Das gilt aber nur bei Sachschäden; eine körperverletzung ist immer ein Offizialdelikt und wird auch verfolgt, wenn der Geschädigte es gar nicht wünscht.
Falsch, § 230 I 1 StGB regelt ausdrücklich "Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." Der Tatbestand der Körperverletzung ist hier aber nicht relevant, da man hier nach § 212, 211 StGB ermitteln würde. Eine in einer Tötungshandlung enthaltene Körperverletzungshandlung wird von dieser konsumiert.
Dass es aufgrund der Überlastungen der Staatsanwaltschaften in den letzten Jahren häufig zu Einstellungen (ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße) kommt, spielt dabei rechtlich keine Rolle.
Die von dir angesprochene Einstellung ist in § 153 StPO geregelt und ist ein Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit gegen Geldauflage und als solche nur möglich "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht." Die weiteren Einstellungsvorschriften der StPO sind aber ebenfalls nicht relevant. Das hat alles nichts mit diesem Fall zu tun.
Auch wird die Schuld (-fähigkeit) immer und ausschließlich durch das Gericht geprüft.
Falsch, wenn bereits die Staatsanwaltschaft von der Schuldlosigkeit des Beschuldigten überzeugt ist, erhebt sie gar nicht erst Anklage. Dies ist der Regelfall.
Die Unterstellung, dass der Copilot wegen der vermutlich schweren psychischen Erkrankung wohl schuldunfähig sei und in der Folge wegen der Nicht-Verwirklichung des Straftatbestandes nicht als Mörder bezeichnet werden dürfte, ist so nicht zutreffend. L. darf nur deswegen nicht als solcher bezeichnet werden, weil es aufgrund seines Ablebens überhaupt kein Verfahren gegen ihn geben wird und folglich auch kein Gericht seine Schuldfähigkeit, die bei Erwachsenen gesetzlich zunächst einmal vermutet wird(!), prüft. Er bleibt also immer nur ein "mutmaßlicher Täter".
Erstens wären die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten keine Unterstellung, da eine Unterstellung definitorisch eine nicht bewiesene, negative Behauptung über jemanden ist. Zu Vermuten, dass eine Person einen Straftatbestand nicht verwirklicht hat, ist aber nicht negativ.
Zweitens, steht seine Täterschaft als handelnde Person nicht im Zweifel, sondern fest, lediglich über seine volle Schuldhäfigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung ist strittig. Man kann auch ein schuldloser Täter sein. Mutmasslich ist ein Täter nur, wenn keine Klarheit über seine Täterschaft besteht.
Drittens, ja es wird zwar Ermittlungen, aber kein Strafverfahren gegen ihn geben, da er tot ist. Folglich wird er nie rechtswirksam als Mörder verurteilt werden. Mangels eines solchen Urteils und Angesichts der bestehenden Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit und damit an einer Verurteilung, wenn er noch am Leben wäre, wäre die Bezeichnung als "Mörder" eine Tatsachenbehauptung, die nicht zu beweisen wäre, was einen auf Konfrontationskurs mit § 186 StGB schickt.
Viertens, die Schuldfähigkeit wird zwar regelmäßig angenommen, so nicht - wie hier - Umstände, z.B. psychische Erkrankungen, bekannt sind, die dieser entgegenstehen könnten. In diesem Falle muss, aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung folgend, die Schuld durch das Gericht ausdrücklich festgestellt werden. Bei zwei sich wechselseitig durchdringende und überlappenden psychologischen Erkrankungen wäre dies vor Gericht ein sehr schwieriges Thema geworden.