Meines Wissens sind Hakenkreuze nur verboten wenn man sie politisch verwendet. Werden sie aus Gründen der historischen Authentizität verwendet dann geht es. [...] Aber wenn es um historisch korrekte Wiedergabe von historischen Gegebenheiten geht, wie eben ein Flugzeug aus dem 2.WK, dann dürfte das das entsprechende Gesetz nicht tangieren. Ist aber auch eine Auslegungssache und es kommt auf den Staatsanwalt an. Man darf sich vom Staat auch nicht alles gefallen lassen und mal den Mut und die Eier haben mal dagegen zu halten.
Moin,
wenn´s mal so einfach wäre!
Ich darf mal zitieren: StGB § 86a:
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Das heisst also, auch finnische Hakaristi, lettische Ugunkrusts etc. gelten, da "zum Verwechseln ähnlich sehend", als "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"!
Da hilft es auch nichts, wenn diese Kennzeichen, wie bei der Gotha, vor 1933 oder zum Beispiel bei Abschussmarkierungen von Alliierten verwendet wurden!
Hakenkreuz bleibt Hakenkreuz! Und diese Kennzeichen dürfen nun mal nicht in der Öffentlichkeit gezeigt, beworben oder verkauft werden!
Unabhängig von der Frage, ob es Sinn macht, Modellbauer wegen der Hakenkreuze am Seitenleitwerk "staatsschützend" zu verfolgen (was ich auch nicht als sinnvoll ansehe!) bleibt die Einfuhr von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein Verstoß gegen §86 und § 86a.
Das gibt es nunmal auch keinen "staatsanwaltschaftlichen Ermessenspielraum" - verboten ist verboten.
Der einzig mögliche Ermessenspielraum ist die "geringe Schuld" nach §86:
Noch mal ein Zitat:
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Das heißt: Die Schuld von somvet, "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" oder solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen, eingeführt zu haben, bleibt bestehen - nur die "geringe Schuld" schützt ihn höchstwahrscheinlich vor Bestrafung! Nicht jedoch vor der Ermittlung, die dann zu einer Strafverfolgung oder eben auch zur Feststellung der "geringen Schuld" führt!
UNd was die "staatbürgerliche Aufklärung" aus Satz 3 des § 86 angeht: Dieser Satz zieht im Modellbau nicht! Zumindest nicht, wenn das Modell "nur" einfach ausgestellt wird.
Hakenkreuze dürfen zum Beispiel in einer Museumsausstellung gezeigt werden, wenn das Zeigen dieser "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" der Aufklärung über die Untaten des NS-Regimes dient. DA könnte man sich unter Umständen auch ein Modell eines Luftwaffen-Flugzeuges mit HK vorstellen - aber eben nur im Zusammenhang mit der staatsbürgerlichen Aufklärung! Einfach nur das HK-"geschmückte" Flugzeug mit einem Zettel davor "Nazis sind Igitt!" hinzustellen, ist noch keine staatsbürgerliche Aufklärung!
Und die "Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte" ist auch recht eng gefasst: Ein Artikel in einer Modellbauzeitschrift über die deutsche Luftwaffe darf ohne rechtliche Konsequenzen ORIGINAL-Bilder aus der Zeit (dann auch mit HK) abdrucken; ein Modellphoto allerdings müsste zensiert werden! Gleiches gilt für nach dem 8. Mai 1945 angefertigten "profiles" - auch hier darf das HK NICHT gezeigt werden!
Ich denke, wir sollten einfach auf dem Boden der Gesetze bleiben - diese gelten nun mal und müssen (auch wenn wir in diesem speziellen Fall den Sinn nicht wirklich zu verstehen in der Lage sind) befolgt werden! Und wer sie nicht befolgt (wissentlich durch bewusste Einfuhr von ganzen Abziehbildbögen mit HK aus England oder Finnland, wo sie nicht verboten sind oder unwissentlich durch Bestellen eines Bausatzes, in dem sie enthalten sind), muss mit Ermittlungen rechnen.
Traurig, aber wahr.
Aber letztlich dient das Ganze ja auch der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und da sollten wir eigentlich dankbar sein, dass die Beamten des Staatsschutzes und des Zolls ein Auge drauf werfen! Sonst führen NeoNazis bald tatsächlich ganze Bücherladungen von braunem Schrott am Zoll vorbei hier ein (was sie wohl sowieso schon tun - dann aber ist es illegal und kann strafrechtlich verfolgt werden).
Michael