Für die die nicht in einem "überwachten" Forum sich einloggen wollen,
hier der genaue text
Möge mich der Mod dafür schlagen äh meine löschen,
Der Autor der Zeilen Herr Jürgen Zapf (Rechte des geschriebenen Wortes)
hat nichts dagegen das es hier steht.
MFG
Tumanski
Die nachstehend geschilderte Situation zeigt die Sicht der Bundesfinanzverwaltung. An einigen Stellen ist der Text nicht gerade leicht verständlich, er folgt hier dem jeweiligen Gesetzestext. Die Aussagen gelten übrigen für alles Kriegsgerät, auch wenn manchmal nur von Flugzeugbergungen gesprochen wird.
In Rechtsnachfolge des ehemaligen Deutschen Reiches ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Grundgesetz (Artikel 134) Eigentümerin auch des in Verlust geratenen früher reichseigenen Kriegsgerätes. Dies gilt unabhängig von Lage und Kenntnis des Verlustortes und auch für Wracks im Ausland bzw. in internationalen Gewässern.
An einer Bergung ist der Bund regelmäßig nicht interessiert. Darüber hinaus muss in zahlreichen Fällen davon ausgegangen werden, dass sich in den Wracks noch die sterblichen Überreste Gefallener befinden. Eine Bergung könnte dann eine Störung der gemäß internationalen Gepflogenheiten zu wahrenden Totenruhe bedeuten.
Der internationalen Auffassung und Handhabung folgend werden u.a. alliierte Flugzeugwracks in Deutschland als Eigentum des jeweiligen ausländischen Staates betrachtet. In derartigen Fällen ist eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Botschaft angezeigt.
Wenn nachgewiesenermaßen akute Gefahren für Leben und Gesundheit von ehemaligem reichseigenem Kriegsgerät ausgehen, übernimmt der Bund die Gefahrenbeseitigung entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG).
Wrackfunde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind den regional zuständigen Ordnungsbehörden anzuzeigen. Außerdem sind die örtlich zuständigen Bundesvermögensämter oder die AKG-Referate der Bundesvermögensabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen zu informieren. Falls sterbliche Überreste Gefallener in den Wracks nicht auszuschließen sind, ist darüber hinaus eine Beteiligung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge erforderlich.
Für eine Bergung wären über die Zustimmung des Bundes als Eigentümer hinaus u.a. ordnungsbehördliche Genehmigungen und das Einverständnis von Grundstückeigentümern erforderlich. Welche Genehmigungen im Einzelnen erforderlich werden, würde sich nach den Umständen des jeweiligen Falles richten. Sämtliche Kosten und jegliches Risiko gingen unter vollständigem Haftungsausschluss des Bundes zu Lasten des Erlaubnisnehmers. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Bund Bergungsgenehmigungen grundsätzlich nicht erteilt.
Wenn im Ausnahmefall einem privaten Dritten die Bergung eines Wracks oder von Wrackteilen erlaubt würde, ist die Verwertung auf dem Militariamarkt sowie die Verfolgung in erster Linie gewinnorientierter Ziele auszuschließen und sicherzustellen, dass die Exponate in geeigneten, der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen ausgestellt werden.
Bundeseigene Vermögensgegenstände, zu denen ehemals reichseigenes Kriegsgerät zählt, sind gemäß Bundeshaushaltsordnung in erster Linie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes bestimmt. Dies gilt auch für die Überlassung von Exponaten an die Museumseinrichtungen der Bundeswehr in dem dort für notwendig erachteten Umfang.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es keine Rechtsgrundlage für die eigenmächtige private Bergung von Flugzeugwracks des Zweiten Weltkrieges gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Bergung ehemals reichseigener Maschinen besteht nur, soweit hier von Amts wegen ? etwa im Zusammenhang mit der systematischen Kampfmittelbeseitigung oder Bombenbergung ? eine Nachsuche erfolgt. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass der Bund als Eigentümer der Sache eine Bergung durch dritte Personen grundsätzlich untersagt hat. Das Recht, Dritte von der Einwirkung auf das Eigentum auszuschließen, ergibt sich zweifelsfrei aus § 903 BGB. Eine Missachtung dieses Grundsatzes kann Schadenersatzansprüche und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 und 1004 BGB nach sich ziehen.
Da die Bergung von Flugzeugwracks durch private Dritte grundsätzlich nicht im Interesse des Bundes liegt, ist auch die Erstattung des Aufwandes solcher Bergungen nicht möglich. Die handelnden Personen sind damit sowohl gegenüber dem Bund als auch gegenüber dem Grundstückseigentümer für die Folgen der Bergungen allein verantwortlich.
Neben den zivilrechtlichen Folgen einer unbefugten Flugzeugbergung können sich auch Rechtsverstöße aus folgenden Regelungen ergeben:
- Störung der Totenruhe (§ 168 StGB)
- Unterschlagung der in fremdem Eigentum stehenden Wrackteile gemäß § 246 StGB
- beim Ankauf bzw. Handel mit derartigen in Bundeseigentum stehenden Exponaten kommt zudem der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) in Betracht
- Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen des unbefugten Umgangs mit Kriegswaffen (§ 22a KrWaffG) sowie §§ 7 und 27 SprengstoffG
- Verstoß gegen die örtlichen Gefahrenabwehrverordnungen, die regelmäßig ein Betretungs- oder Umgangverbot mit kampfmittelverdächtigen Teilen vorsehen.
Schließlich sehen die Denkmalschutzgesetze einzelner Bundesländer vor, dass alle im Boden (auch im Seeboden) befindlichen technischen Geräte (Wracks) als Bodendenkmale betrachtet werden, sodass deren Entfernung einen Bußgeldtatbestand und entsprechende Herausgabeansprüche auslösen kann.
Eine ohne das Einverständnis des Bundes und der weiteren Behörden vorgenommene Flugzeugbergung ist damit rechtswidrig und kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die mögliche strafrechtliche Beurteilung des ?Einsammelns? von ehemaligem Wehrmachtsgerät ist bereits im Jahre 1953 durch den Bundesgerichtshof im Sinne einer Unterschlagung bewertet worden (siehe BGH, NJW 1953, S. 1271 f.). Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der unbefugten ?Schatzsuche? um ein ?Kavaliersdelikt? handelt. Die oftmals anzutreffende Vorstellung, der ?Finder nimmt es zunächst in Besitz, über das Eigentum kann man später debattieren? ist schlicht unzutreffend und für die beteiligten Personen in hohem Maße gefährlich. Diese Bewertung verkennt, dass bereits die Inbesitznahme einen klaren Rechtsverstoß darstellt.
Zur räumlichen Zuständigkeit noch eine Anmerkung: derzeit ist eine Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung im Gesetzesgang. Wenn diese Neuordnung umgesetzt wird, dann gibt es nur noch zwei regionale Zuständigkeitsbereiche:
Koblenz wird zuständig für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen,
Magdeburg-Hannover für Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen.
Soweit zum rechtlichen Sachverhalt.
LwMuseumBw