Haftpflichtversicherung für Drohnen

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Es gibt private und gewerbliche Haftpflichtversicherungen für Drohnen. Wer kann mir sagen, aus welchem Gesetz oder welcher Verordnung diese Unterscheidung hervorgeht?

Das kenne ich:

§37 LuftVG

§43 LuftVG

§102 LuftVZO

Gibt es noch mehr?
 
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Kenneth

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Zufällig habe ich aus Neugier vor kurzem die neueste (02/17) Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Drones" gekauft. Da steht:

"Als gewerbliche Nutzung stufen die Landesluftfahrtbehörden übrigens bereits eine Veröffentlichung von Aufnahmen bei Instagram, Facebook oder Youtube ein. Besonders dann, wenn über einen Youtube-Channel Werbeeinnahmen generiert werden. Das gilt auch für den Verkauf von Aufnahmen bei Plattformen wie Fotolia oder Alamy."
 

n/a

Guest
Eine Unterscheidung für Drohnen oder gar nach gewerblich oder Hobby kennt das Gesetz nicht, es gibt dort "nur" Regeln für Luftfahrzeuge...

Die §en 33, 37, 43, 102, 106 LuftVG regeln die Halterhaftpflicht.

http://www.rc-network.de/forum/content.php/376#10

Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), Luftverkehrsordnung (LuftVO) und die Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) beschreiben den Rechtsrahmen für die Luftfahrzeuge.

Interessant vielleicht noch die Definition des Begriffes "Luftfahrzeug"...

aus § 1 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist.

1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Luftfahrzeuge sind:
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Quelle RC-NETWORK

Gruß Rolf

ps.: Das Versicherungen, jeweils nach dem Risiko welches versichert werden soll, ihre eigenen Brötchen backen ist "Stand der Technik", hat nichts mit Gesetz oder Verordnung zu tun.
 
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I/JG8

I/JG8

Space Cadet
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Es gibt private und gewerbliche Haftpflichtversicherungen für Drohnen. Wer kann mir sagen, aus welchem Gesetz oder welcher Verordnung diese Unterscheidung hervorgeht?

Das kenne ich:

§37 LuftVG

§43 LuftVG

§102 LuftVZO

Gibt es noch mehr?
aber sicher:

unsere (Sachsen Anhalt) Landesluftfahrtbehörde hat uns noch

§§ 17, 19, 20, 21 Luft VO, NfL 1-786-16, 1-681-16, 1-466-15, 1-577-15 zum Studium empfohlen

Private Nutzung ist grundsätzlich erlaubnisfrei, gewerbliche und sonstige Nutzung bedarf grundsätzlich einer Erlaubis der jeweiligen (Aufstiegsort!) Landesluftfahrtbehörde, kann auch als Allgemeinerlaubnis erteilt werden.(§20 abs 1 nr. 7 LuftVO
 

klaus06

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Der Haftungsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG sind der Auslöser für die Versicherungspflicht.
Die Versicherungssumme bestimmt sich nach § 102 Abs. 2 LuftVZO i.V.m. § 37 Abs. 1 a) LuftVG

§ 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sollte man nicht vergessen.


Die Unterscheidung zwischen gewerblich und privat ist eine vertragsrechtliche Unterscheidung zwischen Versicherungsnehmer und der Versicherung.
 
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Michael aus G.

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Zufällig habe ich aus Neugier vor kurzem die neueste (02/17) Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Drones" gekauft. Da steht:

"Als gewerbliche Nutzung stufen die Landesluftfahrtbehörden übrigens bereits eine Veröffentlichung von Aufnahmen bei Instagram, Facebook oder Youtube ein.
Ob das rechtlich haltbar ist, wage ich zu bezweifeln... :biggrin:
 
Intrepid

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Die Unterscheidung zwischen gewerblich und privat ist eine vertragsrechtliche Unterscheidung zwischen Versicherungsnehmer und der Versicherung.
So habe ich mir das gedacht. Danke! Scheint ja nichts dieser Annahme entgegen zu sprechen.
 

klaus06

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Ob das rechtlich haltbar ist, wage ich zu bezweifeln... :biggrin:
Die Aussage beruht vermutlich auf der von mir nicht geprüfen Tatsache, dass man mit der Zustimmung zu den AGB von YouTube der kommerziellen Nutzung durch Google zustimmt. Man gibt Google die Möglichkeit das Video auf ihrer Seite kommerziell zu verwenden.
 

Michael aus G.

