Stellt sich langfristig die Frage wie solche Geräte zukünftig eingeordnet werden.
Wenn sich die Flughöhe technisch auf 30 Meter begrenzen lässt wäre es nach deutschen LuftVG evtl. kein Luftfahrzeug.
Ich habe den Eindruck, dass die Gesetzgebung da eher in die Gegenrichtung geht. Das Schweizer Gesetz zeigt es ja schon an: Als Luftfahrzeug gilt alles, was aus dem Bodeneffekt heraus kommen kann. Deutschland hat es sich vermutlich etwas einfacher gemacht und einfach die 30 Meter definiert um technische Spitzfindigkeiten bei der Beurteilung zu vermeiden. Das macht Sinn, denn früher gab es ja ausser Bodeneffektfahrzeuge keine manntragenden Fluggeräte, mit denen man sinnvoll und strikt unterhalb von 30 Metern operieren konnte.
Jetzt wo langsam manntragende Fluggeräte aufkommen, mit denen man auch unterhalb von 30 Metern praktikabel fliegen kann und die man sogar technisch auf 30 Meter begrenzen könnte, wird man die 30-Meter-Regel überdenken müssen. Denn sobald die dritte Dimension benützt wird verhalten sich Aspekte wie Unfälle/Sicherheit, Kollisionsvermeidung/Verkehrsordnung etc. fast genau gleich, unabhängig davon, ob man über oder unterhalb von 30 Metern fliegt. Ob ich in 25 oder 2500 Metern Höhe unterwegs bin, in beiden Fällen will ich auf keinen Fall Leuten begegenen, die keine vollständige Pilotenausbildung oder keine Ahnung von der Verkehrsordnung haben. Lebensgefährlich. Auch für diejenigen am Boden.
Was zusätzlich für eine strengere Reglementierung des untersten Luftraumes spricht, sind natürlich die immer mehr aufkommnden Drohnen. Andererseits kann man darauf hoffen, dass solche Hoverboards so einfach und sicher zu fliegen sind, dass tatsächlich keine volle Pilotenausbildung notwendig ist. Ich könnte mir vorstellen, dass die Gesetzgebung da eher in die Richtung geht, wie man sie beim Segeln, Kiten und Windsurfen hat.