Kenneth
Alien
Ja, und? Überlassen wir es ihnen.Schon mal daran gedacht das die Behörde hier mitliest und tätig werden muss?
Ja, und? Überlassen wir es ihnen.Schon mal daran gedacht das die Behörde hier mitliest und tätig werden muss?
Die Behörde war doch vor Ort und hat alles mitbekommen.Schon mal daran gedacht das die Behörde hier mitliest und tätig werden muss?
Welche denn?Und es ist schon ein Problem vom Hersteller, wenn sie z.B. Sachen im Bordbuch vergessen einzutragen
Wenn es, so wie du oben schreibst, eine Ordnungswidrigkeit ist, gilt das Opportunitätsprinzip, dann muss sie nicht tätig werden, sondern sie kann. Anders ist das bei Straftaten, wenn den Strafverfolgungsbehörden solche bekannt werden und sie nicht wie beispielsweise bei einer einfachen Körperverletzung oder Beleidigung ein Antragsdelikt sind, dann müssen diese auch ermitteln, das nennt man dann Legalitätsprinzip. Von daher ist das, was du hier schreibst, nicht ganz richtig.Schon mal daran gedacht das die Behörde hier mitliest und tätig werden muss?
Das Delikt heißt „Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“ (§ 315 StGB, in Deutschland). Wer andere darauf hinweist, dass es nicht Bordbuch heißt, sondern Flughandbuch, sollte auch hier genau sein. Bei diesem Paragraphen müssen sowohl Tathandlung als auch Eintritt der konkreten Gefahr vorsätzlich geschehen, wer fahrlässig seine Flugvorbereitung nicht ordentlich durchführt, handelt nicht vorsätzlich, weil er nicht absichtlich eine Notlandung durchführen will – das ist die Folge des fahrlässigen Verhaltens davor.schweren Eingriff in den Luftverkehr
Ich weiß ja nicht, woher du deine Informationen nimmst, aber ein Staatsanwalt stuft eine Straftat nicht zu einer Ordnungswidrigkeit herunter. Er prüft, ob der Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt und dann verfolgt er sie, bewahrheiten sich die Verdachtsmomente, kommt es im besten Falle für den Betroffenen zu einem Strafbefehl, im schlimmsten Falle erhebt er Anklage vor dem Amtsgericht (oder bei schwerwiegenden Delikten vor dem Landgericht). Stellt er fest, dass keine Straftat vorliegt, dann stellt er das Verfahren ein.Das wird in jedem Fall beim Staatsanwalt landen und der kann das dann weiter verfolgen, oder es als OWI zurück and die Luftfahrtbehörde verweisen.
ich meine da irrst Du Dich, es ist kein Vorsatz notwendig. Nach Absatz (5) und (6) reicht Fahrlässigkeit.Das Delikt heißt „Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“ (§ 315 StGB, in Deutschland).
Bei diesem Paragraphen müssen sowohl Tathandlung als auch Eintritt der konkreten Gefahr vorsätzlich geschehen, …
Jein, auch beim Abs 5 ist eine vorsätzliche Tathandlung notwendig. Beim Abs 6 hast du recht. Soll aber jetzt keine fachliche juristische Diskussion werden, wir kennen die festgestellten Tatsachen ja nicht, sondern nur die Darstellung in den Medien und eines Beteiligten.ich meine da irrst Du Dich, es ist kein Vorsatz notwendig. Nach Absatz (5) und (6) reicht Fahrlässigkeit.
Die Haftpflichtversicherung wird die Schäden gegenüber Dritten schon zahlen müssen, aber je nach Verschulden kann sie Regress auf den Piloten oder den Flugzeughersteller nehmen. Eine Haftpflichtversicherung versichert ja die Haft-Pflicht einer Person, und die entfällt auch bei grobfahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Verhalten nicht. Die Idee einer (obligatorischen) Haftpflichtversicherung ist ja primär, die anderen zu schützen, und nicht den Verursacher selbst. Würde die Leistungspflicht der Versicherung bei grobfahrlässigem Verhalten entfallen, so wären ja die meisten Opfer von Rasern und Trunkenheitsfahrern finanziell ruiniert.mal kurz eine andere Frage. Einige teilten mit das die Haftpflichtversicherung für einen eventuellen Schaden dritter (zB. das Maisfeld) aufkommt. Wie sieht das nun aus falls wirklich einfach Spritmangel der Grund war? Ich kenne es vom KFZ das die Haftpflicht nicht immer greift (bei Vorsatz, Trunkenheitsfahrten etc.). Das wird doch sicher in der Fliegerei auch so sein?
Hast Du mal ein konkretes Beispiel, wo ein Geschädigter leer ausging?... Ich kenne es vom KFZ das die Haftpflicht nicht immer greift (bei Vorsatz, Trunkenheitsfahrten etc.) ...
Wenn man denn eine Haftpflichtversicherung hat. Ich kenne mehrere Fälle, in den es zu einem Unfall kam, bei dem der Verursacher keinen Führerschein, betrunken und mit einem nicht versicherten Auto unterwegs war. Die geschädigten sahen da alt aus.Die Haftpflichtversicherung wird die Schäden gegenüber Dritten schon zahlen müssen, aber je nach Verschulden kann sie Regress auf den Piloten oder den Flugzeughersteller nehmen. Eine Haftpflichtversicherung versichert ja die Haft-Pflicht einer Person, und die entfällt auch bei grobfahrlässigem oder sogar vorsätzlichem Verhalten nicht. Die Idee einer (obligatorischen) Haftpflichtversicherung ist ja primär, die anderen zu schützen, und nicht den Verursacher selbst. Würde die Leistungspflicht der Versicherung bei grobfahrlässigem Verhalten entfallen, so wären ja die meisten Opfer von Rasern und Trunkenheitsfahrern finanziell ruiniert.