25.04.2019 Unfall durch Jogger beim Segelflugstart in Zierenberg/Kassel

Diskutiere 25.04.2019 Unfall durch Jogger beim Segelflugstart in Zierenberg/Kassel im Flugunfälle und Flugunfallforschung Forum im Bereich Luftfahrzeuge allgemein; Ein ziemlicher Quatsch, denn dafür gibt es gute Rechtsanwälte, die so eine Strafandrohung sehr schnell zerpflücken und dafür sorgen das den...

Sens

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Ohne Vorstrafe wird er so oder so nicht davon kommen.

Was der Jogger gemacht hat, ist ein Verbrechen, welches eine Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr nachsich zieht.
Ein ziemlicher Quatsch, denn dafür gibt es gute Rechtsanwälte, die so eine Strafandrohung sehr schnell zerpflücken und dafür sorgen das den Platz-Betreibern neue Auflagen drohen.
 
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Zumal dieses Begehungsverbot die meisten Stunden im Jahr ohne Substanz ist, weil kein Flugbetrieb herrscht und das Gelände verwaist ist. Nur mal kurz am Wochenende tagsüber könnte es geahndet werden.
Nö, Begehnungsverbot auserhalb der Wege besteht von Anfang März bis Ende September.
Im Gegensatz zum Wald darf die freie Landschaft nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur auf Straßen und Wegen (öffentlichen und privaten) sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden.
 
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n/a

Guest
Das hat Intrepid ja auch nicht anders geschrieben, er sagt aber zurecht, dass das nur geahndet werden kann, wenn auch jemand da ist… :rolleyes1: Davon abgesehen handelt es sich bei Flugplätzen ohnehin in vielen Fällen um Privatgelände (der Vereine o. ä.), und die dürfen wahrscheinlich nicht ohne weiteres betreten werden, oder?
 

Michael aus G.

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wie lang ist die Schleppleine/ Schleppstrecke?
Da liegt also in ein paar hundert Metern ein Segelflugzeug auf dem Rasen .... das kann schon zu Fehlannahmen verleiten.
Der Fehler war mit dem Betreten des Geländes schon geschehen.
Eben, da wirst du keinen Vorsatz ableiten können. Die Leute joggen heutzutage auch durch Kuhherden mit Kälbern und wundern sich dann, wenn die Viecher durchdrehen. Oder nehm Radfahrer, und/oder Hundehalter, auch so gedankenverlorene Völkchen... :thumbup:
 
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macfly

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Space Cadet
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Ein ziemlicher Quatsch, denn dafür gibt es gute Rechtsanwälte, die so eine Strafandrohung sehr schnell zerpflücken und dafür sorgen das den Platz-Betreibern neue Auflagen drohen.
Zum Thema "Quatsch": die Regelungen sind absolut eindeutig und nicht durch den Betreiber festgelegt - sondern durch ein Gesetz. Das Verbot zum Betreten eines Flugplatzes kommt nicht vom Betreiber - und hat nichts damit zu tun, dass es Privatgelände ist.

Der Gesetzgeber hat sehr genau festgelegt, wie Flughäfen/Landeplätze/Segelflugplätze abzusichern und zu beschildern sind. Der Platzbetreiber muss sicherstellen, dass er sich selbst an das Gesetz hält und z.B. Schilder entsprechend dieser Vorschrift aufstellt. Wie schon mal erwähnt, die Behörden messen das hin und wieder tatsächlich mit dem Maßband vor Ort nach - Größe, Abstand, Lesbarkeit der Schilder usw.

Das Gesetz verbietet es dann "Unbefugten", den Flugplatz, bzw. die entsprechend gekennzeichneten Bereiche, zu betreten. Wer trotz korrekter Beschilderung diesen Bereich betritt, verstößt damit gegen ein Gesetz - in diesem konkreten Fall gegen die LuftVO §59. Bekannterweise verfolgt der Staat Zuwiderhandlung gegen Gesetze...

§ 59 Sicherung des Segelfluggeländes
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten verboten.

§ 46 Sicherung von Flughäfen
Die Schilder sollen entlang der Grenze ... und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung

"Flugplatz
Betreten durch Unbefugte verboten"


tragen.
 
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Michael aus G.

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Wer trotz korrekter Beschilderung diesen Bereich betritt, verstößt damit gegen ein Gesetz - in diesem konkreten Fall gegen die LuftVO §59.
Wohl eher gegen § 123 StGB(Hausfriedensbruch), meist auch gegen § 315 StGB (gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr). Was immerhin im schweren Fall bis zu zehn Jahre bringen kann.
 

wilco

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Erstmal: Die oben zitierten Paragraphen sind korrekt, aber aus der LuftVZO (nicht LuftVO).

Dazu dann:
§ 108 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer...

8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt;
 
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