29. April
2002 das Verfahren aufgrund der von der Polizei gestellten
Strafanzeige gegen den Scannerbesitzer. Ihm wurde vorgeworfen,
gegen die Paragrafen 86 in Verbindung mit 95
Telekommunikationsgesetz (TKG) verstossen zu haben. Das TKG
sieht ein sogenanntes Abhoerverbot vor.

Zuwiderhandlungen koennen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, wenn eine
Nachricht abgehoert oder der Inhalt einer Nachricht oder die
Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitgeteilt wird.

Anlaesslich der Ausstellung "HOBBY + ELEKTRONIK" im November
vergangenen Jahres erwarb der spaeter angeklagte Funkamateur
einen Scanner. Vor der Messehalle packte der lizensierte
Kaeufer sein neuerworbenes Geraet aus, um sich von dem
Funktionieren des Geraetes zu ueberzeugen. Dies sahen
Polizeibeamte, die ihn daraufhin sofort kontrollierten.

Es wurde festgestellt, dass zwei Frequenzen des Flugfunks im
Speicher einprogrammiert waren. Der Kontrollierte gab an,
diesen Scanner als Amateurfunkstelle und Messempfaenger
benutzen zu wollen. Ferner hat er sich ueber seine
Berechtigung als lizenzierter Funkamateur legitimiert. Die
Polizisten interessierte dies wenig; sie stellten den Scanner
sicher, nahmen das Geraet dem Besitzer weg und leiteten ein
Ermittlungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft erhob vor
Gericht nach Abschluss der Ermittlungen oeffentliche Klage.

In der Hauptverhandlung hat der Funkamateur sich ferner
dahingehend eingelassen, dass er keinen Flugfunk abgehoert
habe. Ausserdem halte er das Abhoeren des Flugfunks
grundsaetzlich und erst Recht zur Vorbereitung auf die
Lizenzpruefung fuer das Sprechfunkzeugnis fuer erlaubt. Unter
anderm verwies er auf das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf. Er
berief sich sachgerecht auf einen straffreien Verbotsirrtum.

Doch das Gericht wertete seine Argumente als nicht
glaubwuerdig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 400
Euro. Gleichzeitig beschloss das Gericht die Beschlagnahme des
Scanners. Der Funkamateur, der mittlerweile auch Inhaber des
Flugfunksprechzeugnisses ist, hat gegen das Urteil Berufung
vor dem Landgericht Stuttgart eingelegt.
 
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grinch

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Es ist nicht verboten entsprechende "offene" Geräte, egal ob reine Empfangsgeräte oder auch sendefähig zu besitzen. §90 TKG betrachtet besondere "getarnte" Geräte.

§90 TKG
Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Bei der Benutzung sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Dabei ist zu beachten, dass das Abhören einer Frequenz ebenfalls eine rechtliche "Frequenznutzung" ist. ;)
Rein technisch gibt es natürlich auch Vorschriften. Fernostimporten fehlen häufig die entsprechenden Siegel.

Mit nem Breitband-Scanner darf ich also durchaus Radio hören, scanne ich jedoch Flugfunk oder Polizei-/Rettungsdienstfrequenzen mache ich mich strafbar.

Verwende ich zu Hause ein handelsübliches Flugfunkgerät mit Sendemöglichkeit um meinem gerade fliegenden Kollegen über Funk zu sagen, dass das Bier kalt gestellt ist, ebenfalls.

Nehme ich zu Hause ein Flugfunkgerät in Betrieb, dann ist das im Amtsdeutsch "Errichten und Betreiben einer Luftfunkstelle". Das ist prüfungs-, genehmigungs und kostenpflichtig. Die entsprechende Anlage muss den technischen Vorgaben entsprechen und wird registriert. Das ist auch bei den rund um Flugplätze weit verbreiteten ICOMs eigentlich notwendig. Eigentlich! Das haben natürlich die wenigsten gemacht, obwohl es kein großes Problem ist. Dann behaupte ich einfach es handelt sich um ein Backup-Gerät für meine im Luftfahrzeug verbaute Luftfunkstelle. Bin ich im Besitz einer Company-Frequenz dann kann ich auch im Büro auf dieser Frequenz arbeiten. Natürlich nur auf dieser einen Frequenz! ;)

Hier das entsprechende Formular
http://www.dhv.de/typo/fileadmin/user_upload/monatsordner/dhvde1999/ausbildung/bilder_zur_ausbildung/schlepp/Texte/Antr.Flugfunk.pdf

und einige Erläuterungen der Bundesnetzagentur
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38434/publicationFile/3092/FlugfunkVVFlufuId485pdf.pdf

Natürlich nur meine private Meinung, aber ich habe beim Fliegen genau so wenig Lust mich abhören zu lassen, wie die "Abhörer" keine Lust haben, dass jemand deren Gespräche am Arbeitsplatz mithört.

Aber was willst du als Pilot in einem Land erwarten, in dem dich die Obrigkeit und der Bürger auf der Straße überwachen. Nur aus Interesse oder zu Übungszwecken versteht sich :) Es könnte ja sein man verpasst etwas gaaaaanz doll wichtiges!
 
