Hannes Arch verunglückt

Diskutiere Hannes Arch verunglückt im Flugunfälle und Flugunfallforschung Forum im Bereich Luftfahrzeuge allgemein; Bitte mal drüber nachdenken, ob manche Sachen in der Fliegerei nicht aus gutem Grund verboten sind. Dann kommt man schnell an eine wichtige...
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

diver

Fluglehrer
Dabei seit
16.06.2013
Beiträge
152
Zustimmungen
130
Bitte mal drüber nachdenken, ob manche Sachen in der Fliegerei nicht aus gutem Grund verboten sind. Dann kommt man schnell an eine wichtige Schnittstelle von Legalität und Flugsicherheit. Das nur mal für diejenigen, die glauben (wollen) man könnte Legalität immer von Unfallursachen und Unfallfolgen abgrenzen.


Der Putz bröckelt schon, aber das hat doch hier längst (fast) jeder geahnt.

http://www.heute.at/news/oesterreich/Hannes-Arch-haette-in-Todesnacht-nicht-fliegen-duerfen;art23655,1343714
 
Zuletzt bearbeitet:

Tyno

Flieger-Ass
Dabei seit
13.07.2012
Beiträge
349
Zustimmungen
45
Ort
Wien

jackrabbit

Astronaut
Dabei seit
04.01.2005
Beiträge
3.793
Zustimmungen
3.083
Ort
Hannover
@diver, @Tyno

Hallo,

sorry, Ihr solltest das nicht überstrapazieren und mal die Kirche im Dorf lassen.
Es ist kein flugrechtlicher Verstoß und auch nicht ursächlich für den Unfall.
Wenn es Euch natürlich darum geht, jemanden nachträglich ans Bein zu pissen oder Recht zu haben (Rechthaberei zu betreiben?), liegt Ihr richtig, allerdings wird es dann m.E. auch langsam schäbig.

ZITAT zur Genehmigung des Fluges:
„Aus Gründen des Naturschutzes ist es verboten, nach 16 Uhr im Nationalpark Hohe Tauern zu fliegen. Dagegen hat Hannes Arch verstoßen“, bestätigt Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7 des Landes Kärnten. Ein Verstoß gegen Luftverkehrsregeln sei der Nachtflug aber nicht gewesen.
https://www.kleinezeitung.at/kaernten/oberkaernten/aktuelles_oberkaernten/5086051/Flugverbot_Hannes-Arch-haette-in-Todesnacht-nicht-fliegen-durfen

Grüsse
 
Zuletzt bearbeitet:

diver

Fluglehrer
Dabei seit
16.06.2013
Beiträge
152
Zustimmungen
130
Hallo,

sorry, Ihr solltest das nicht überstrapazieren und mal die Kirche im Dorf lassen.
Es ist kein flugrechtlicher Verstoß und auch nicht ursächlich für den Unfall.
Sorry, gehts noch?
Jetzt mal ganz direkt, Arch kann keine Genehmigung für einen privaten Nachtstart an der Hütte gehabt haben weil der Landeplatz der Hütte nicht beleuchtet ist. Und wenn du jetzt mal drüber nachdenkst, warum ganz allgemein keine Außenstart- und Landegenehmigungen an unbeleuchteten Landeplätzen für Nachtflüge im Hochgebirge erteilt werden, dann kannst du ganz schnell eine Linie zum Unfall ziehen. Ich sags einfach mal vor: WEIL ES EXTREM GEFÄHRLICH IST. Es gibt keine Option der Rückkehr zum Platz, keine Chance bei einem Startabbruch.

Im übrigen ist der Verstoß gegen eine Fluggenehmigung von 9:30-16 Uhr schon ganz klar ein flugrechtlicher Verstoß. Er ist ja schließlich geflogen. Oder denkst du es war ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung?
 