Space Cadet
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"Als gewerbliche Nutzung stufen die Landesluftfahrtbehörden übrigens bereits eine Veröffentlichung von Aufnahmen bei Instagram, Facebook oder Youtube ein. Besonders dann, wenn über einen Youtube-Channel Werbeeinnahmen generiert werden. Das gilt auch für den Verkauf von Aufnahmen bei Plattformen wie Fotolia oder Alamy."
Blanke Theorie. Man merkt die völlige Unbedarftheit der Behörden auf solchen Gebieten. Also ob mit Aufnahmen aus Deutschland jemals werberelevante Klickzahlen erreicht werden können. Ok, es sei den da spielt ne Katze drin mit... :biggrin:
 
Kenneth

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Alien
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Ich war gestern bei einem riesigen Oldtimer-Auto-Treffen in München-Freimann, mit etwa 600-800 Autos und jede Menge Leute, die sich unter den geparkten Autos mischten.

Regelmäßig schwebte ein Multicopter darüber, vermutlich um Fotos/Filme zu machen.

Direkt über den Leuten, und auch über den teilweise extrem seltenen und teuren Autos (BMW M1, Isdera Erator, BMW 328...) ...

Bad airmanship, if you ask me...
 
RomanW.

RomanW.

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Mh. Ich habe auch schon ein paar mal Quadrocopter (im speziellen DJI Phantoms) bei Veranstaltungen fliegen gesehen. Z.B. bei einem Fussballspiel, über'm Feld, mitten in einem Ort, rundherum Gebäude. Oder auf Instagram ganz öffentlich Flugvideos über Leuten und Gebäuden gepostet gesehen, auch noch mit genauer Copterbeschreibung (auch wieder eine Phantom). Wenn man die Leute dann darauf hinweist, dass das verboten ist, dann ist man schnell der Spießer.
Leider.
 

koehlerbv

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Blanke Theorie. Man merkt die völlige Unbedarftheit der Behörden auf solchen Gebieten. Also ob mit Aufnahmen aus Deutschland jemals werberelevante Klickzahlen erreicht werden können. Ok, es sei den da spielt ne Katze drin mit... :biggrin:
Bevor Du sinnfreies Zeugs schwätzt, solltest Du Dich vielleicht zunächst mit der ganzen und durchaus komplexen Sachlage beschäftigen. Vielleicht ein erster Ansatzpunkt: Dein "nein, nein, das ist nicht kommerziell!" hat mal gleich Auswirkungen auf ein "dann will ich diese Regelung aber auch" von Firmen, denen Du die Pest an den Hals wünschst, eben weil das auch für Dich eindeutig kommerziell ist.
Vielleicht solltest Du auch berücksichtigen: Es gibt (gar nicht mal so wenige) Leute, die diese Möglichkeiten auch zur reinen Selbstdarstellung nutzen und für die schon Clickzahlen wahre Werte sind. Und das geht wiederum am einfachsten auf ... grossen Plattformen, die dann in der Regel eben kommerziell sind.

Schon vor sehr ein paar tausend Jahren sind Menschen, die zu grösseren Entscheidungen angehalten waren, nicht solche simplen Mustern gefolgt, wie Du es hier ab und an tust. Und die Welt bietet heute weit mehr Möglichkeiten, es ist noch komplexer geworden. Wenn man wirklich ernst genommen werden will, muss man sich logischerweise auch noch tiefer einarbeiten und mehr Konsequenzen bedenken.

Bernhard
 

Michael aus G.

Space Cadet
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Vielleicht solltest Du auch berücksichtigen: Es gibt (gar nicht mal so wenige) Leute, die diese Möglichkeiten auch zur reinen Selbstdarstellung nutzen und für die schon Clickzahlen wahre Werte sind.
Wieder mal schön aus dem Kontext gerissen. Es ging um gewerbliche Nutzung. :thumbdown: :biggrin:

"Als gewerbliche Nutzung stufen die Landesluftfahrtbehörden übrigens bereits eine Veröffentlichung von Aufnahmen bei Instagram, Facebook oder Youtube ein. Besonders dann, wenn über einen Youtube-Channel Werbeeinnahmen generiert werden. Das gilt auch für den Verkauf von Aufnahmen bei Plattformen wie Fotolia oder Alamy."
 

koehlerbv

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Wieder mal schön aus dem Kontext gerissen. Es ging um gewerbliche Nutzung. :thumbdown: :biggrin:
Ja, eben. Laut den AGB der von Dir genannten Plattformen und ihrer Betreiber tritt man dort ja die Rechte an eben diese ab (zur freien Verwertung) und / oder verdient eben am Aufruf der Werke. Aber wer liest schon die AGB? Notfalls erklärt einem das dann die Exekutive oder die Judikative.
 
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