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Flashbird

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Aber was willst du als Pilot in einem Land erwarten, in dem dich die Obrigkeit und der Bürger auf der Straße überwachen. Nur aus Interesse oder zu Übungszwecken versteht sich Es könnte ja sein man verpasst etwas gaaaaanz doll wichtiges!
Das ist aber jetzt etwas weit hergeholt.Was machst du dann mit Ländern wie Niederlande,Schweiz oder UK,in denen das Empfangen von Frequenzen nicht restriktiv geregelt ist? Weiträumig umfliegen?
 
grinch

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In diesen Ländern finde ich das genau so ätzend. Nur weil etwas nicht verboten ist, muss ich es ja nicht gut finden, oder?
 
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Mario-11

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Scanner in der Jackentasche und Knopf im Ohr, das fällt ja gar nicht auf weil heute eh 80 % der Leute nen Knopf im Ohr haben oder ein spaciges Bluetoothdongel spazieren tragen.:!:
 
Del Sönkos

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Ganz vielen Dank, besonders an Grinch!!!
Das hat mir wirklich geholfen und das habe ich auch gesucht.

Ich bin aber auch ziemlich erstaunt, fast erschüttert, wie typisch deutsch das mal wieder ist. Maximal umständlich und ohne Nutzen.
Kann mir mal bitte einer sagen, was ich für Staatsgeheimnisse und/oder Terrorakte verüben soll, imdem ich mir das Wetter vom Hamburger Flughafen anhöre oder auf der Ground-Freq. höre, wie Flugzeuge übers Rollfeld geschickt werden???
Auf solchen Frequnzen wird doch nix persönliches ausgetauscht, und wenn doch, ist es dass Problem des Piloten. Sowas gehört doch nicht in Flugfunk.

Oh man... man ist mal wieder Übeltäter. Aber ein Pilot ist ja erstmal ein Krimineller, deshalb auch besser erstmal eine ZÜP machen.

Das ist doch totaler Quatsch....

Naja, ich werd morgen bei der Bundesnetzagentur mal anrufen, weil ich mein ICOM auch gern "zulassen" will (da bin ich dann doch wieder zu deutsch für :FFTeufel:), es scheint sich dabei ja um ein "Zusatz-Sprechfunkgerät" zu handeln
Naja, nochmal beste Grüße an Grinch und alle anderen der Funker-Runde, Danke!
 
grinch

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Sicherlich müssen wir nicht so tun, als ob das Mithören was besonderes wäre. Wahrscheinlich hören jeden Tag zigtausende den Funk ab. Mittlerweile ganz sicher ein Kavaliersdelikt. Vor 20-30 Jahren hat die Telekom in Funkfragen nicht so viel Spaß verstanden und es gibt Länder, da versucht man nur einmal die Staatsmacht oder fremden Betriebsfunk abzuhören. :D

P.S. Bin mir nicht sicher, aber ICOMs werden glaube ich nur noch als Ausnahme zugelassen. Irgendwas war denen im Amt mal in die Nase gefahren. Und du brauchst natürlich eine Begründung, dass du wirklich eine "Luftfunkstelle" brauchst. Mal eben so wegen mithören oder üben - das zählt nicht.

Also du musst schon ein berechtigtes Interesse nachweisen... Am einfachsten ist das wenn man ein Luftfahrzeug, einen Gleitschirm oder Trike besitzt und die Handquetsche als Backup verwenden will. Dann dauert es nur 3-4 Tage und man hat den Schein. Ist glaube ich dann 8 Jahre gültig ?

Die Agentur anrufen und mal dumme Fragen stellen kann auf jeden Fall nicht verkehrt sein.
 
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Del Sönkos

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Moin,
ich möchte gern ein solches Gerät gern als Back-Up haben, auch wenn ich kein eigenes Flugzeug habe.
Zudem spiele ich mit dem Gedanken, mir ein SP-400 zu kaufen.
Habe ich in einer AOPA-USA oder FAA gefunden und das Gerät finde ich preislich und vom Umfang her klasse.
Das Produkt habe ich in Deutschland nicht gefunden.

Was meint ihr?
LG
 
grinch

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Offizielle technische Geräte brauchen eine TK (früher BZT) Nummer. Die findet man in i.d.R als Aufkleber hinten am Gerät. Mit dieser Nummer vergeben von der Bundesnetzagentur wird bestätigt, dass das jeweilige Gerät den technischen Anforderungen entspricht. Diese Zulassung muss der Hersteller einholen. Ist also so eine Art TÜV Siegel oder CE Kennzeichnung ;)

Wenn man ein ausländisches Gerät zwecks offizieller Verwendung bei uns erwirbt, muss man unbedingt darauf achten, dass das Teil so eine Nummer hat. Sonst gibt es keinen deutschen Schein und man hat das Geld umsonst ausgegeben.

Ich bin mir nicht sicher, dass Sportys so ne Nummer eingeholt hat. Vom Funktionsumfang klingt es ganz gut.
 