Zuletzt bearbeitet:
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Bitte mal drüber nachdenken, ob manche Sachen in der Fliegerei nicht aus gutem Grund verboten sind. Dann kommt man schnell an eine wichtige Schnittstelle von Legalität und Flugsicherheit. Das nur mal für diejenigen, die glauben (wollen) man könnte Legalität immer von Unfallursachen und Unfallfolgen abgrenzen.


Der Putz bröckelt schon, aber das hat doch hier längst (fast) jeder geahnt.

http://www.heute.at/news/oesterreich/Hannes-Arch-haette-in-Todesnacht-nicht-fliegen-duerfen;art23655,1343714
so ich habe mir jetzt doch die Mühe gemacht, mich in die Materie einzulesen. Ich hab zwar nach wie vor nicht vor in Östereich hinter oder gar unter einem drehenden Propeller zu sitzen, aber da Zeitungen hier scheinbar das Gesetz definieren und keiner in der Lage ist zu lesen möchte ich einfach klarheit einbringen.

Wer in der Sache auch nur Minuten recherchiert wird unverzüglich feststellen dass es in Österreich tatsächlich erhebliche Beschränkungen in Naturschutzgebieten gibt - allerdings auch dass AT gegen ICAO Obligationen verstößt und diese NICHT in die ICAO Karte einträgt. Damit ist zunächst für einen ortsfremden "auf der Durchreise" davon auszugehen dass er in dem Gebiet grundsätzlich mal bis 500ft AGL rumfliegen darf (Bebaut 1000ft AGL). Wenn ich nun einen Flug dort vorbereite schau ich mir natürlich noch NOTAMs und AIPs an - die hab ich jetzt ehrlich gesagt nur überflogen, gefunden habe ich zu der Thematik aber auch nichts - übrigens auch nicht zu generellen Außenlandeverboten, welche mangels genereller Außenlandegenehmigung aber auch keine Rolle spielen dürften.

So nun weiss ich ja dass es da irgend eine Beschränkung gibt, oder kann zumindest davon ausgehen. Ich habe auch tatsächlich eine Publikation dazu gefunden. Aber weder bei Austrocontrol, noch in den AIPs, sondern über ein Forum und bei einem Rechtsanwalt der sich mit der Thematik auseinandersetzt - selbstredend nicht ohne auf die Problematik dass das ein außenstehender nicht wissen kann zu erläutern.

Die Flugbeschränkungen aus dieser Publikation im betroffenen Gebiet sind überschaubar: Kein "touristischer" Verkehr unter 5.500m MSL (!), keine Außenlandungen ohne Genehmigung. Das touristisch ist Wortlaut und somit hinterfragbar. Kartoffeln sind schlechte Rundfluggäste...

Wenn ich also davon ausgehe, dass die Genehmigung nur bis 16:00 Uhr galt, und Hannes aufgrund der Genehmigung von den Restriktionen die der normaler Luftfahrer nicht kennen kann wusste, dann war hier maximal der Start und die damit zwangsweise einhergehende verletzung der LO(R) (die irgendwie keine ist) illegal gewesen.

Und da sind wir schon an dem Punkt an dem der Artikel zweifel aufkommen lässt, denn hier schriebt man "Arch dufte nur von 9.30 bis 16 Uhr über das Naturschutzgebiet fliegen." das ist nach bestem Wissen und Recherche schlicht gelogen, denn sogar ich darf nach 16.00 Uhr da rum fliegen. Weiterhin: "Arch unternahm die Versorgungsflüge als Privatmann. Das ist in der Naturschutzregion eigentlich strengstens verboten" hier ist nach meinen Erkentnissen sogar genau das gegenteil der Fall, denn weder war der Flug touristisch, noch kommerziell... Die Veröffentlichung hierzu ist etwas schwammig formuliert, aber man siehe und staune: es steht nicht drin dass man privat keine Kartoffeln da anlanden darf. Zitat der Passage: Verbot der Durchführung von Außenlandungen zu touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken - Eine solche Gegebenheit sehe ich hier nirgendwo.

