Flugzeug bei Oldenburg abgestürzt

Diskutiere Flugzeug bei Oldenburg abgestürzt im Flugunfälle und Flugunfallforschung Forum im Bereich Luftfahrzeuge allgemein; Für NRW sind die Aufgaben und Befugnisse der Flugleitung wie folgt festgelegt: Allgemeine Hinweise zum Einsatz von verantwortlichen Personen...
Intrepid

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Alien
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Für NRW sind die Aufgaben und Befugnisse der Flugleitung wie folgt festgelegt: Allgemeine Hinweise zum Einsatz von verantwortlichen Personen („sachkundige Personen“ / „Flugleiter“) auf Landeplätzen in Nordrhein-Westfalen. In Niedersachsen wird es nicht viel anders sein.

Die Landerichtung legt demzufolge der Flugleiter als Vertreter des Platzhalters (sprich Hausherr) fest. Für den Fall, dass ohne Flugleiter geflogen werden darf, wird es örtliche Regelungen geben. Außerdem steht es mir als Pilot frei, eine Ausnahme von der festgelegten Landerichtung zu erbitten (die berühmte Frage aus der PPL-Theorie, was ich bei einer Landung gegen die tiefstehende Sonne unternehmen kann).
 
nerbe

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Das halte ich rechtlich für etwas bedenklich. Das Hausrecht kann nur der Platzhalter ausüben. Kein Amt kann wie auch immer ihm da etwas vorschreiben. Hausrecht gilt zumal nur für die Bodenbewegungen. Da aber Start und Landung zum Flug gehören, geht das dem Luftamt eigentlich nichts an, hier gilt europäisches Recht und das bricht nun mal das LVA in NRW wohl kaum.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die das nicht so vorschreiben, ich kann mir das sogar recht gut vorstellen. (Luft)Rechtlich dürfte das aber sehr zweifelhaft sein.


Gruß
Thomas
 
Gabi

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Space Cadet
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Da die LuftVO noch nicht angeglichen wurde, gilt nach wie vor die alte, mit den von der DFS verfügten Neuregelungen. Deswegen ist z.Z. auch noch §22 LuftVO gültig und da steht:
"Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder dessen Umgebung führt, ist verpflichtet:
Punkt 6. Gegen den Wind zu landen und zu starten sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht auf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder andere örtliche Gründe es ausschließen."

... und kein Flugleiter würde einen Piloten mit Rückenwind starten lassen, es sei denn es wird so gewünscht und die Rahmenbedingungen lassen es zu. Dann hat der FL den Piloten zumindest darauf hinzuweisen, dass er nicht gegen den Wind startet. Und damit hat er seiner Pflicht Genüge getan.
 
Intrepid

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Das Hausrecht kann nur der Platzhalter ausüben. Kein Amt kann wie auch immer ihm da etwas vorschreiben.
Wir schreiben hier von Flugleiter, und der Flugleiter wird vom Platzhalter eingesetzt.
 
Phantom

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Es ist doch eigentlich auch egal, welche Startrichtung der Flugleiter dem Piloten mitgeteilt hat. Bei einem Wind von 15-20kn kommt doch niemand auf die Idee, einen Start mit Rückenwind zu versuchen.
Kann es nicht eher sein, dass der Pilot eine Umkehrkurve versucht hat?
 
Intrepid

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Ab 5. Dezember 2014 haben wir SERA. :wink: Und mit SERA ist alles anders.
Bevor ich mich da jetzt durchwurschtele, wie steht es denn in SERA? Kannst Du mal die relevante Passage zitieren?
 
Schramm

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Ich bin nicht Flugi :wink: aber vielleicht hilft das erst mal weiter

SERA.3225 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
a) den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
b) sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
c) außer im Fall von Ballonen Richtungsänderungen beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist oder eine anderweite Anweisung der Flugverkehrskontrolle erfolgt;
d) außer im Fall von Ballonen gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist.
 
Intrepid

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... beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist ...
Wer trifft denn die "andere Regelung" an Plätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle?
 
Intrepid

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Der Platzhalter in Form einer Flugplatzordnung - umgesetzt durch den von ihm bestimmten Flugleiter ...
Das ist aber nirgends ausdrücklich so verschriftlicht, oder? Gibt es solche Institutionen wie den Flugleiter eigentlich auch in anderen Ländern?
 
