flieger28
Alien
Mich würde mal die Meinung des Forums zu diesem Gesetzentwurf interessieren.
Für mich heißt das in Konsequenz das die Bundeswehr sich komplett von Dienstleistern abhängig macht, eigene Fähigkeiten abgibt und die Kosten steigen werden.
Schön auch das es alles ohne Zustimmung des Bundesrates laufen soll.
Quelle:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0401-0500/439-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
"erlaubnispflichtigem Personal" gehören
Für mich heißt das in Konsequenz das die Bundeswehr sich komplett von Dienstleistern abhängig macht, eigene Fähigkeiten abgibt und die Kosten steigen werden.
Schön auch das es alles ohne Zustimmung des Bundesrates laufen soll.
Quelle:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0401-0500/439-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Und zu Absatz 68. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Ermächtigung zur Beauftragung Privater
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer
Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im
Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu
regeln:
1. Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im
Rahmen der Entwicklung,
2. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von
Luftfahrtgerät,
3. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
im Rahmen der Herstellung,
4. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftahrzeugen und Luftfahrtgerät
im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,
5. Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen,
die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,
6. Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.
Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der
Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Das Bundesministerium
kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.“
"erlaubnispflichtigem Personal" gehören
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
2.
Flugingenieure,
3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
Luftsportgeräteführer,
5.
Flugdienstberater,
6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
7.
Prüfer von Luftfahrtgerät,
8.
freigabeberechtigtes Personal,
9.
Flugbegleiter.