Worauf ich mit vielen wörtern hinaus will: Der Artikel ist schlecht bis gar nicht recherchiert und sollte nicht allzu große Beachtung finden. Bei den detaillierten Erkentnissen zur Ausenlandegenehmigung vermisse ich eine Quelle

Apropos Quelle. Die Quellen meiner Recherche sind die ICAO Karte AT 1:500.000, die aktuellen AIPs und NOTAMs, zu finden bei AustroControl oder im eigenen Handbuch und dieses Dokument
 
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
@diver, @Tyno
ZITAT zur Genehmigung des Fluges:
„Aus Gründen des Naturschutzes ist es verboten, nach 16 Uhr im Nationalpark Hohe Tauern zu fliegen. Dagegen hat Hannes Arch verstoßen“, bestätigt Albert Kreiner, Leiter der Abteilung 7 des Landes Kärnten. Ein Verstoß gegen Luftverkehrsregeln sei der Nachtflug aber nicht gewesen.
https://www.kleinezeitung.at/kaernten/oberkaernten/aktuelles_oberkaernten/5086051/Flugverbot_Hannes-Arch-haette-in-Todesnacht-nicht-fliegen-durfen

Grüsse
Scheint in Kärnten und AT allgemein gängige Praxis zu sein sowas zu sagen aber nicht zu veröffentlichen, sorry aber ich weiss schon warum es mich da so gar nicht hinzieht
 
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Sorry, gehts noch?
Im übrigen ist der Verstoß gegen eine Fluggenehmigung von 9:30-16 Uhr schon ganz klar ein flugrechtlicher Verstoß. Oder denkst du es war ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung?
Und genau da liegt das Problem... Es gibt keinen Verstoß gegen eine Fluggenehmigung, weil der Flug nicht gesondert Genehmigungspflichtig war. Jediglich der Start ist fragwürdig, aber die Einzigen quellen die scheinbar die Außenlandegenehmigung des Herrn Arch im Detail kennen sind die die auch behaupten dass es hier generelle Zeitliche restriktionen gibt die ein Luftfahrer gar nicht kennen kann. Ich bin mir nicht sicher wie du das siehst, aber wenn es um Flugvorbereitung geht verlasse ich mich auf mir zur Verfügung gestellte Publikationen die eine rechtliche Relevanz haben und nicht auf Hörensagen.

Mal eine Fragen an die Helikopterpiloten hier: Es leuchtet mir ein dass es zu einer Außenlandegenehmigung keiner "Außenstartgenehmigung" bedarf. Beziehen sich aber Restriktionen im Landen automatisch auch auf das Starten?
 

Pitz

Kunstflieger
Dabei seit
12.09.2016
Beiträge
27
Zustimmungen
22
Gibt es denn überhaupt häufige oder generelle Genehmigungen für nächtliche Kartoffelflüge in einem Naturschutzgebiet? Wegen des Lärms und so, mein ich. Ich könnte mir schon vorstellen, dass hier irgendwelche Behörden ein wenig ins Schwitzen geraten.
Ich zitiere hier mal den werten User "Banji", der mir freundlicherweise die "Fliegerei" hier erklärt:

Genauso wie in den gut betuchteren Fliegerkreisen generell Freundschaftsdienste nicht unüblich sind.
Gut, das war mir nichts Neues. Bei mir in Bayern sagt man dazu "Spezerlwirtschaft", in Österreich gerne "Freunderlwirtschaft", im Rheinland "Klüngel" usw... Und die "Freunderl" sitzen in Österreich eben auch gerne mal in den Behörden...



Wer glaubt, dass in Österreich Berghütten ohne Gegenleistung mit dem Helikopter beliefert werden, soll es halt glauben.
Ich glaube es nicht...


