Kein Geld, kein Geld - die ewig gleiche Litanei!
Auf der einen Seite gibt es die Truppe, die nur noch von der vorhandenen Substanz lebt. Auf der anderen Seite stehen dem BMVg Unsummen an Geld zur Verfügung und es ist dort zudem der Wille vorhanden, dieses auch auszugeben, wie das Eurohawkdebakel unlängst gezeigt hat. Einerseits soll es an dem Willen fehlen, museale Lfz der Bw flugfähig zu erhalten und zu betreiben; andererseits zeigt die Bw bzw. das BMVg Einsatz und Gestaltungswillen, wenn es darum geht, der Marine ein Ausbildungskonzept zu erhalten, dessen Kernstück ein Schiff ist, dass sich durchaus als museal bezeichnen lässt und dessen Einsatz sowie die dadurch entstehenden Kosten in der Öffentlichkeit keinesfalls unumstritten sind.
Geld, kein Geld; kein Wille, doch ein Wille - was denn nun?
Entscheidend für den Erhalt von Lfz der Bw in flugfähigem Zustand wäre in erster Linie ein positiver Wille und die Entschlusskraft diesbezüglich bei Politikern und in der Administration (Regierung/öffentliche Verwaltung). Das wiederum setzt allerdings eine kontinuierliche und erfolgreiche Lobbyarbeit mit allem Drum und Dran voraus; landauf, landab, Jahr für Jahr. Dazu zählen u. a. die Gründung einer im Verzeichnis des deutschen Bundestages als Lobbygruppe eingetragenen Organisation, die damit verbundene Möglichkeit des dauerhaften, persönlichen Kontakts zu Politikern bzw. zu Entscheidungsträgern auf Regierungsebene sowie die Etablierung möglichst vieler Gleichgesinnter in den für eine solche Sache entscheidungsrelevanten Ministerien/Fachbehörden. Dinge, die selbst in Deutschland auch hinsichtlich kontrovers diskutierter Themen einschließlich des Wirkens auf bilateraler Ebene durchaus machbar sind, wie die erfolgreiche Arbeit des Forums Waffenrecht e. V. beweist.
Um bürgerschaftliches Engagement zu ermöglichen, könnte die Bw bzw. das BMVg mit der richtigen Begründung die Lfz eventuell mittels eines Vereins, der als beliehener Unternehmer fungiert, hinreichend rechtssicher unterhalten und betreiben. Das Risiko, dass dadurch Amtshaftungsansprüche entstehen, dürfte kalkulierbar sein, da eine Beleihung grundsätzlich voraussetzt, dass der Hoheitsträger den Beliehenen jederzeit beherrschen kann. Durch diese Rechtsform stünden der Bw/dem BmVG die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten zur Verfügung, derer es zwingend bedarf, wenn museale Lfz sicher dauerhaft flugfähig betrieben werden sollen.
Übrigens gibt es keinen Grund, sich den Gedanken an Passagierflüge mit hochkarätigen Jets der 2. Generation gleich aus der Birne zu kloppen, wie banji schreibt. Einfach mal die folgenden Links anklicken, wenn man wissen will, was heute in der Hinsicht machbar ist:
McDonnell F-4D Phantom II - The Collings Foundation
Clin d'Ailes - Musée de l'aviation militaire de Payerne .
Gruß
Griffin