Eine Unterscheidung für Drohnen oder gar nach gewerblich oder Hobby kennt das Gesetz nicht, es gibt dort "nur" Regeln für Luftfahrzeuge...
Die §en 33, 37, 43, 102, 106 LuftVG regeln die Halterhaftpflicht.
http://www.rc-network.de/forum/content.php/376#10
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), Luftverkehrsordnung (LuftVO) und die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) beschreiben den Rechtsrahmen für die Luftfahrzeuge.
Interessant vielleicht noch die Definition des Begriffes "Luftfahrzeug"...
aus § 1 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist.
1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Luftfahrzeuge sind:
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Quelle RC-NETWORK
Gruß Rolf
ps.: Das Versicherungen, jeweils nach dem Risiko welches versichert werden soll, ihre eigenen Brötchen backen ist "Stand der Technik", hat nichts mit Gesetz oder Verordnung zu tun.