Jediglich der Start ist fragwürdig
Der Start war nicht fragwürdig, der war verboten!
Eier doch hier nicht herum, ein Versorgungsflug ist natürlich "touristisch", was ist denn sonst eine Berghütte, die dient dem Tourismus und sonst nichts!
Der Start hätte nicht stattfinden dürfen, und ich bezweifel stark dass der Hinflug zur Hütte legal gewesen ist bzw wenn er es denn war überhaupt genehmigungsfähig war.
Denn, wie Du selber schreibst: "Freundschaftsdienste" sind in der Fliegerei nichts Ungewöhnliches...

Ob wirklich Interesse besteht, diesen Sachverhalt aufzuklären, werden wird ja dann sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Ich zitiere hier mal den werten User "Banji", der mir freundlicherweise die "Fliegerei" hier erklärt:
Dir erkläre ich hier überhaupt nichts! Genauso wenig wie Chemtrail Aluhutträgern, Roswellanhängern und
Titanicverschwörern, ich mag diese Diskussionskultur in die du dich perfekt einreihst nämlich nicht.

Ich habe jediglich für die vielen interessierten und kompetenten User dieses Forums zusammengestellt und mit Quellen belegt was sie für einen Flieger und die Region erkennbar ist.


Der Start war nicht fragwürdig, der war verboten!
Nochmal... woher weißt du in wie weit zeitliche Regelungen in einer Landegenehmigung sich auf den Start beziehen. Ich weiss es nicht - und ich denke außer Piloten die über solche Genehmigungen verfügen weiss das auch sonst keiner.
Und eine Quelle zu dem Verbot bist du und die erste genannte zeitung schuldig geblieben. Die zweite wiederspricht sich selbst. (Zuerst war die Genehmigung von 9:30 bis 16:00 ausgestellt - dann sind flüge nach 16:00 Uhr generell verboten)
Ich urteile nicht darüber ob der Start nun (Vor dem verdammten Luftrecht) legal war oder nicht, ich kann es nämlich nicht beurteilen und das obwohl ich mal zu unterstellen wage dass ich ein ganz kleines Bisschen mehr davon verstehe als du.

Warum du das eindeutig beurteilen kannst habe ich immer noch nicht verstanden, also bitte: Erleuchte mich.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: pok
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Eier doch hier nicht herum, ein Versorgungsflug ist natürlich "touristisch", was ist denn sonst eine Berghütte, die dient dem Tourismus und sonst nichts!
Der Start hätte nicht stattfinden dürfen, und ich bezweifel stark dass der Hinflug zur Hütte legal gewesen ist bzw wenn er es denn war überhaupt genehmigungsfähig war.
Denn, wie Du selber schreibst: "Freundschaftsdienste" sind in der Fliegerei nichts Ungewöhnliches...

Ob wirklich Interesse besteht, diesen Sachverhalt aufzuklären, werden wird ja dann sehen.
Genau das meine ich... Sei mir nicht böse aber du hast weder von der Materie noch von den Begrifflichkeiten auch nur Ansatzweise eine Ahnung noch davon wie Stunden auf Mustern erflogen werden, noch was genehmigungsrechtlich sache ist. Es macht keinen Sinn dir was zu erklären. Wenn du nur stänkern willst, ein persönliches Problem mit einem in den Unfall involvierten hast oder einfach nur so Leuten auf die Nerven gehen willst dann tu das bei gleichgesinnten und nicht hier.

Weiterhin bitte ich dich deine suggestiven semisarkastischen Halbaussagen bleiben zu lassen. das nervt!
 
