Spannend in diesem Zusammenhang ist tatsächlich, dass Unterhaltungsfilme (Dokumentationen eh nicht) dieser Problematik nicht ausgesetzt sind, was imho ihrem künstlerischen Aspekt geschuldet ist. Darüber läßt sich natürlich trefflich diskutieren ...
Interessant ist aber tatsächlich die Ausgestaltung und Interpretation des §86a StGB in Bezug auf den verbotenen Symolen ähnliche Symbole. Während z.B. ein Hakenkreuz an einem deutschen Flugzeug des WK2 unfraglich ein solches Symbol darstellt und eben auch eine entsprechende Abschussmarkierung an einem US Flieger wird es in Bezug auf die finnischen Hoheitszeichen dann doch rechtlich abenteuerlich. Hier würde mich interessieren, ob es tatsächlich mal durch die Instanzen durchgefochten wurde, ob das von der Exekutive oftmals durchgesetzte Verbot (siehe z.B. Entfernung entsprechender Decalsätze durch den Zoll beim Import) überhaupt eine rechtliche Grundlage hat und diese Swastika ähnlich genug zum nationalsozialistischen Hakenkreuz sind.
Interessant in dieser Hinsicht auch dieser Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags:
http://www.bundestag.de/blob/195550/4db1151061f691ac9a8be2d9b60210ac/das_strafbare_verwenden_von_kennzeichen_verfassungswidriger_organisationen-data.pdf
Mal ein paar wenige Auszüge, die ich auch für Modellbauer spannend finde:
Gerade auch für Figuren und Fahrzeugmodellbauer (Kennzeichen, Kragen, Mützen!):
"Aus dem rechtsextremen Spektrum mit seiner zentralen Betonung von Symbolen unterfallen
zahlreiche Kennzeichen dem Kennzeichenverbot. Dies gilt namentlich für viele allgemein bekannte
Kennzeichen von NS-Organisationen, also etwa das Hakenkreuz als Kennzeichen vor
allem der NSDAP, das „Zivilabzeichen“ der SA, die
zweifache Siegrune der SS sowie die einfache
Siegrune des deutschen Jungvolkes. Ebenfalls erfasst ist das
Totenkopf-Symbol in der von
der SS verwendeten Gestaltung."
Für Dioramenbauer:
"Das
„Kopfbild“ Adolf Hitlers wird von der Rechtsprechung ebenfalls als Kennzeichen im Sinne
des § 86a StGB betrachtet, weil entsprechende Bilder während des Nationalsozialismus massenhaft
gerade als Symbol der NSDAP und des NS-Staats verwendet worden seien. Darin unterschieden
sich Bilder Hitlers auch von solchen anderer bekannter Nationalsozialisten wie etwa
Rudolf Heß oder Joseph Goebbels, weshalb jene nicht als Kennzeichen nach § 86a StGB gelten."
Und nun gehts in die Richtung finnische Swastika:
"Trotz der grundsätzlichen Unerheblichkeit der Motivation des Täters liegt ein Verwenden allerdings
ausnahmsweise dann nicht vor, wenn die Handlung dem Schutzzweck von § 86a StGB
„ersichtlich nicht zuwider“ läuft."
"§ 86a Absatz 1 StGB stellt in Verbindung mit § 86 StGB im Wesentlichen unter Strafe, im Inland
Kennzeichen
– einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder deren Ersatzorganisation,
– einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder einer entsprechenden
Ersatzorganisation, oder
– einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden
oder Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder
Verwendung im Inland oder Ausland in dieser Art und Weise herzustellen, vorrätig zu halten,
ein- oder auszuführen. Durch eine 1994 erfolgte Gesetzesänderung stehen den in § 86a Absatz 1
StGB genannten Kennzeichen solche gleich, die ihnen
„zum Verwechseln ähnlich sehen“ (§ 86a
Absatz 2 Satz 2 StGB)."
Da unfraglich ist, dass das finnische Swastika eine der sanktionierten Organisationen nicht repräsentiert, wäre tatsächlich gerichtlich zu klären, ob es dem nationalsozilistischen Hakenkreuzsymbol "zum Verwechseln ähnlich sieht (schräg stehend und im Normalfall schwarz vs. gerade stehend und hellblau) und ob der Schutzcharakters des §86a selbst in diesem Fall überhaupt tangiert würde durch das zeigen eines finnischen Hoheitszeichens an einem Flugzeugmodell.