EASA Regulierung von "Dronen"

Diskutiere EASA Regulierung von "Dronen" im Luftfahrtgrundlagen Forum im Bereich Grundlagen, Navigation u. Technik; Die EASA hat (vor einiger Zeit schon) einen Vorschlag zur Regulierung von "Dronen" ins Netz gestellt...

Gelöschtes Mitglied 7691

Guest
Die EASA hat (vor einiger Zeit schon) einen Vorschlag zur Regulierung von "Dronen" ins Netz gestellt:
https://easa.europa.eu/system/files/dfu/A-NPA 2015-10.pdf

Derzeit läuft die Kommentierungsfrist, jedermann kann über das EASA-comment response tool (registrierung hier: https://hub.easa.europa.eu/security/?app=crt&act=register )
Kommentare dazu abgeben.

In der dort verwendeten Begriffsfassung einer "Drone" sind nach meiner Interpretation auch ganz allgemein Flugmodelle enthalten, weshalb das weitreichende Konsequenzen haben dürfte, welche der EASA vielleicht gar nicht bewusst sind.

gruß
a.p.
 

n/a

Guest
Das wird in RCN schon länger unter " Rechtsfragen" diskutiert.
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php/530389-Nicht-nur-motzen-sondern-mitsprechen!-quot-Drones-operations-quot-in-EASA-Land?p=3792068&viewfull=1#post3792068

Es herrscht dort unter Leuten die sich mit der Materie auskennen durchaus die Meinung:
Das EASA-Papier betrifft ALLE unbemannten Flieger, also auch UNEINGESCHRÄNKT Flugmodelle.
oder so:
Die derzeitige Definition einer "Drone" im EASA Proposal unterscheidet jedoch nicht zwischen Multicopter und Flugmodell.
Gruß Rolf
 

Gelöschtes Mitglied 7691

Guest
Ja, soweit scheint das klar zu sein.
Die Frage, die sich mir zunächst stellt ist die, ob es NEBEN einer eventuellen EASA-Regulierung noch Raum für weitere bzw. bisherige nationale Regelungen gibt - und mit welchen Laufzeiten.
Es gibt ja nach wie vor nationale Regelungen, z.B. für UL, nationale (also nicht-EASA Part21G) Herstellungsbetriebe etc.
Somit stellt sich mir die Frage, ob man Flugmodelle BEWUSST gar nicht anspricht, um nationale Regeln weiter gelten lassen zu können, oder ob man schlichtweg "übersehen" hat, dass diese Begriffsfassung auch Flugmodelle umfasst.
Auch das Fehlen einer Abgrenzung nach "unten", z.B. für Freiflugmodelle (EASA spricht nur von extern gesteurt oder autonom fliegend, Freiflug ist weder noch) ist "verdächtig" - oder schlicht schlampig.

Ich habe im EASA-CRT mal schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Abgrenzung zum Flugmodell komplett fehlt, aber immense Bedeutung hat.

gruß
a.p.
 

beistrich

Astronaut
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..
Ich habe im EASA-CRT mal schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Abgrenzung zum Flugmodell komplett fehlt, aber immense Bedeutung hat.
..
Wie würdest du eine Abgrenzung zwischen Drohnen und Flugmodellen formulieren?

(übrigens ist der Hinweis auf das Kommentar-Tool eine sehr gute Idee :TOP:)
 

Gelöschtes Mitglied 7691

Guest
So wie es in der derzeitig gültigen deutschen Regelung gemacht wird ist es vielleicht gar nicht mal so dumm.

Ein Flugmodell wird alleinig motiviert aus der persönlichen Neigung und als Freizeitbeschäftigung betrieben.
Sobald ein vom eigentlichen "Neigungs"Betrieb losgelöster Zweck (z.B. Erstellung von Luftaufnahmen gegen Endgelt, Transport einer Last von A nach B usw.) damit verbunden ist, ist es kein Flugmodell mehr. Etwas schwierig wird es nur bei Vorführflügen eines Herstellers bzw. Ausbildungsflügen mit einer Modellflugschule - da ist (nach meiner Interpretation) ein wenig Grauzone vorhanden.
Das erstellen von Luftaufnahmen als Hobby wäre damit nach wie vor per "Flugmodell", sobald ich aber für RTL2 unterwegs bin wäre derselbe Flieger eine Drohne.