Spartacus

Spartacus

Flieger-Ass
Dabei seit
13.10.2010
Beiträge
491
Zustimmungen
469
Ort
Braunschweig
Mal eine Fragen an die Helikopterpiloten hier: Es leuchtet mir ein dass es zu einer Außenlandegenehmigung keiner "Außenstartgenehmigung" bedarf. Beziehen sich aber Restriktionen im Landen automatisch auch auf das Starten?
Ich kenne es aus Deutschland so, dass Außenlandegenehmigungen grundsätzlich von jedem beantragt werden können (bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde). Eine Genehmigung, sofern sie erfolgt, kann dann nahezu beliebige Kombinationen von Einschränkungen vorsehen:
- Orte
- Zeiten
- Maschinen
- Piloten
- Häufigkeit in einem gewissen Zeitraum
- Beschränkungen auf oder Ausnahme von gewissen Zeiträumen (z.B. nicht während der Brutzeiten oder so), Veranstaltungen, ...
...
Das kann man bei der Beantragung schon alles angeben, wenn man das möchte. Unter anderem machen sich an solchen Sachen meines Wissens auch die Kosten für die Genehmigung fest. Wenn z.B. ein bestimmer Ort immer wieder aufgesucht werden soll, dann kommen Behördenmitarbeiter auch mal da hin und schauen sich solche Sachen wie An-/Abflugstrecken, freie verfügbare Manöverfläche, Lärmeinflüsse, ... auch detailliert an.
Viele Heli-Unternehmen haben z.B. in ihrer Region (oder auch im Bundesland) die dauerhafte Außenlandeerlaubnis sowie die Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhen im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit (Lastenflüge, Rundflüge auf Festen, ...).
FIs und FEs haben solche Genehmigungen üblicherweise auch für sich (unabhängig von der Maschine), um mit ihren Schülern und Prüflingen auch die Notverfahren irgendwo außerhalb von Flugplätzen fliegen zu können.

Wie das in Österreich ist, weiß ich aber nicht.

@Pitz:
Der Start war nicht fragwürdig, der war verboten!
Wenn der Artikel soweit stimmt, dann war der Start nach den geltenden Naturschutzgesetzen verboten.
Das ist aber juristisch gesehen KEIN Verstoß gegen das Luftverkehrsrecht. Insbesondere, wenn die österreichischen Behörden die Veröffentlichung solcher Einschränkungen in den einschlägigen Luftfahrtpublikationen wie AIPs, AICs, AIRACS, BIRDTAMs, NOTAMs, ... unterlassen. Das habe ich aber jetzt noch nicht nachgeprüft. Als (nicht österreichischer) Pilot bin ich verpflichtet, mich vorab mit den entsprechenden Luftfahrtregeln eben z.B. in den Tauern auseinanderzusetzen. Ich bin aber nicht verpflichtet, das jeweilige Naturschutzgesetz oder sonstige nicht in den Luftfahrtpublikationen genannten Regelungen alle zu kennen (auch, wenn sie Geltung haben, wie z.B. das - in diesem Beispiel - österreichische Strafgesetz).
Darüber hinaus KANN (das kann ich nicht prüfen) aber auch tatsächlich für diesen einen Fall eine Ausnahmegenehmigung vorgelegen haben. Dazu müssen die zuständigen Behörden im Rahmen der Untersuchung Auskunft geben.

Unabhängig von der rechtlichen Lage scheint (!) hier der Fall von mangelhaftem "Aeronautical Decision Making" (z.B. hier in Kapitel 2) gegeben zu sein. Aber auch das wird hoffentlich ein Untersuchungsbericht klarer machen.

Spartacus
 
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Danke für die Erläuterungen Spartacus.

Kannst du bitte nochmal auf die Frage eingehen in wieweit die Voraussetzungen einer Aussenlandegenehmigung sich auch auf das wiederabheben beziehen - zumindest wenn es diesbezüglich keine Sondervereinbarungen gibt?
 
Spartacus

Spartacus

Flieger-Ass
Dabei seit
13.10.2010
Beiträge
491
Zustimmungen
469
Ort
Braunschweig
Danke für die Erläuterungen Spartacus.

