Veith
Astronaut
Ich bin zufällig auf das BVerwG - Urteil vom 14. März 2019, Az.: 2 A 11.17 gestoßen:
BVerwG 2 A 11.17 , Urteil vom 14. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Im Sachverhalt heißt es u.a.:
BVerwG 2 A 11.17 , Urteil vom 14. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Im Sachverhalt heißt es u.a.:
- "Der Kläger ist Soldat im Rang eines Oberstleutnants und wird als Zeitverwender beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt. Dort ist er als Pilot einer Transportmaschine eingesetzt."
- "Die Verwendung von Soldaten beim BND als Zeit- oder Dauerverwender ist mit Art. 87a Abs. 2 GG nur vereinbar, weil die Soldaten aus der Befehlsstruktur der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind (...). Zwar nimmt der BND Aufgaben im Bereich der militärischen Auslandsaufklärung wahr (...). Insoweit erfüllt der BND aber eine eigene Aufgabe (...). Soweit hierzu Soldaten eingesetzt werden, sind diese aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und einer nichtmilitärischen Dienststelle unterstellt. Ihre Verwendung dient allein dazu, das spezifische Fachwissen der Soldaten zur Erfüllung der zivilen Aufgaben des BND zu nutzen".
- der BW dauerhaft / bei Bedarf geleast,
- eigner Maschinenpark im Geschwader X,
- wieviel Machinen und Personal geschätzt,
- Literatur / Webseiten?