Die "Drei-Mann-Zelle"
Weil aufgrund der aktuellen Gesetzeslage für Geiselbefreiungen im Ausland allein die Bundespolizei zuständig ist. Und aufgrund von falsch verstandenem Proporzdenken wird kein Ministerium etwas von seinen Pfründen abgeben... Trotzdem ....
Unbestritten sind die Rückführung und Reintegration isolierter, in Lebensgefahr befindlicher sowie verletzter Personen ein verfassungsgemäß, gesetzlich und auch strafrechtlich (z.B. Unterlassene Hilfeleistung) verbürgter Anspruch des Staatsbürgers gegenüber seinem Staat und unter völkerrechtlichen und strafrechtlichen Aspekten auch gegenüber verbündeten Staaten. Das Ganze fällt – sofern im Ausland bzw. auf nicht eigenen Territorium – eher unter das militärische Doktrin „Personnel Recovery (Personen-Rückführung) und beinhaltet militärische, diplomatische und auch zivile Bemühungen, um die Rückführung zu erreichen bzw. durchzusetzen. Diese können als PR beinhalten:
- Search and Rescue (SAR) als rein zivile bzw. öffentlich-rechtliche Aufgabe (damit fast “paramilitärisch”) und zwangsläufig mit “militärischer Amtshilfe,
- Combat Search and Rescue (CSAR) als ausschließliche Aufgabe der Luftwaffe,
- Combat Recovery (CR) als Aufgabe aller Teilstreitkräfte,
- Non-Conventional Assisted Recovery (NAR), welches dem Bereich Special Forces / SOF zuzuordnen ist.
Natürlich liegt hier der Fokus bei betroffenem militärischem Personal, z.B. als im Feindesgebiet Festgehaltene bzw. als versprengt sich Verbergende. Aber eben nicht nur Militärs, es kann auch Zivilisten – mit oder ohne Kombattantenstatus – in gleicher Situation treffen.
Wenn nun „PR“ innerhalb des eigenen Staatsgebietes und ausserhalb eines kriegerischen Konflikts anfällt, wird dies zwangsläufig „Polizeiaufgabe“ sein und den polizeilichen SEK’s sowie dem GSG 9 der Bundespolizei obliegen.
Aber ein Einsatz des GSG 9 im Ausland setzt regelmäßig das Einverständnis des Einsatzlandes voraus, denn mangels Kombattantenstatus, welcher dem Bundesgrenzschutz mit dem Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) 1994 entzogen wurde, kann eine bundesdeutsche „Polizeitruppe“ eben nicht ad-hoc auf fremden Territorium agieren. Auch deshalb wurde das Kommando Spezialkräfte aufgestellt.
In Anbetracht der Aktuellen „PR-, CSAR-, CR- und NAR- Diskussionen und auch der jüngsten Beschlüsse des Verteidigungs- und Haushaltsauschusses in Sachen SOF-LUH für die KSK-Kräfte, stellt sich damit sehr intensiv die „Garantenfrage“.
Der Gesetzgeber hat in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Lösung dieser Frage ist zwar Aufgabe des Staates, aber „Garant“ im verfassungsrechtlichen, haftungsrechtlichen, völkerrechtlichen und strafrechtlichen Sinne, kann immer nur eine tatsächlich sowie rechtlich zu belangende natürliche Person sein.
Also sollten die Herren Innenminister, Verteidigungsminister und Aussenminister schnellstens ihre Köpfe um konstruktive Kooperation und auch Abgrenzung bemühen, oder sich über die evt. Belegung einer „Dreimann-Zelle“ sich ihre Köpfe zerbrechen, statt ein eher albernes Kompetenzgeklüngel ob ihrer Pfründe zu inszenieren!
Gruß @all, Vtg-Amtmann