Kannst du bitte nochmal auf die Frage eingehen in wieweit die Voraussetzungen einer Aussenlandegenehmigung sich auch auf das wiederabheben beziehen - zumindest wenn es diesbezüglich keine Sondervereinbarungen gibt?
Meines Wissens (ich selbst bin immer nur mit FI/FE außerhalb von Flugplätzen tief und am Boden unterwegs gewesen):
Wenn nichts weiter in der Außenlandegenehmigung steht, ist auch der Start immer erlaubt.
Das gilt dann aber natürlich unter allen sonst geltenden Regeln.
Beispiel: Wenn ich ein Außenlandegenehmigung für das Feld in der Nähe meiner Eltern habe und dort hinfliege, darf ich z.B. nicht um 23 Uhr wieder starten, wenn ich keine Nachtflugberechtigung habe, die Maschine nicht nachtflugtauglich ist oder ich zuvor Alkohol getrunken habe. Aber so etwas steht dann natürlich schon irgendwo, muss also nicht in die Außenlandegenehmigung.
Da kann aber z.B. drin stehen: "Keine Starts zwischen 13 und 15 Uhr" oder so. Dann dürfte man da zum Mittagessen um 13:30 landen, aber erst nach dem Kaffee wieder weg. (Landungen sind auch im Heli üblicherweise deutlich leiser, als Starts)

Spartacus

Fazit: So eine Außenlandegenhmigung ist beliebig flexibel, aber erstens nicht billig und zweitens meist in ihrer Gültigkeitsdauer eingeschränkt. Nicht (nur), dass die Behörde dann für die Verlängerung noch mal kassieren kann, sondern auch, um ggf. die Umgebung noch mal prüfen zu können (neue Häuser, ...).
Jeder Fall ist anders.
 

diver

Fluglehrer
Dabei seit
16.06.2013
Beiträge
152
Zustimmungen
130
Viele Heli-Unternehmen haben z.B. in ihrer Region (oder auch im Bundesland) die dauerhafte Außenlandeerlaubnis sowie die Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhen im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit (Lastenflüge, Rundflüge auf Festen, ...).
FIs und FEs haben solche Genehmigungen üblicherweise auch für sich (unabhängig von der Maschine), um mit ihren Schülern und Prüflingen auch die Notverfahren irgendwo außerhalb von Flugplätzen fliegen zu können.
Bitte nicht alles oberflächlich durcheinander würfeln. Schau dir doch mal bitte eine solche Allgemeinerlaubnis an. Das kannst du auch im Internet, weil sich die Länder auf einen bundesweit einheitlichen und vorgeschriebenen Text dafür verständigt haben. Beim genauen Lesen wirst du dann auf den folgenden Passus stoßen:


Diese Erlaubnis gilt nicht für
...
3.3 Flüge bei Nacht (ausgenommen Flüge gemäß Ziffer 2.3, 2.4, 2.5), <- Anmerkung: das betrifft Luftrettung
3.4 Flüge zu privaten Zwecken
...
Du kannst also unmöglich mit dieser Genehmigung um 23 Uhr auf dem Feld deiner Eltern starten, auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Mittlerweile zitieren die Medien den Leiter des zuständigen Referates in Kärnten, dass Arch mit diesem Nachtstart ein Lizenzentzug drohte.

"Ihm sei kein einziger Verstoß gegen das Nachtflugverbot bekannt, so Kreiner - denn in so einem Fall drohen hohe Strafen. "Bereits beim ersten Verstoß dagegen droht einem Piloten sogar der Verlust der Pilotenlizenz. Das ist natürlich ein kostbares Gut, weshalb sich ja auch alle daran halten."

Arch müsse von diesem Verbot auf jeden Fall gewusst haben, so Kreiner: "Für die Erlaubnis zur Belieferung der Hütte hat Arch ja ein klassisches Behördenverfahren durchlaufen. Dabei hat er den strengen Auflagen ausdrücklich zugestimmt.
http://derstandard.at/2000044487150/Toedlicher-Absturz-Hannes-Arch-haette-nicht-fliegen-duerfen

Ich denke mehr muss man dazu nicht mehr sagen. Der Flug war auf der juristischen Seite ein vorsätzlicher Verstoß gegen Regeln und Genehmigungen und auf der fliegerischen Seiten einfach nur hochgradig riskant ohne jede Ausweichoption. Mit nur 400m Flugstrecke ab Start bis zum Crash fast noch Startunfall. Weltmeisterlich war das nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

Raveman

Flieger-Ass
Dabei seit
20.01.2009
Beiträge
300
Zustimmungen
106
Ort
Graz
Bitte deutsches und österreichisches Recht nicht durcheinander bringen!

