Oktoberfest, 3NM Flugverbotszone.

Diskutiere Oktoberfest, 3NM Flugverbotszone. im Luftfahrtgrundlagen Forum im Bereich Grundlagen, Navigation u. Technik; Aufgabe ist der bequeme Weg ;-). Ich denke das ganze Thema wird aber auch vor allem durch uns heißer gekocht als es gegessen wird. Die...
banji

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Da sind wir uns zu 100 % einig. Leider halten die diversen Drohnen-APPs nicht das, was sie versprechen. Ich habe u.a. die DFS-APP installiert, die stimmt in vielen Bereichen, so wie andere APP auch, aber letztlich zeigt sie nicht alle Zonen, in denen es nicht erlaubt ist zu fliegen. Was soll man da noch tun, um sich nicht einer Verfolgung auszusetzen? Hobby aufgeben?
Aufgabe ist der bequeme Weg ;-). Ich denke das ganze Thema wird aber auch vor allem durch uns heißer gekocht als es gegessen wird. Die strafrechtliche Verfolgung in den hier diskutierten Fällen dürfte ein theotetisches Planspiel bleiben. Und selbst wenn irgend ein verbitterter Korinthenkacker es tatsächlich fertig bringt so etwas anzuzeigen weil er sich selbst über allem anderen sieht, dann wird das im Sande verlaufen und ein entsprechendes Verfahren vor Anklage eingestellt werden.
Anders sieht es aus wenn was passiert, zum Beispiel auf dem Fest jemandem eine Drohne auf den Kopf fällt. Dann liegt neben der Körperverletzung eben auch der Schwere Eingriff vor. Und das finde ich an sich auch gut so.
 
banji

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Zurück zum Thema.

Was mir noch aufgefallen ist ist die Art der Strafbewährung. Ich - und viele andere sind bisher immer von einer Bestrafung nach §315 StGB ausgegangen - so wie es auch bei zum Beipiel Laserpointerattacken gehandhabt wird. Die
NfL
sieht jedoch eine Bestrafung nach §62 LuftVG vor. Das ist interessant weil damit auch der Drohnenpilot von nebenan wie ein Luftfahrer bestraft werden kann. Interessant ist das, weil das Strafmaß nach dieser Bemessung niedriger anzusetzen ist und in Absatz zwei eine Fahrlässigkeit definiert ist. Die unterschiede sind eklatant. Fahrlässig geht bis 6 Monate, Vorsatz bis zwei Jahre - Der schwere Eingriff geht von 6 Monate bis 10 Jahre, mit Vorsatz, Unglücksfall usw nicht unter einem Jahr.

Es wäre interessant (aber natürlich nicht wünschenswert) zu erfahren wie sowas in der Praxis aussieht. Bei der "auf den Kopf fallenden Drohne" ist meine Einschätzung eine Anklage nach §315 StGB in Tateinheit mit §62 LuftVG. Da geht es dann bei StGB um minimum ein Jahr und folglich wohl im LuftVG um Absatz 1. Da kann man sich mit so einer Nummer schon mal gut die Zukunft verbauen.
 
AE

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Alien
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Mal so nebenbei. So ein Streit ist eventuell für Unbeteiligte nett zu lesen, aber schadet dem FF. Ihr steckt viel Mühe in eure Beiträge und ich mach mir die Arbeit und entferne diese. Der zuständige Mod darf entscheiden ob jemand etwas Zeit zum nachdenken braucht :).
Übrigens: ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat aber kein Verbrechen und ein Verbrechen ist rechtswidrige Tat aber kein Vergehen. Hab ich aus erster Quelle ziemlich ungehalten zugerufen bekommen :)
Sie murmelte noch was von § 12 StGB , was immer das heißen mag.
 

klaus06

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Aufgabe ist der bequeme Weg ;-). Ich denke das ganze Thema wird aber auch vor allem durch uns heißer gekocht als es gegessen wird. Die strafrechtliche Verfolgung in den hier diskutierten Fällen dürfte ein theotetisches Planspiel bleiben. Und selbst wenn irgend ein verbitterter Korinthenkacker es tatsächlich fertig bringt so etwas anzuzeigen weil er sich selbst über allem anderen sieht, dann wird das im Sande verlaufen und ein entsprechendes Verfahren vor Anklage eingestellt werden.
Anders sieht es aus wenn was passiert, zum Beispiel auf dem Fest jemandem eine Drohne auf den Kopf fällt. Dann liegt neben der Körperverletzung eben auch der Schwere Eingriff vor. Und das finde ich an sich auch gut so.

Ich habe mich heute mit dem Luftamt Südbayern unterhalten.
Frisbee und Bumerang sind Sportgeräte. Die Helium-Luftballone sind Spielzeug.

Was Luftfahrzeuge sind, ist in § 1 LuftVG abschließend geregelt. Ein Flugmodell ist ein Objekt, dass einem großen Luftfahrzeug ähnelt. Spielzeuge sind z.Zt bei uns noch nicht definiert. In den EU-Richtlinie wird es oder gibt es Bestimmungen dazu. Auch kleine Flugmodelle, die z.B. durch die Fernsteuerung nur einen sehr eingeschränkten Aktionsradios haben, sind dem Spielzeug zuzurechnen.
Das ist eine sehr verkürzte Wiedergabe des Gesprächs. Ich glaube aber, dass die Tendenz erkennbar ist.
 
