verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_10071998_BMVLR11600187046Va97.htm
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HSF,
vielen dank für den Link:
Richtlinien für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern (Neufassung vom 10. Juli 1998)
...zwar auch (nun vorallem von mir)
OffTopic hier im 'Süssigkeits-Thema'!
Vorerst ein paar Punkte daraus:
1 Die Richtlinien beziehen sich auf die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen,
1.1 mit Hubschraubern an beliebigen Orten außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und zu landen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
==> § 25 LuftVG: ...Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
1.2 mit Hubschraubern die Sicherheitsmindesthöhe zu unterschreiten (§ 6 Abs. 1 LuftVO),
...
2 Auf Antrag können Allgemeinerlaubnisse erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige schützenswerte öffentliche Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden und wenn
- die Einsatzorte im voraus nicht festlegbar sind oder
- die Einholung von besonderen Erlaubnissen jeweils erst dann, wenn ein Einsatzort festlegbar ist, die Durchführung der Aufgabe unzumutbar verzögern oder in anderer Weise erschweren würde oder
- die Einsatzorte häufig wechseln und besondere Erlaubnisse für jeden einzelnen Einsatzort einen unangemessenen Aufwand für die Verwaltung oder/und für den Antragsteller darstellen würden.
...
12 Der Hubschrauberführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Der Unternehmer und der Flugbetriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens werden hierdurch nicht von ihrer Verantwortung für den dem Hubschrauberführer erteilten Auftrag entbunden.
...
12.3 Außenstarts und Außenlandungen sind nur zulässig, wenn ein Flugplatz im Umkreis von 4 km nicht zur Verfügung steht oder mit Rücksicht auf den Zweck des Einsatzes nicht benutzt werden kann. Die übrigen Vorschriften des § 25 LuftVG bleiben unberührt.
...
12.8 Das Außenstart- und Landegelände ist - erforderlichenfalls durch Absperrungen - so zu sichern, dass niemand gefährdet wird. Wird dasselbe Gelände fortgesetzt für Starts und Landungen benutzt, so ist außerdem mit der Überwachung des Flugbetriebes und mit der Gewährleistung des betriebssicheren Zustandes des Geländes eine sachkundige Person zu beauftragen; eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern und eine ausreichende Sanitätsausstattung sind bereitzuhalten. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen.
Eine fortgesetzte Benutzung ist anzunehmen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden.
...
Im obigen Auszug der Richtlinien habe ich aus meiner Sicht die wesentlichsten Punkte herausgefiltert. Diejenigen, die
auf meine ursprüngliche Frage hindeuten, in der Schriftgrösse verändert. Daraus glaube ich nun folgendes zu erkennen:
A. Eine Allgemeinerlaubnis für Aussenlandungen für Hubschrauber ist durchaus und scheinbar problemlos bewilligungsfähig. Z.B. logischerweise, wenn...
A.I ...ein Einsatzort nicht unbedingt im voraus festlegbar ist, ...
A.II ...oder die Durchführung der Aufgabe unzumutbar verzögert werden wird, oder ...
A.III ...es ein unangemessener Aufwand für die Verwaltung oder den Antragssteller darstellt.
B. Diese Allgemeinerlaubnis für Aussenlandungen gelten nicht für Orte, welche im Umkreis von 4km eines Flugplatzes liegt (vermutlich jetzt im Normalfall für z.B. Abwurf- oder Personen/Taxi-Einsätze).
C. Das Landegelände muss erforderlichenfalls durch Absperrungen gesichert werden: Ich verstehe das so, dass es nicht unbedingt sein muss, wenn der Fall auftritt, dass nicht irgendwelche (Dritt-)Personen gefährdet sind.
D. Wird dieses Landegelänge fortgesetzt genutzt, dann sind weitere Flugbetriebsmassnahmen/-sicherungen zu organisieren.
ABER: Wenn im Durchschnitt pro Monat nicht mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden, dann müssen diese Flugbetriebsmassnahmen nicht aufgewändet werden.
Mein FAZIT zu den Punkten: Es sieht vernünftigerweise so aus,
dass z.B. ein VIP-Taxidienst mit Aussenlandungen angeboten werden kann, ohne grossen Mehraufwand. Voraussetzt dass eine solche Allgemeinerlaubnis für Aussenlandungen vorliegt, dass der Grundeigentümer einverstanden ist, es niemenden gefährdet (keine aufwändigen Absperrungen) und im Durchschnitt pro Monta nicht mehr als vier Starts oder Landungen erfolgen.
Somit könnte ich z.B. 'wichtigen' VIP-Manager ab und zu ihre Reisezeit merklich verkürzen, damit diese sich auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können und nicht mit Staus/Reisemittelfolgen (Bus, Auto, Bahn) usw. sich auseinander setzen bzw. stressen müssen.
Hätte mich doch sehr gewundert, wenn das in Deutschland nicht in diesem Rahmen möglich gewesen wäre (ausser ich habe jetzt wichtiges übersehen/unterschlagen, die mein Fazit zunichte machen ;-) ).
p.s.: falls jetzt diese im durschnitt maximalen vier starts und landungen pro monat auf grund einer firmenzentrale nicht mehr unbedingt eingehalten werden kann, dann steht es ja einem frei, vielleicht zwei, drei, vier oder auch noch mehrere gründeigentümer zu fragen. natürlich ein zusätzlicher aufwand - auch wenn z.b. dem grundeigentümer ein obulus entrichtet werden muss - aber grundsätzlich in einem vernünftigen rahmen machbar (vorallem, wenn diese taxi-flüge über jahre bestehen sollen).