Derartige "neigungs-definierte" Abgrenzungen finden sich in einer Vielzahl von technischen Freizeitbeschäftigungen, welche an ein kommerzielles Gebiet grenzen - z.B. im Amateurfunkgesetz.

Eine technisch definierte Abgrenzung halte ich für wenig sinnvoll, das beschränkt ggf. BEIDE Teilgebiete unnötig.

Die Einteilung sollte imho etwa so aussehen:


a) Flugmodelle, aus persönlicher Neigung betrieben:

- Definition einer Gewichtsobergrenze bei Flug mit Sichtverbindung, für die keine Aufstiegsgenehmigung erforderlich ist (derzeit 5kg in D, scheint ok)
- Ermöglichen einer personengebundenen (nicht ortsgebundenen) Aufstiegsgenehmigung für Modelle >5kg (geht derzeit nur beim Luftamt Südbayern)
- Ermöglichung einer Aufstiegsgenehmigung für FLug außerhalb des Sichtbereiches (FPV, Autonom), geht derzeit quasi gar nicht für Flugmodelle
- Beibehaltung der ortsgebundenen Aufstiegsgenehmigung für Modelle 5-25 kg (oder einer anderen Gewichtsgrenze)
- Definiertes technisches Zulassungsverfahren für Modelle >25kg (oder anderer) Gewichtsgrenze



b) "Dronen" für kommerziellen Einsatz

- Betrieb ohne Einzel-Aufstiegsgenmehmigung für die kleinste Gewichts- und Höhenklasse, lediglich Verpflichtung zur Führung eines Flugbuches sowie Kennzeichnung des Fluggerätes.

- aufwendigere Regelungen für die größeren Gewichtsklassen und Flughöhen/Luftraumbereiche. Wie das im Detail aussieht sei hier mal dahingestellt, ich glaube, da hat die EASA schon genug Ideen.

c) Beseitigung der Grauzone bez. Flugschule und Vorführung von Flugmodellen. Das könnte meinetwegen unter die einfachste, genehmigugnsfreie Dronenkategorie fallen, wenn es um kommerzielle Anbieter geht, aber unter "Flugmodelle" für Ausbildungsflüge im Vereinsrahmen, (auch wenn diese gegen Unkostenerstattung stattfinden)



gruß
a.p.
 
gonogo101

gonogo101

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Hallo Leute, letzte Woche wurde auf dem Marineflugplatz in Nordholz eine Spielzeugdrohne auf der Landebahn gefunden. Der 13-jährige Drohnenlenker hat offenbar die Kontrolle über sein Spielgerät verloren und der Wind hat es dann auf die Start- und Landebahn getrieben. So stand es in der Zeitung. Die Flugbetriebs- und sicherheitsverantwortlichen der Marine wiesen in dem Artikel darauf hin, dass in einem weiten Umkreis um Flugplätze (die Rede war von 11km in Start- und Landerichtung und 6km links und rechts davon) das Aufsteigen von Drohnen tabu sei. Die Abstände scheinen mir allerdings zu groß und die Grundsätzlichkeit dieser Aussage möchte ich auch in Frage stellen. Wie wäre es sonst möglich, kommerzielle Drohnen-Luftaufnahmen vom Deichbrand-Festival anzubieten?
Welche Genehmigungen sind also erforderlich für Flüge mit Drohnen in der nähe mil. Flugplätze?
 

klaus06

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Die Materie ist durch die Unterscheidung nach Gewicht und Verwendungszweck etwas kompliziert.

Die Fakten dieses Links:
http://www.drohnen.de/vorschriften-genehigungen-fuer-die-nutzung-von-drohnen-und-multicoptern/

entsprechen auch meinem Wissensstand.

Innerhalb des Artikels wir zu dieser Seite

http://www.drohnen-forum.de/index.php/Thread/729-Luftrecht-Flugrecht-und-maximale-Flughöhe/

verlinkt, die sehr detailliert auf das Problem Luftraum eingeht.


Ich habe mir mal die Angeben der Bundeswehr angeschaut, die Kilometerangaben dürften stimmen. Das Aufstiegsverbot gilt aber nicht nur für Drohnen.
 
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