§ 9 LFG BGBl. I Nr. 80/2016

Außenlandungen und Außenabflüge



(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.



(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.



(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.



(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.



(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.



(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1)gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.



(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.
 
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Bitte nicht alles oberflächlich durcheinander würfeln. Schau dir doch mal bitte eine solche Allgemeinerlaubnis an. Das kannst du auch im Internet, weil sich die Länder auf einen bundesweit einheitlichen und vorgeschriebenen Text dafür verständigt haben.
Jetzt wirfst du allerdings was durcheinander. Die Allgemeinerlaubnis ist die, die z.B. Rettungshubschrauber haben. Eine spezifische Erlaubniss für ein bestimmtes Gelände kann jeder beantragen. Stichwort Segelfluggelände und Echo Verkehr zum Beispiel. (Das bezieht sich auf das deutsche Recht)

Die Rechtsauffassung des Landes Kärnten kann man teilen, muss man aber nicht, wie gesagt, es ist bei denen für die es relevant ist bekannt, dass Österreich seine Flugbeschränkungsgebiete nicht in vorgeschriebenen Publikationen veröffentlicht. Aber das wurde jetzt alles schon mehrfach und sehr ausschweifend erläutert und belegt, daher die Kurzfassung: Dieser Herr Kreiner wird entweder falsch zitiert oder bringt selbst was durcheinander... Die (belegte) Erklärung warum das so ist findet man auf den letzten zwei Seiten dieses Threads.
 

diver

Fluglehrer
Dabei seit
16.06.2013
Beiträge
152
Zustimmungen
130
Nein, das ist die Genehmigung die Hubschrauber Luftfahrtunternehmen und ggf. Flugschulen haben. Sonst könnten die nicht arbeiten. Die Luftrettung hat sie u.a. auch, logisch. Ggf. kann sie auch für Werksverkehr eingeschränkt erteilt werden.
 
banji

banji

Testpilot
Dabei seit
09.03.2011
Beiträge
719
Zustimmungen
969
Ort
Krefeld
Nein, das ist die Genehmigung die Hubschrauber Luftfahrtunternehmen und ggf. Flugschulen haben. Sonst könnten die nicht arbeiten. Die Luftrettung hat sie u.a. auch, logisch.
Ja da hast du recht.... deshalb auch ein "zum Beispiel"

Das ändert aber nichts dran dass es auch eine unumfänglichere Genehmigung gibt die jeder beantragen kann
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: R44

Pitz

Kunstflieger
Dabei seit
12.09.2016
Beiträge
27
Zustimmungen
22
Genau das meine ich... Sei mir nicht böse aber du hast weder von der Materie noch von den Begrifflichkeiten auch nur Ansatzweise eine Ahnung noch davon wie Stunden auf Mustern erflogen werden, noch was genehmigungsrechtlich sache ist. Es macht keinen Sinn dir was zu erklären. Wenn du nur stänkern willst, ein persönliches Problem mit einem in den Unfall involvierten hast oder einfach nur so Leuten auf die Nerven gehen willst dann tu das bei gleichgesinnten und nicht hier.

Weiterhin bitte ich dich deine suggestiven semisarkastischen Halbaussagen bleiben zu lassen. das nervt!
Blas Dich doch hier nicht so auf, mein Guter!

Da Du ja hier der Meinung bist dass ich "auch nur Ansatzweise eine Ahnung habe" erkläre Du mir doch mal wie es jetzt in der Wirklichkeit so ausschaut?

