So wie es in der derzeitig gültigen deutschen Regelung gemacht wird ist es vielleicht gar nicht mal so dumm.
Ein Flugmodell wird alleinig motiviert aus der persönlichen Neigung und als Freizeitbeschäftigung betrieben.
Sobald ein vom eigentlichen "Neigungs"Betrieb losgelöster Zweck (z.B. Erstellung von Luftaufnahmen gegen Endgelt, Transport einer Last von A nach B usw.) damit verbunden ist, ist es kein Flugmodell mehr. Etwas schwierig wird es nur bei Vorführflügen eines Herstellers bzw. Ausbildungsflügen mit einer Modellflugschule - da ist (nach meiner Interpretation) ein wenig Grauzone vorhanden.
Das erstellen von Luftaufnahmen als Hobby wäre damit nach wie vor per "Flugmodell", sobald ich aber für RTL2 unterwegs bin wäre derselbe Flieger eine Drohne.
Derartige "neigungs-definierte" Abgrenzungen finden sich in einer Vielzahl von technischen Freizeitbeschäftigungen, welche an ein kommerzielles Gebiet grenzen - z.B. im Amateurfunkgesetz.
Eine technisch definierte Abgrenzung halte ich für wenig sinnvoll, das beschränkt ggf. BEIDE Teilgebiete unnötig.
Die Einteilung sollte imho etwa so aussehen:
a) Flugmodelle, aus persönlicher Neigung betrieben:
- Definition einer Gewichtsobergrenze bei Flug mit Sichtverbindung, für die keine Aufstiegsgenehmigung erforderlich ist (derzeit 5kg in D, scheint ok)
- Ermöglichen einer personengebundenen (nicht ortsgebundenen) Aufstiegsgenehmigung für Modelle >5kg (geht derzeit nur beim Luftamt Südbayern)
- Ermöglichung einer Aufstiegsgenehmigung für FLug außerhalb des Sichtbereiches (FPV, Autonom), geht derzeit quasi gar nicht für Flugmodelle
- Beibehaltung der ortsgebundenen Aufstiegsgenehmigung für Modelle 5-25 kg (oder einer anderen Gewichtsgrenze)
- Definiertes technisches Zulassungsverfahren für Modelle >25kg (oder anderer) Gewichtsgrenze
b) "Dronen" für kommerziellen Einsatz
- Betrieb ohne Einzel-Aufstiegsgenmehmigung für die kleinste Gewichts- und Höhenklasse, lediglich Verpflichtung zur Führung eines Flugbuches sowie Kennzeichnung des Fluggerätes.
- aufwendigere Regelungen für die größeren Gewichtsklassen und Flughöhen/Luftraumbereiche. Wie das im Detail aussieht sei hier mal dahingestellt, ich glaube, da hat die EASA schon genug Ideen.
c) Beseitigung der Grauzone bez. Flugschule und Vorführung von Flugmodellen. Das könnte meinetwegen unter die einfachste, genehmigugnsfreie Dronenkategorie fallen, wenn es um kommerzielle Anbieter geht, aber unter "Flugmodelle" für Ausbildungsflüge im Vereinsrahmen, (auch wenn diese gegen Unkostenerstattung stattfinden)
gruß
a.p.