Bergung aufgegeben

Diskutiere Bergung aufgegeben im WK I & WK II Forum im Bereich Geschichte der Fliegerei; AW: Bergung aufgegeben Vielleicht solltest du dich mit deiner Rechtsauffassung durch alle deutschen Instanzen klagen? Ich vermute aber mal, daß...
FREDO

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AW: Bergung aufgegeben

Vielleicht solltest du dich mit deiner Rechtsauffassung durch alle deutschen Instanzen klagen? Ich vermute aber mal, daß du das nicht tun wirst...
 
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borsto

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AW: Bergung aufgegeben

Im Falle Gurlitt kam es noch zu keiner richterlichen Entscheidung, also kann deine Rechtsansicht auch noch nicht bestätigt worden sein. Im übrigen hinkt dein Vergleich zwischen Raubkunst und Flugzeugteilen enorm: Während die Bilder, die Herr Gurlitt sich angeeignet hat, ständig aktiv in Besitz von jemandem waren, kann man das für Flugzeuge, deren Geschichte sich seit 1945 überliefert hat, wohl kaum sagen.

Um dein Gurlitt-Beispiel auf die Flugzeugteile zu übertragen, hätte die Maschine 30 Jahre lang in der Scheune von jemandem stehen müssen, der das geheimgehalten hat.
Hier wird ständig die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bundes, nämlich Artikel 134 Grundgesetz, ignoriert. Wehrmaterial, z. B. Kriegsflugzeuge wurde damals im Auftrag des Reiches und mit Mitteln des Reiches an den Bedarfträger, nämlich die Streitkräfte von der Industrie geliefert. Also ist dieses Wehrmaterial Reichseigentum, weil in der Nutzung der Wehrmacht. Und somit wird es, soweit noch vorhanden, laut Grundgesetz grundsätzlich Bundeseigentum.

Diesen Sachverhalt kann man schwerlich mit den Eigentumsverhältnissen der Raubkunst aus dem Besitz von Gurlitt vergleichen.

Beste Grüsse

borsto
 
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AW: Bergung aufgegeben

Zunächst einmal: ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich bilde meine Meinung erst nach umfangreichen Gesprächen mit solchen. Und deshalb noch mal zum Ursprung der Dinge: In der Bundesrepublik gilt immer noch das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach gibt es nur zwei Formen von Eigentum - mobiles und immobiles. Im BGB ist es völlig Wurscht, wer Eigentümer ist! Der Staat hat keine Extrawurst! Für mobiles Eigentum gilt, dass jemand nach zehn Jahren sein Eigentumsrecht einbüßt, wenn er sich nicht darum kümmert und es körperlich in Besitz nimmt, und nach dreißig Jahren verfallen sämtliche Rückgabeansprüche. Es gibt lediglich Gründe, die die Verjährung hemmen können. Kriegsgerät als mobiles Eigentum bildet dann eine Ausnahme, wenn es dem Waffengesetz unterliegt. Historische Waffenträger ohne Bewaffnung sind heute auch zivil nutzbar und fallen nicht mehr darunter. Sie haben genau denselben Status, wie Bilder aus staatlichem Eigentum, wenn sie zum Bestand gehört hätten.
Mein persönliches Interesse in diesem Fall liegt ganz allein in der Erhaltung von Kulturgut, zu dem der Staat verpflichtet ist, sich aber nicht an seine eigenen Gesetze hält und es lieber verrotten lässt. Nicht mehr und nicht weniger. Der Rechsstaat erlaubt es uns gottseidank, auf diese Misere hinzuweisen. Kopfnicker hatten wir in der Vergangenheit genug.
 
Sjöflygplan

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Das Grundgesetz steht meilenweit über dem BGB.
 
FREDO

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AW: Bergung aufgegeben

Am Amtsgericht brauchst du noch keinen Anwalt, in den anderen Instanzen mußt du ihn haben. Also schau dich schon mal nach einem fachanwalt um und berede das mit ihm; vergiß aber nicht, nach seinen Vergütungssätzen gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu fragen... Viel Erfolg schon jetzt, denn mit meckern wirst du wohl nicht weiter kommen... ich les schon die Schlagzeile ...

Im übrigen: die Welt und Deutschland haben ganz andere vitalere Probleme, wie wohl auch hier jeder von uns...
 
