Mal eine Fragen an die Helikopterpiloten hier: Es leuchtet mir ein dass es zu einer Außenlandegenehmigung keiner "Außenstartgenehmigung" bedarf. Beziehen sich aber Restriktionen im Landen automatisch auch auf das Starten?
Ich kenne es aus Deutschland so, dass Außenlandegenehmigungen grundsätzlich von jedem beantragt werden können (bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde). Eine Genehmigung, sofern sie erfolgt, kann dann nahezu beliebige Kombinationen von Einschränkungen vorsehen:
- Orte
- Zeiten
- Maschinen
- Piloten
- Häufigkeit in einem gewissen Zeitraum
- Beschränkungen auf oder Ausnahme von gewissen Zeiträumen (z.B. nicht während der Brutzeiten oder so), Veranstaltungen, ...
...
Das kann man bei der Beantragung schon alles angeben, wenn man das möchte. Unter anderem machen sich an solchen Sachen meines Wissens auch die Kosten für die Genehmigung fest. Wenn z.B. ein bestimmer Ort immer wieder aufgesucht werden soll, dann kommen Behördenmitarbeiter auch mal da hin und schauen sich solche Sachen wie An-/Abflugstrecken, freie verfügbare Manöverfläche, Lärmeinflüsse, ... auch detailliert an.
Viele Heli-Unternehmen haben z.B. in ihrer Region (oder auch im Bundesland) die dauerhafte Außenlandeerlaubnis sowie die Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhen im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit (Lastenflüge, Rundflüge auf Festen, ...).
FIs und FEs haben solche Genehmigungen üblicherweise auch für sich (unabhängig von der Maschine), um mit ihren Schülern und Prüflingen auch die Notverfahren irgendwo außerhalb von Flugplätzen fliegen zu können.
Wie das in Österreich ist, weiß ich aber nicht.
@Pitz:
Der Start war nicht fragwürdig, der war verboten!
Wenn der Artikel soweit stimmt, dann war der Start nach den geltenden Naturschutzgesetzen verboten.
Das ist aber juristisch gesehen KEIN Verstoß gegen das Luftverkehrsrecht. Insbesondere, wenn die österreichischen Behörden die Veröffentlichung solcher Einschränkungen in den einschlägigen Luftfahrtpublikationen wie AIPs, AICs, AIRACS, BIRDTAMs, NOTAMs, ... unterlassen. Das habe ich aber jetzt noch nicht nachgeprüft. Als (nicht österreichischer) Pilot bin ich verpflichtet, mich vorab mit den entsprechenden Luftfahrtregeln eben z.B. in den Tauern auseinanderzusetzen. Ich bin aber nicht verpflichtet, das jeweilige Naturschutzgesetz oder sonstige nicht in den Luftfahrtpublikationen genannten Regelungen alle zu kennen (auch, wenn sie Geltung haben, wie z.B. das - in diesem Beispiel - österreichische Strafgesetz).
Darüber hinaus KANN (das kann ich nicht prüfen) aber auch tatsächlich für diesen einen Fall eine Ausnahmegenehmigung vorgelegen haben. Dazu müssen die zuständigen Behörden im Rahmen der Untersuchung Auskunft geben.
Unabhängig von der rechtlichen Lage scheint (!) hier der Fall von mangelhaftem "Aeronautical Decision Making" (z.B.
hier in Kapitel 2) gegeben zu sein. Aber auch das wird hoffentlich ein Untersuchungsbericht klarer machen.
Spartacus