Als Politiker eines Rechtsstaates sollte man auch dessen Gesetze kennen!
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... Auch das KSK ist explizit für Geiselbefreiungen aufgestellt, außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes. ... Und somit wäre selbst eine Unterstützung von Seiten der Bw wie von mir oben beschrieben heikel, womöglich würde es sogar eine Klage zB der SED-Nachfolgepartei oder den Grünen nach sich ziehen. ...
Thomas hat absolut Recht, denn die Grenzen zwischen dem Auftrag der KSK- und der GSG-9-Kräfte sind fließend, nicht jedoch die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen für polizeiliche und militärische Einsätze!
Genau dies scheint aber das Problem der in diesem Fall "informellen dunkelrot-grünen Koalition" zu sein, was schon in der Vergangenheit häufig zu Blockaden; Hemmnissen und Verzögerungen bei Einsätzen und erst recht bei etwaigen gemeinsamen Aktionen führte. So etwas könnte man im wahrsten Sinne der Doppeldeutigkeit als "linke" Sabotage verfassungsgemäß verbürgter Ansprüche der betroffenen Staatsbürger bezeichnen und noch "linker" hierbei ist, dass eben die zuständigen Ministerien wie BMI, BMA und BMVg bzw. dessen Verantwortliche derart in die Ecke
der damit verpflichteten und geforderten Garanten gestellt werden sowie deren Arbeit schlichtweg behindert wird. Und wenn dann etwas schief geht oder auch Nichts geht, haben diese dann auch noch den 'schwarzen Peter", denn als erstes mosert auch dann wieder besagte "dunkelrot-grüne informelle Koalition" und versucht im Nachhinein durch "Klugheiten" zu brillieren.
Ergo sind die Regierung, das Parlament und damit der Gesetzgeber gefordert, einerseits klare Grenzen zwischen polizeilichem und militärischem Auftrag und Einsatz zu ziehen und andererseits auch Überschneidungen und Schnittstellen festzustellen, um eben erforderlichen Falles gemeinsame Einsätze der KSK- und der GSG-9-Kräfte zu ermöglichen.
Schauen wir deshalb bei GSG 9 und KSK auf deren Historie, Entstehung und damit deren jeweiligen Auftrag:
Im April 1994 schwelte der Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi in Ruanda bereits seit Jahrzehnten. Mit dem Abschuss des Flugzeuges des Präsidenten durch die Rebellen am 06. April führte der entgültig hemmungslose Hass zu Pogromen, denen binnen ca. 100 Tagen eine knappe Mio. Menschen zum Opfer fiel. Bevor die innere Ordnung samt der Infrastrukturen Ruandas entgültig zusammenbrach, konnten viele Ausländer durch die Eroberung des Flughafens durch Fallschirmjäger der französischen Fremdenlegion am 09. April Ruanda noch rechtzeitig verlassen. Mit Abzug der Franzosen wenige Tage später war auch dies einzige Fluchtmöglichkeit nicht mehr gegeben. Dies galt auch für elf Mitarbeiter der "Deutschen Welle". Deutsche militärische Spezialkräfte waren für eine Rettungsmission nicht vorhanden, diese Arbeit übernahmen dann belgische Fallschirmjäger.
Dies war der Startschuss für die Aufstellung der KSK-Kräfte durch die Bundeswehr. Bereits am 12. Juli 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass humanitäre und militärische Einsätze der Bundeswehr auch außerhalb des NATO-Gebietes zulässig sind. Gleich darauf begann der Führungsstab des Heeres, Konzepte für den Aufbau des KSK zu entwickeln, welches nicht nur Zivilisten evakuieren kann, sondern auch Geiseln rettet und befreit, in besonderen Lagen Einzelpersonen und/oder die Truppe vor terroristischen Bedrohungen schützt, Aufklärung zwecks Gewinnung von Schlüsselinformationen betreibt und zur Abwehr von Terror und Kampf in der Tiefe bis hin zum "chirurgischen Schnitt" besonders qualifiziert ist. Am 20. September 1996 stand dann das KSK offiziell.
Der traurige Anlass und Geburtsstunde der damals als Grenzschutzgruppe 9 (GSG 9) bezeichneten Spezialeinheit des Bundes sowie der Spezialeinsatzkommandos (SEK) der Bundesländer war der Überfall des palästinensischen Terrorkommandos "Schwarzer September" auf die israelische Olympiamannschaft während der Olympischen Spiele 1972 in München. Der damalige Verbindungsoffizier beim Bundesinnenminister Genscher tätige Oberstleutnant im BGS Wegener wurde mit der Aufstellung der GSG 9 zur Rettung von Menschenleben in Fällen schwerster Gewaltkriminalität beauftragt. Im April 1973 meldet Gründungskommandeur Wegener die Einsatzbereitschaft von zwei Einsatzeinheiten der GSG 9. Am 17. Oktober 1977 bestand die GSG 9 ihre "Feuertaufe" bei der Befreiung von Geiseln aus der Lufthansa-Maschine "Landshut" in der somalischen Hauptstadt Mogadischu.
Immer wieder wird aber vom „Bündnis 90/Die Grünen“ und durch „DIE LINKE“ das vermeintliche Argument ins Feld geführt, dass es ja die GSG 9 für Rettungseinsätze wie in Ruanda gebe, also es keines KSK bedarf. Ein solche Argumentation ist jedoch absolut dilettantisch, da ein polizeilicher Einsatz – auch der der GSG 9 – in fremden Staatsgebiet immer des Einverständnisses des betroffenen Staates bedarf sowie grundsätzlich geordneter staatlicher Organisationsformen und Infrastrukturen, wie bei einem Rechtsstaat selbstverständlich. Das resultiert bereits zwingend aus § 8 Bundespolizeigesetz:
§ 8 Verwendung im Ausland
(1) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung
1.der Vereinten Nationen
2.einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3.der Europäischen Union oder
4.der Westeuropäischen Union
im Ausland verwendet werden. Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll. Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird.
(2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll, zulässig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.
Damit ist spätestens in Krisen- und Kriegsgebieten bzw. in solchen Staaten
„Schluß mit Lustig“, in welchen geordnete rechtsstaatliche Verhältnisse und eine staatliche Organisation nicht mehr gegeben sind, oder nur noch Warlords, Milizen, Söldner,. Aufständische und Rebellen agieren. Ferner ist die GSG 9 weder für Kriegseinsätze ausgebildet, noch hat diese die dafür geeignete Militär-Technik, geschweige denn ist diese dazu berechtigt.
Also wird man – wie Thone schon ausführte – bei bestimmten Geisellagen (z.B. auf See, im Küstenbereich und/oder eben in „Chaoten-Ländern“ deren Einvernehmen für einen GSG 9 – Einsatz nicht erreichbar ist) die Bundeswehr bzw. das KSK zwingend brauchen bzw. kann dieses dann unter Umständen die einzig verbleibende Alternative sein (Dass z.B. das KSK (noch?) nicht über geeignete SOF-LUH verfügt, steht auf einem völlig anderen, leider aber sehr traurigen oder auch ärmlichen Blatt und kommt dessen verfassungsgemäßen Auftrag alles andere als entgegen! Zumindest sehe ich keinen einzigen KSK’ler jemals bei einem Einsatz in einem gepanzerten Hubschrauber der Bundespolizei sitzen).
( man vgl. auch
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704799.pdf &
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/069/1306924.pdf &
http://www.gdp.de/id/dp0600/$file/0006_11.pdf .
Gruß @all, Vtg-Amtmann