Kenneth

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Alien
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Das ist eine sehr verkürzte Wiedergabe des Gesprächs. Ich glaube aber, dass die Tendenz erkennbar ist.
Nein :)

Ein Ultraleichtflugzeug ist kein "Luftfahrzeug" im rechtlichen Sinne, sondern ein "Luftsportgerät". Also sind sie jetzt doch nicht betroffen...??? :))
 

n/a

Guest
Nein :)

Ein Ultraleichtflugzeug ist kein "Luftfahrzeug" im rechtlichen Sinne, sondern ein "Luftsportgerät". Also sind sie jetzt doch nicht betroffen...??? :))
Oh je...:crying:
Modellflug-im-DAeC - Recht
Auszug aus ... Rechtsgrundlagen der Modellfliegerei
Eine Definition des Begriffs „Flugmodell“ ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO.

§ 1 LuftVZO - Einzelnorm
Der § 1 befasst sich zwar mit der Zulassungspflicht, es lässt sich aber entnehmen was als "Luftfahrtgeräte" eingestuft wird.

Es gibt dort auch den Begriff "Luftsportgeräte", naja, jedenfalls lässt sich dort nachlesen wie Flugmodelle definiert sind, welche bei > 25 kg nicht zulassungspflichtig sind.

unter §1 LuftVZO Nr. 8 steht folgendes:
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

Es lässt sich ja auch der Begriff "Luftfahrzeug" finden, aber im LuftVG §1 ...:hello:
siehe --> 2) Luftfahrzeuge sind:
unter Nr.10 findet man dann die Luftsportgeräte wieder... :biggrin:
unter Nr. 9 findet man die Flugmodelle

Interessant ist vielleicht noch folgendes aus dem Gesetzestext: .. es gibt auch Luftfahrtsysteme...
>Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).<

Mit den Systemen sind dann wohl gewerblich betriebene Luftfahrzeuge gemeint.
§ 1 LuftVG - Einzelnorm

Gruß Rolf

PS. Das mit dem §1 LuftVZO Nr.8 hatten wir hier schon... siehe # 28, # 33
 
innwolf

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Hallo,
egal wie locker das gehandhabt wird, eine luftfahrtrechtliche Flugbeschränkung die im Beispiel München formal und mit polizieilichem Verfolgungszwang, die auch im Ostpark Kinder spielend mit dem "kleinen Uhu" zu Straftätern macht ist schlicht falsch und nicht sachgerecht. Passt nicht in eine Demokratie. Und welche Gefahr von einem 100g-parkflyer ausgehen soll erschließt mir sich auch nicht. ( man muß ja nicht auf dem Oktoberfest damit spielen ). Es passt nicht zu einem Rechtssaat "es ist zwar verboten, wir verfolgen das aber nicht". Damit ist jeder Willkür Tür und Tor geöffnet. Und der Staat macht sich auch lächerlich, was denkt ein 12-jähriges Münchner Kind das derzeit Geburstag hat und vom Onkel eine Spielzeugdrohne bekommt wenn man dem sagt, das darfst du erstmals in 2 Wochen fliegen lassen?
 
Spartacus

Spartacus

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Und welche Gefahr von einem 100g-parkflyer ausgehen soll erschließt mir sich auch nicht. ( man muß ja nicht auf dem Oktoberfest damit spielen ).
Was denn nun? Wenn von dem 100g-Köpterchen keine Gefahr ausgeht, dann sollte man doch auf dem Oktoberfest auch damit spielen dürfen (unter Inkaufnahme des Verlust-/Beschädigungsrisikos).
Und wenn man nicht auf dem Oktoberfest damit spielen sollte, dann geht ja anscheinend doch irgendeine Gefahr davon aus, oder? Welche?

Aber ganz ehrlich: Ich persönlich möchte selbst von einem 50g-Multicopter mit 3 oder 4 kleinen scharfen Hartplastikpropellern nicht im Gesicht getroffen werden. Auch nicht von einem Papierflieger mit verstärkter weil mehrfach gefalteter Spitze, der aber eine wesentlich begrenztere Reichweite hat.

Deine übrigen Argumente gegen die Art und Weise der Verbotszonen-Gestaltung und -Durchsetzung teile ich aber. Man sollte das, was man verbietet, auch verfolgen und ahnden können und dies dann auch tun.

Spartacus
 

klaus06

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Leider habe ich bei den Drohnen-Apps wieder keinen Hinweis gefunden. Beim Suchen nach NOTAM -Infos habe ich habe eine Seite gefunden, in der NOTAMS in eine Karte eingetragen sind. Man muss sich dazu auch nicht anmelden. Die Seite Flight Planning Map - Germany | NOTAM Info . Sieht im ersten Moment recht unübersichtlich aus, aber man kann zoomen und dann wird es besser. Vermutlich kennt aber jeder die Seite, nur ich nicht.
 
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