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BEURTEILUNG
Der Pilot war im Besitz einer gültigen Privatpilotenlizenz für Hubschrauber. Diese berechtigte nicht zur Durchführung von gewerblichen Flügen. Die Flugerfahrung des Piloten war gemessen an der Dauer seit Erlangen der Lizenz vergleichsweise hoch. Der geplante Flug und auch die geplante Außenlandung hätten im Rahmen der fliegerischen Befähigung des Piloten liegen müssen. Die Gegebenheiten vor Ort waren ihm nicht bekannt.
Der Hubschrauber war entsprechend den bestehenden Vorschriften instand gehalten und zugelassen. Masse und Schwerpunkt lagen noch innerhalb der vorgegebenen Grenzen. Die Untersuchung vor Ort ergab keine Hinweise auf einen für den Flugunfall relevanten technischen Mangel.
Das Wetter schränkte einen Flug nach Sicht nicht ein, jedoch konnten in Schauernähe Turbulenzen auftreten und die vorherrschende Windrichtung drehen.
Die Genehmigung einer Außenlandung sollte aus Sicht der BFU neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers und des zuständigen Ordnungsamtes, der Abwägung der Eignung des geplanten Landeplatzes und der Flugerfahrung des Piloten auf den Ergebnissen einer Landeplatzbegehung und einem nachvollziehbaren Grund für die Außenlandung basieren. Im vorliegenden Fall war weder eine Landeplatzbegehung durchgeführt worden, noch war ein Grund für die Außenlandung im Antrag oder der Genehmigung vermerkt. Die Auflage in der Genehmigung in Bezug auf die Sicherung des Landeplatzes war ohne eine eingewiesene Person vor Ort, die diegeplante Außenlandung des Hubschraubers am Boden absichert, nicht zu gewährleisten.
Die Filmaufnahme eines Zuschauers und auch die Schilderungen des Piloten gaben Hinweise auf den Unfallhergang. Demnach flog der Pilot aufgrund des durch Autos und Personen blockierten geplanten Landeplatzes eine Art „Hocherkundung“, um einen geeigneten Ersatzlandeplatz zu bestimmen. Hierbei reduzierte sich die Vorwärtsgeschwindigkeit beim Einkurven in Richtung der Diskothek. Der Hubschrauber geriet außerhalb des Bodeneffekts unter die Geschwindigkeit des Übergangsauftriebs, gleichzeitig blies der Wind mit großer Wahrscheinlichkeit von hinten links auf den Hubschrauber. Dies führte zu einem Auftriebsverlust, möglicherweise zum Beginn eines Wirbelringstadiums. Der Hubschrauber begann trotz Leistungszufuhr und dem Erhöhen des Anstellwinkels der Hauptrotorblätter bis zum Ertönen der „Low-RPM-Warning“ zu sinken. Die Reduzierung der Hauptrotordrehzahl hatte eine Reduzierung der Heckrotordrehzahl bei gleichzeitiger hoher Leistungsabforderung zur Folge. Dies führte mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem LTE, was wiederum den Hubschrauber während des Sinkens entgegen der Hauptrotordrehrichtung um die Hochachse drehen ließ.
Aufgrund des Auftriebsverlustes und des Verlustes der Heckrotorwirkung stürzte der Hubschrauber drehend zu Boden, wobei es zur Hindernisberührung kam. Der gesamte Unfallhergang entspricht im Wesentlichen der Beschreibung der Safety Notice SN-34 des Herstellers.