WaS

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AW: Bergung aufgegeben

... Ersitzung ...
Himmelseiten nochmal, jetzt hör' doch endlich auf, uns zum x-ten Mal mit diesem pseudojuristischen Schmarrn zu behelligen! Zur "Ersitzung" nach BGB § 937 gehört der "gute Glaube", dass man Eigentümer ist. Und genau das trifft auf ein abgestürztes Flugzeug nicht zu.
 
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borsto

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AW: Bergung aufgegeben

Zunächst einmal: ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich bilde meine Meinung erst nach umfangreichen Gesprächen mit solchen. Und deshalb noch mal zum Ursprung der Dinge: In der Bundesrepublik gilt immer noch das Bürgerliche Gesetzbuch. Danach gibt es nur zwei Formen von Eigentum - mobiles und immobiles. Im BGB ist es völlig Wurscht, wer Eigentümer ist! Der Staat hat keine Extrawurst! Für mobiles Eigentum gilt, dass jemand nach zehn Jahren sein Eigentumsrecht einbüßt, wenn er sich nicht darum kümmert und es körperlich in Besitz nimmt, und nach dreißig Jahren verfallen sämtliche Rückgabeansprüche. Es gibt lediglich Gründe, die die Verjährung hemmen können. Kriegsgerät als mobiles Eigentum bildet dann eine Ausnahme, wenn es dem Waffengesetz unterliegt. Historische Waffenträger ohne Bewaffnung sind heute auch zivil nutzbar und fallen nicht mehr darunter. Sie haben genau denselben Status, wie Bilder aus staatlichem Eigentum, wenn sie zum Bestand gehört hätten.
Mein persönliches Interesse in diesem Fall liegt ganz allein in der Erhaltung von Kulturgut, zu dem der Staat verpflichtet ist, sich aber nicht an seine eigenen Gesetze hält und es lieber verrotten lässt. Nicht mehr und nicht weniger. Der Rechsstaat erlaubt es uns gottseidank, auf diese Misere hinzuweisen. Kopfnicker hatten wir in der Vergangenheit genug.
Und schon wieder werden die Augen vor Artikel 134 fest verschlossen.

Aber gibt einen ganz einfachen Weg, aus dieser unvorteilhaften Rechtsauffassung herauszukommen:
Setze dich mit deinem Bundestagsabgeordneten in Verbindung. Dieser soll dann im Bundestag einen Gestzentwurf einbringen, der den Artikel 134 abschafft oder zumindest so umändert, das er für deine Zwecke passt. Dann soll er sich eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten suchen, die diesem Gesetzentwurf im Bundestag zustimmen.

Und schwupp, schon ist die ganze Misere aus der Welt.

Beste Grüsse

borsto
 

Jubernd

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AW: Bergung aufgegeben

Auch stetige Wiederholung ändert nichts am Sachverhalt. Wenn jemand mit seinem PKW auf mein Grundstück stürzt, diesen stehen lässt und sich zehn Jahre lang nicht darum kümmert, so habe ich das Recht, das Teil zur Deckung meiner Unkosten zu veräußern. Ein Bauer, der den Absturz fristgerecht gemeldet hat, darf nach 10, maximal aber nach 30 Jahren getrost guten Glaubens sein, dass der ursprüngliche Eigentümer seinen Besitz endgültig aufgegeben hat. Auch das GG sichert schließlich kein nie endendes Eigentumsrecht. Dass Flugmotoren inzwischen zum Teil astronomisch an Wert gewannen, und nun nach zig Jahren die Ohren der Finanzverwaltung klingeln lassen, ändert nichts daran.
Ich selbst werde mich hüten, irgendeine Klage anzustrengen. Das sollen diejenigen versuchen, die einen finanziellen Nutzen aus den Flugzeugbergungen ziehen.
 

Jubernd

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AW: Bergung aufgegeben

Borsto, setze doch bitte mal Deine Kurzsicht-Brille ab! Wie kann denn Reichseigentum, sofern noch vorhanden, grundsätzlich Bundeseigentum werden? Da werden aber gleich Millionen Menschen, die durch Kauf, Schenkung, Erben (BGB) oder Ersitzung!!! in den Besitz von Reichseigentum kamen, sofort das große Flattern bekommen!
Fredo, Du hast völlig recht mit den Schlagzeilen. Deshalb höre ich an dieser Stelle auf und befasse mich wieder mit meiner Bodendenkmalpflege. Himmelsscheiben u.ä. sind doch viel interessanter, und die Schlagzeilen erst!
 
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