Ja, da sind wir tief im Beamtenrecht mit vielen Formalien und noch mehr Bürokratie. Der Amtsschimmel innerhalb der Wehrmacht war wohl das letzte Opfer des Krieges und wurde gleich am nächsten Tage wiedergeboren. Aber wieder zum Thema:
Bestimmt wurde posthume Beförderungen auch zu einem großen Teil ausgesprochen, um die Versorgung der Hinterbliebenen zu verbessern, da diese sich nach dem letzten Dienstgrad und der damit verbundenen Besoldungsgruppe richtete. (Siehe unten)
Beförderungen (auch Ernennungen z. B. zum Berufssoldaten) wurden und werden im Standard nur wirksam durch die Übergabe der Urkunde (in die Hand). Bei Verstorbenen geht das nun mal nicht. Voraussetzung sind freie Planstellen und anderer Kram. Dazu gab es dann Sonderregelungen. (Auch unten)
Für die Geschwindigkeit einer posthumen Beförderung kommt es sicherlich auch darauf an, welche Stelle den dafür zuständig war. Für Offiziere war es wohl das Luftwaffenpersonalamt dann dauerte das länger. Für Mannschaften und Unteroffiziere/Feldwebel war das nach unten delegiert, wie genau, konnte ich noch nicht feststellen. Ein Gruppenkommandeur der Luftwaffe hatte ja die Befugnisse wie ein Bataillonskommandeur. Da würde es schneller gegangen sein, wenn die Beförderung nicht ggf. sowieso schon auf dem Wege war (sieht auch unten).
Es gibt eine Quelle, die ich nun hier gefunden habe (Beitrag 28):
Hallo in die Runde, seit längerem versuche ich zu erfahren, was sich hinter der im Brief der Einheit angegebenen Beförderung verbergen kann. Dass ich nichts über den genauen Sachverhalt erfahren kann ist mir schon klar. Wer soll sich denn nach über…
www.forum-der-wehrmacht.de
Schriften des Bundesarchivs Bd. 5: Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945 – Das Personalwesen in der Wehrmacht, von Rudolf Absolon, S. 250 – 251
Beförderung von gefallenen, gestorbenen oder vermissten Soldaten
Ein während des Krieges gefallener, gestorbener* oder vermisster Soldat konnte gemäß der ab 26.8.1939 gültigen Verordnung vom 10.10.1941 (RGBl. I S. 641) noch befördert werden:
a) wenn er in dem auf den Todestag oder den Tag des Vermißtseins folgenden Kalendermonat nach den Beförderungsbestimmungen der Wehrmachtteile auf Grund der Dienstzeit oder des Dienstalters befördert worden wäre;
b) wenn ein schriftlicher Vorschlag zur Beförderung vor dem Tage des Todes bzw. des Vermißstseins von der vorschlagberechtigten Stelle abgesandt war;
c) als Auszeichnung für hervorragende Leistungen vor dem Feinde durch den Oberbefehlshaber eines Wehrmachtteils, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Genehmigung;
d) wenn die Beförderung aus Gründen verzögert war, die nicht in der Person des Betroffenen gelegen haben.
Die nachträgliche Beförderung war in allen Fällen mit Wirkung vom 1. des Todes- oder Vermißtmonats auszusprechen.
War ein Soldat vor Bekanntgabe seiner Beförderung gefallen, gestorben oder vermisst, so wurde diese Beförderung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie vollzogen wurde. Die Wirkung trat jedoch spätestens mit dem 1. des Todes- oder Vermißtmonats ein, wenn nicht eine weitergehende Rückwirkung ausgesprochen war (HVBl. 1942 B S. 23, MDv Nr. 15 OB-Heft 4 a S. 8; LVBl. 1941 S. 1076).
Die Verordnung durfte auf alle gefallenen, gestorbenen und vermissten Soldaten angewandt werden, wenn sie einer Beförderung würdig waren.
Die nachträgliche Beförderung sollte den Hinterbliebenen zugute kommen und war daher immer dann geboten, wenn eine Witwe mit Kindern oder unterstützungsbedürftige Eltern hinterlassen wurden.
Die in c) geforderte „hervorragende Leistung“ galt dann als gegeben, wenn der Besitz des E.K. 2. Kl. nachgewiesen war oder die Truppe bestätigte, dass sich der Soldat vor dem Feinde bewährt hatte. Jeder Offizier, der auf Grund seiner Verwendung vorzugsweise befördert worden wäre, wurde am 1. des Monats nachträglich befördert, in dem er gefallen, gestorben oder vermisst war. Nachträgliche Beförderungen zum Oberst und zu Generalsdienstgraden sollten nur ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Leistung vor dem Feinde erfolgen.
Entsprechend einer Weisung des "Führers", die mit Fernschreiben vom 23.11.1944 bekannt gegeben wurde, musste die Beförderung von Vermissten an allen Fronten ab sofort ausgesetzt werden. Nur in besonderen Härtefällen (z. B. kinderreichen Familien, nachgeborene Kinder, besonderer Luftnotstand) durften bereits vorliegende Anträge bis zum 31.3.1945 berücksichtigt werden.
Mit dieser neuen Kenntnis würde ich nun sagen: Posthume Beförderung ist vorstellbar.
@aeroschmid: War der Soldat verheiratet, hatte er Kinder? Dann wird die Beförderung noch wahrscheinlicher.