Gabi

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In SERA gibts keinen Flugleiter im deutschen Sinne
 
GorBO

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Wer legt dann aber die Bodenmarkierung "Landerichtung", das "T" bei dem Richtung Querbalken gelandet wird, aus? Das ist immerhin ein ICAO-Zeichen. Ergo nehme ich an, dass es ICAO-konform ist, wenn eine bevollmächtigte Person am Boden die Landerichtung und damit die Betriebspiste bestimmt. Diese Person ist in Deutschland der Flugleiter.

Das die Signalfläche in Deutschland nicht mehr vorgeschrieben ist, ändert ja nichts daran, das es international scheinbar so vorgesehen ist.
 
nerbe

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Das klassische LandeT gibt es an Plätzen mit Motorflugbetrieb nicht mehr. Darf es auch nicht, denn man darf die Piste (Richtung) zur Landung wählen, welche einem am geeignetsten erscheint. Die rot-weißen Schwellen signalisieren dafür den Beginn der Landebahn ( auf Hartplätzen die "Zebrastreifen"). Ab Schwelle darf man landen. Natürlich ist diese Schwelle an beiden Enden der Landebahn. Die Abkurvrichtung ist im AIP (natürlich im SERA auch) festgelegt, normalerweise nach links, aber es gibt natürlich auch abweichende Festlegungen. Damit erledigte sich das LandeT von selbst.


Gruß
Capo
 
GorBO

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Moment!
Das führt jetzt hier vielleicht zu weit, aber in Deutschland ist immer noch die Nfl I-94/03 gültig und die besagt das an VFR-Plätzen Bodenmarkierung ausgebracht werden sollten, bezieht sich dabei auf ICAO Annex 14. Und zu diesen Bodenmarkierungen gehört eben auch das Lande-T. Also nichts von wegen "Darf nicht sein."
Das gilt meines Erachtens bis diese Nfl durch eine andere aufgehoben wird.
 
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nerbe

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Vielleicht liegt die Erklärung auf Seite 96:

3.4. Landebahnen für Segelflugzeuge
Für die Markierung der seitlichen Begrenzungen von Landebahnen
für Segelflugzeuge gilt Abschnitt III, Punkt 1.2 sinngem‰fl.
Die Farbe der Markierungen soll weifl-schwarz-weifl sein,
sofern auf demselben Platz auch unbefestigte Start- und Landebahnen
für Flugzeuge zu markieren sind.
Die Schwelle der jeweils in Betrieb befindlichen Landebahn für
Segelflugzeuge soll mit einem Landerichtungsanzeiger (s. Abb.
1) markiert sein.

Auf keiner, der für Motorflugzeuge relevanten Abbildungen, ist ein LandeT zu sehen. Das in Abb. 1 gezeigte LandeT wird nur im im Punkt 3.4 erwähnt. (Oder ich habe etwas übersehen)

Gruß
Capo
 
Intrepid

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Auf keiner, der für Motorflugzeuge relevanten Abbildungen, ist ein LandeT zu sehen. Das in Abb. 1 gezeigte LandeT wird nur im im Punkt 3.4 erwähnt. (Oder ich habe etwas übersehen)
Gilt Anlage 1 nicht mehr (ab Seite 41 im PDF-Dokument)?
 
Intrepid

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Ab Schwelle darf man landen. Natürlich ist diese Schwelle an beiden Enden der Landebahn.
Natürlich nicht. Wenn die Landebahn nur von einer Seite zur Landung genutzt werden kann, gibt es auch nur eine Schwelle (zum Beispiel Piste 18 in Frankfurt).
 
Thone

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Ich bin nicht Flugi :wink: aber vielleicht hilft das erst mal weiter

SERA.3225 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
a) den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
b) sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
c) außer im Fall von Ballonen Richtungsänderungen beim Landeanflug und nach dem Start in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist oder eine anderweite Anweisung der Flugverkehrskontrolle erfolgt;
d) außer im Fall von Ballonen gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist.
Steht doch so schon länger in der AIP, oder?

Thomas
 
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