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nerbe

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Das mit den IComs ist komisch. Einige haben den Aufkleber, einige nicht. Soweit mir erklärt wurde, haben alle (Flugfunk) Icoms, welche in Deutschland legal erworben wurden den Zulassungssticker auf der Rückseite aufgeklebt.

Diese Geräte wurde in aller Regel erst verkauft, wenn man dem Verkäufer eine Kopie des BZF aushändigte. Bei mir war das so. Damit ist bei meiner Icom der Kuckuck auch drauf.

Wenn man ein Flugzeug besitzt und die Luftfunkstelle natürlich bei der Netzagentur (gebührenpflichtig:FFTeufel:) angemeldet hat, so gilt die Icom in aller Regel als mit genehmigte Redundanz für den Notfall)
Als reguläre Flugfunkstelle im beweglichen Flugfunkdienst an Bord von Flugzeugen und UL darf die Icom nicht mehr verwendet werden.

Es gibt ein paar Ausnahmen aus dem UL-Bereich, nämlich für offene Geräte (z.B. Sunny, Gyrocopter, C-22 und Co. ) Dort darf die Icom weiterhin benutzt werden und wegen der Diebstahlgefahr ohne Festeinbau betrieben werden.

Es ist kein Geheimnis, das tatsächlich viele Piloten in ihren Köfferchen ihre private Icom mitführen, so wie ich auch. Allerdings echt nur mit Kuckuck! Lasst Euch nicht mit nicht zugelassen Gerät erwischen.

Gruß...
 
Del Sönkos

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Hallo Funker-Gemeinde,
ich habe mich eben aus erster Hand informiert und kann folgendes berichten:
Die Bundesnetzagentur Hannover ist mit der Frage überfordert, ob ich mit einer zugelassen Funkstelle + BZF außerhalb des Flugzeuges Funk abhören darf...
Sehr geholfen hat mir dann ein sehr kompetenter Herr in Bremen:
Wenn ich mit zugelassenem Gerät den Funk nur abhöre und ausdrücklich nicht sende (oder sonst störe) ist es legal.
(Die Informationen darf ich natürlich nicht weiterleiten etc.)
Er hat mir von den amerikanischen Geräten abgeraten, da die technisch nicht den deutsch zugelassenen Geräten entsprechen und man mit "deutsch zugelassenen Geräten nichts verbotenes machen kann".

Ich habe ihn darauf auf das Urteil angesprochen, dass Grinch gepostet hat (FF-User wissen mehr) und er meinte nur: Dann muss er auch gefunkt haben.

Also: Lt. der Meinung des Mitarbeiters der Bundesnetzagentur ist Funk abhören mit zugel. Gerät legal, solange man den Funk nicht stört (also sendet).
Dann ist man dran, so sagte er :FFTeufel:

Für mich eine überraschende Aussage...
 
Del Sönkos

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@Nerbe: Wenn das Gerät dann zugelassen ist, dann darfst du das als normale bewegliche Luftfunkstelle betreiben, so auch heute die BNetzA.
Wozu denn sonst der ganze Aufriss?
Oder hab ich das jetzt doch nicht verstanden :?!
Gruß
 
nerbe

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@ DelSönkos

Du darfst seit dem letzten Jahr an Bord von Luftfahrzeugen nur noch fest eingebaute und dafür zugelassene Luftfunkstellen betreiben. Eine Icom ist keine zum festen Einbau vorgesehe Luftfunkstelle. Ihr Betrieb ist mit Herausgabe der gesetzlichen Neuregelung verboten als reguläre Luftfunkstelle. Davon sind die Ausnahmen bekannt, also offene, diebstahlgefährdete Lfz. (da soll man nach Verlassen des selbigen die Funke heraus nehmen) und die Benutzung als Redundanz im Falle des Versagens der primären Com.

Am Boden kannst Du im beweglichen Flugfunkdienst die Icom selbstvertändlich weiter betreiben, soweit sie, wie bereits ausgeführt, den deutschen Bepper hat.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Außer das reihenweise UL-Besitzer heftig zu Kasse gebeten wurden, nämlich für die teure Umrüstung auf Festeinbauten.

Gruß...
 
Del Sönkos

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@Nerbe: Das ist mir neu, danke. Wobei auch hier sich der tiefere Sinn mir nicht erschließt...

Ich fliege jetzt seit ca. 2 Jahren selbst und ich finde den deutschen Sonderweg beim Fliegen einfach dumm...
Fliegen mit/ohne Flugleiter, diese überflüssigen Sachen mit der Funke, CAMO, SE Turboprop nicht geweblich, EASA mit US-Validierung, IR-Ausbildung, ZÜP ...
In den USA ist fliegen günstiger und sicherer...
Ich wollte Anfang September noch eine Runde fliegen und musste den Tower bitten, noch ein bißl länger dazubleiben, damit ich mal bei Sonnenuntergang fliegen kann (Platz machte um 08:00 lokal zu).

Ein Freund war vor 2 Wochen in Florida: C172 mit G1000 GFC700 Autopilot für 136USD nass...
 
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Funk mithören und BZF

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