Christian K
Astronaut
Die ausgelieferten ICAO-Karten werden zurückgerufen und durch neue ersetzt.
In den ausgelieferten Karten wurden versehentlich die neuen Feinstaubzonen nicht eingezeichnet. Die Karten werden von den Händlern in aktuelle Ausgaben kostenlos umgetauscht. Die betroffenen Kunden werden von ihren Händlern angeschrieben und die neuen Karten zugeschickt. Zug um Zug sind die alten Karten unfrei an den Händler zurückzusenden. Kunden, die ihre Karten nicht online oder per Post, sondern direkt erhalten haben, suchen bitte Ihren Händler zwecks Tausch auf.
Die Feinstaubzonen sind in den neuen Karten schwarz umrandet mit Schraffur eingezeichnet (ähnlich ED-R-...) und gekennzeichnet mit ED-F-..., sie gelten von GND-5000ft MSL.
Einflug ist nur gestattet für Luftfahrzeuge ohne Eigenantrieb, Ballone, Elektrofluggeräte und Luftfahrzeuge mit gültiger grüner Feinstaubplakette. Die Feinstaubplakette wird vom zuständigen LTB erteilt und ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen. Gleichzeitig werden zwecks Überwachung die Plakette im Lärmschutzzeugnis eingetragen und die Übermittlungsdaten des Mode-S-Transponder angepasst.
Unberechtigter Einflug in Feinstaubzonen ohne gültigen Mode S Feinstaubcode und Plakette wird als Straftat geahndet.
Die Plakette wird erteilt für Luftfahrzeuge, die die Grenzwerte für die entsprechenden Kfz. erfüllen, i.A. bei Benzinmotoren mit automatischer Gemischregulierung und geregeltem Katalysator, bei Dieselmotoren und Turbinen mit geschlossenem Rußfiltersystem.
Die Hersteller sind aufgefordert, zeitnah Abgaswerte zu veröffentlichen und Listen mit Luftfahrzeugen und Antrieben zu erstellen, die die o.g. Anforderungen erfüllen. Ggf. sind umgehend zugelassene Nachrüstsätze anzubieten. Der Einbau hat bei entsprechend zertifizierten LTBs zu erfolgen.
Die Plakette kostet 5 EUR, Einbaukosten und weitere Zertifizierungsgebühren sind vom Halter zu tragen.
Im Interesse unserer Umwelt wird tätige Mithilfe erwartet. Die Verordnung wird demnächst als NOTAM veröffentlicht. Sie tritt nach Veröffentlichung sofort in Kraft und ist bis 1.4.09 befristet. Falls sie sich bewährt, kann sie jeweils um ein Jahr verlängert werden.
In den ausgelieferten Karten wurden versehentlich die neuen Feinstaubzonen nicht eingezeichnet. Die Karten werden von den Händlern in aktuelle Ausgaben kostenlos umgetauscht. Die betroffenen Kunden werden von ihren Händlern angeschrieben und die neuen Karten zugeschickt. Zug um Zug sind die alten Karten unfrei an den Händler zurückzusenden. Kunden, die ihre Karten nicht online oder per Post, sondern direkt erhalten haben, suchen bitte Ihren Händler zwecks Tausch auf.
Die Feinstaubzonen sind in den neuen Karten schwarz umrandet mit Schraffur eingezeichnet (ähnlich ED-R-...) und gekennzeichnet mit ED-F-..., sie gelten von GND-5000ft MSL.
Einflug ist nur gestattet für Luftfahrzeuge ohne Eigenantrieb, Ballone, Elektrofluggeräte und Luftfahrzeuge mit gültiger grüner Feinstaubplakette. Die Feinstaubplakette wird vom zuständigen LTB erteilt und ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen. Gleichzeitig werden zwecks Überwachung die Plakette im Lärmschutzzeugnis eingetragen und die Übermittlungsdaten des Mode-S-Transponder angepasst.
Unberechtigter Einflug in Feinstaubzonen ohne gültigen Mode S Feinstaubcode und Plakette wird als Straftat geahndet.
Die Plakette wird erteilt für Luftfahrzeuge, die die Grenzwerte für die entsprechenden Kfz. erfüllen, i.A. bei Benzinmotoren mit automatischer Gemischregulierung und geregeltem Katalysator, bei Dieselmotoren und Turbinen mit geschlossenem Rußfiltersystem.
Die Hersteller sind aufgefordert, zeitnah Abgaswerte zu veröffentlichen und Listen mit Luftfahrzeugen und Antrieben zu erstellen, die die o.g. Anforderungen erfüllen. Ggf. sind umgehend zugelassene Nachrüstsätze anzubieten. Der Einbau hat bei entsprechend zertifizierten LTBs zu erfolgen.
Die Plakette kostet 5 EUR, Einbaukosten und weitere Zertifizierungsgebühren sind vom Halter zu tragen.
Im Interesse unserer Umwelt wird tätige Mithilfe erwartet. Die Verordnung wird demnächst als NOTAM veröffentlicht. Sie tritt nach Veröffentlichung sofort in Kraft und ist bis 1.4.09 befristet. Falls sie sich bewährt, kann sie jeweils um ein Jahr verlängert werden.
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