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Die DSGVO ist eine EU-Vorschrift und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Der von dir zitierte Passus hebelt mMn das BDSG selber aus, wenn andere Vorschriften dem entgegen stehen. Ein solcher Passus würde also die DSGVO nicht aushebeln, sondern das BDSG darunter stellen.Nachtrag 2:
Ab dem 25. Mai 2018 wird es dann ja auch ein neues BDSG geben, in dem es dann wieder heißen wird: "Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung." (BDSG neu, § 1, Abs. 2) Im derzeit gültigen BDSG heißt der entsprechende Passus: "Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor." (BDSG 2017, §1, Abs. 3).
Die Frage, die sich im Grunde stellt, ist die, wie sich das KUG zum BDSG verhält. Die Rechtsprechung, wie sie vom Bundesarbeitsgericht und den Zivilgerichten geäußert wurden, besagt, dass das KUG gemäß §1, Abs. 3 des BDSG von 2017 Vorrang hat, also eine Rechtsvorschrift des Bundes ist, die hier anzuwenden ist.
In dem Punkte teile ich deine Einschätzung.2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird [...]d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht,
Wie sieht das in Zukunft dann aus, wenn man solche Bilder bei den bekannten Datenbanken (jetphotos, airliner etc.) veröffentlicht, wo man ja keine "Kohle" bekommt und auch keine Verkaufsabsichten hat?Die DSGVO ist wichtig und richtig.
Die Petition ist an den falschen Adressaten gerichtet! Die Bundesregierung (was will man auch von einer Regierung erwarten, für die das Internet Neuland ist...) hat es versäumt Ausnahmen zu schaffen und das KUG über die DSGVO zu stellen. Diese Möglichkeit (Öffnungsklausel) sieht die Verordnung vor. Davon haben Schweden und nun Österreich (deren Regulierungen wird aber wohl vom EuGH kassiert, da sie gegen die Erwägungsgründe der DSGVO stehen) gebrauch gemacht.
Nachtrag:
Die rechtlichen Hürden kommen nur auf Fotografen zu, die mit ihren Bildern Geld verdienen möchten. Die DSGVO betrifft nicht Privatpersonen! Nachzulesen u.a. in den Erwägungsgründen. "...ist eine Verordnung erforderlich, die für die Wirtschaftsteilnehmer einschlieslich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtssicherheit und Transparenz schafft..." Erwägungsgrund 13.
Dies fast den Sinn dieser Verordnung im Kern zusammen.
Klar muss aber auch sein: Wer Privat fotografiert und dann Bilder auf einem privaten Blog postet, auf dem auch Bannerwerbung oder Affilate Links zu finden sind, der macht sich schon verdächtig ein Wirtschaftsteilnehmer zu sein.
Nun hatte ich so einen langen Text geschrieben obwohl es was im Netz davon gibt
Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht
Wenn in einer Zeitung/Zeitschrift Fotos aus dem Straßenverkehr abgebildet sind, muss das Nummernschild aus Datenschutzgründen verpixelt sein. Wo liegt der Unterschied zwischen einem Nummernschild und einer aufgepinselten Flugzeugkennung? Das beziehe ich jetzt nicht auf militärische Flugzeuge oder Flugzeuge von großen Airlines, sondern auf das kleine Privatflugzeug zu Hobbyzwecken. Durch die Kennung ist wie bei einem Nummernschild der Eigentümer ermittelbar. Da nach der kommenden Verordnung das Erstellen eines Fotos einer Datenerhebung entspricht und durch die zu sehende Flugzeugkennung somit auch personenbezogenen Daten erhoben wurden, stelle ich mir schon die Frage, inwieweit es in Zukunft gestattet ist, solche Fotos in einer öffentlichen Datenbank oder hier im Forum ohne Einwilligung zu zeigen, da ich derzeit nicht weiß, ober der Flugzeugeigner mit der neuen Verordnung das Recht hat, eine Löschung seiner personenbezogenen Daten zu veranlassen und gleichzeitig eine Abmahnung inklusive Kosten/Strafe anfallen kann?
Da ein Auto weder über ein Urheber- noch über ein Persönlichkeitsrecht verfügt, darf es fotografiert werden. Auch der Besitzer des Autos hat nicht das Recht, das Fotografieren seines Autos zu untersagen. Einschränkungen aber können sich dadurch ergeben, dass das fotografierte Auto nicht frei zugänglich ist – der Fotograf also auf privatem Grund unterwegs ist. Stellt sich die Folgefrage, ob das Nummernschild unkenntlich gemacht werden muss. Die Antwort leitet: nein. Wird das Auto unkommentiert, also rein sachlich dar- und ins Internet gestellt, wird das Persönlichkeitsrecht des Besitzers nicht verletzt. Das hat das Amtsgericht Kassel entschieden (Az.: 1 T 75/07). Nummernschilder sind per Definition nämliche keine sensiblen Daten, da sie für jeden frei zugänglich und sichtbar sind. Hinzu kommt, dass lediglich Polizei und Behörden Zugriff auf die Daten hinter dem Nummernschild haben – und somit der normale Bürger anhand des Nummernschilds nicht die Daten des Fahrzeughalters herausfinden kann.
https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdfDas Kunsturhebergesetz findet laut OLG Köln auch nach Wirksamwerden der DSGVO Anwendung. Für die Bildberichterstattung bedeutet dies etwas Rechtssicherheit.