Ein ziemlicher Quatsch, denn dafür gibt es gute Rechtsanwälte, die so eine Strafandrohung sehr schnell zerpflücken und dafür sorgen das den Platz-Betreibern neue Auflagen drohen.
Zum Thema "Quatsch": die Regelungen sind absolut eindeutig und nicht durch den Betreiber festgelegt - sondern durch ein Gesetz. Das Verbot zum Betreten eines Flugplatzes kommt nicht vom Betreiber - und hat nichts damit zu tun, dass es Privatgelände ist.
Der Gesetzgeber hat sehr genau festgelegt, wie Flughäfen/Landeplätze/Segelflugplätze abzusichern und zu beschildern sind. Der Platzbetreiber muss sicherstellen, dass er sich selbst an das Gesetz hält und z.B. Schilder entsprechend dieser Vorschrift aufstellt. Wie schon mal erwähnt, die Behörden messen das hin und wieder tatsächlich mit dem Maßband vor Ort nach - Größe, Abstand, Lesbarkeit der Schilder usw.
Das Gesetz verbietet es dann "Unbefugten", den Flugplatz, bzw. die entsprechend gekennzeichneten Bereiche, zu betreten. Wer trotz korrekter Beschilderung diesen Bereich betritt, verstößt damit gegen ein Gesetz - in diesem konkreten Fall gegen die LuftVO §59. Bekannterweise verfolgt der Staat Zuwiderhandlung gegen Gesetze...
§ 59 Sicherung des Segelfluggeländes
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.
§ 46 Sicherung von Flughäfen
Die Schilder sollen entlang der Grenze ... und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung
"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"
tragen.