Das kann doch eine reine Formsache im Zuge der Ermittlungen sein, oder nicht?!
Ja und nein.
Bei einem nicht natürlichen Tod wird automatisch ein "Todesermittlungsverfahren" eingeleitet. Das ist in der Tat Formsache. Das richtet sich grundsätzlich gegen "Unbekannt", weil man zu Beginn weder Todesursache noch möglichen Verursacher (sofern es überhaupt einen gibt) kennt.
Hier wurde nun aber aus dem "Verfahren gegen Unbekannt" ein "Verfahren gegen eine konkrete Person", offensichtlich der Springer, dessen Schirm sich vorzeitig öffnete. Das ist keine Formsache mehr, da dafür ein "Anfangsverdacht" gegeben sein muss. Und dieser Anfangsverdacht muss auf mehr als Vermutungen basieren. Es müssen also schon konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jemand etwas getan hat, was er (sie) nicht hätte tun dürfen bzw etwas unterlassen hat, was hätte getan werden müssen. Das ist wesentlich mehr als eine Formsache.
Die Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus "Strafverfolgungsbehörde"; ein Ermittlungsverfahren wird nicht zur Entlastung des Springers geführt, sondern um einem konkreten Tatverdacht nachzugehen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft zwar per Gesetz den Auftrag, nicht nur Be-, sondern auch Entlastendes zu ermitteln. Aber die Einleitung dient schon dazu, jemanden demnächst zur Rechenschaft ziehen zu können.
Es ist allerdings richtig, dass damit noch lange nicht fest steht, dass dieses Ermittlungsverfahren auch zu einer Klageerhebung oder in einem Verfahren vor Gericht zur Verurteilung führt.