Kostenlose Kartoffeltransporte zu Berghütten in Nationalparks, um Stunden zu sammeln für eine behördliche Konzessionierung?
Da musst Du doch selber drüber lachen! :)

Was kostet eigentlich so ein Lasthaken, wenn man eine Robinson R66 bestellt?
Bestellt den Hannes Arch einfach so dazu, damit er seinen Kumpels kostenlos Kartoffeln liefern kann?
Oder steht da vielleicht eine Geschäftsidee dahinter?
Und wenn er seine Flüge dann beisammen hat und die Konzession erlangt hat, sind die "Kartoffelflüge" dann weiterhin kostenlos?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Thema:

Hannes Arch verunglückt

Hannes Arch verunglückt - Ähnliche Themen

  • Messerschmitt BF-109 V4 Johannes Trautloft 1/32

    Messerschmitt BF-109 V4 Johannes Trautloft 1/32: Ich habe lange überlegt eine BF-109 zu bauen. Es wäre das gefühlt 1 Millionste Modell. Lutz-Manne liegt mir bestimmt schon 10 Jahre in den Ohren...
  • Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen

    Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen: Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen Die bisherigen Würdigungen von Johannes Winkler reflektieren vor allem seine...
  • Johannes Winkler

    Johannes Winkler: Die Mitteldeutsche Zeitung erinnert an das 90. Jubiläum des ersten europäischen Starts einer Flüssigkeitsrakete. Er fand in einem Waldstück bei...
  • FLIEGEN (Johannes Lachmund) - Erlebnisse- und Erinnerungen eines JU-52 Piloten

    FLIEGEN (Johannes Lachmund) - Erlebnisse- und Erinnerungen eines JU-52 Piloten: Hallo militärgeschichtlich Interessierte und Luftfahrtfreunde! Es ist soweit gestern ist unser neuer Verlagstitel "Fliegen" von Johannes Lachmund...
  • Hannes Arch

    Hannes Arch: Hi, Hannes Arch war gestern für Filmaufnahmen am Flugplatz Gmunden LOLU (Austria:D) . Habe ein paar Foto´s gemacht. Das Wetter war leider...
  • Ähnliche Themen

    • Messerschmitt BF-109 V4 Johannes Trautloft 1/32

      Messerschmitt BF-109 V4 Johannes Trautloft 1/32: Ich habe lange überlegt eine BF-109 zu bauen. Es wäre das gefühlt 1 Millionste Modell. Lutz-Manne liegt mir bestimmt schon 10 Jahre in den Ohren...
    • Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen

      Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen: Johannes Winkler in den Junkers-Werken und die Dessauer Raketen Die bisherigen Würdigungen von Johannes Winkler reflektieren vor allem seine...
    • Johannes Winkler

      Johannes Winkler: Die Mitteldeutsche Zeitung erinnert an das 90. Jubiläum des ersten europäischen Starts einer Flüssigkeitsrakete. Er fand in einem Waldstück bei...
    • FLIEGEN (Johannes Lachmund) - Erlebnisse- und Erinnerungen eines JU-52 Piloten

      FLIEGEN (Johannes Lachmund) - Erlebnisse- und Erinnerungen eines JU-52 Piloten: Hallo militärgeschichtlich Interessierte und Luftfahrtfreunde! Es ist soweit gestern ist unser neuer Verlagstitel "Fliegen" von Johannes Lachmund...
    • Hannes Arch

      Hannes Arch: Hi, Hannes Arch war gestern für Filmaufnahmen am Flugplatz Gmunden LOLU (Austria:D) . Habe ein paar Foto´s gemacht. Das Wetter war leider...

    Sucheingaben

    content

    ,

    robinson r66 nachtflug im gebirge

    ,

    hannes arch forum

    ,
    hubschrauber mit landescheinwerfer im gebirge fliegen
    , hannes arch, hannes arch flugforum, flugforum arch hannes, hannes arch und wucher, transportunternehmen arch, sind nachtflüge von berghütten in österreich üblich, Herbert Mayerhofer Hannes Arch, hannes arch abgestürzt flugzeugforum, notam flugbeschraenkungsgebiet gmunden
    Oben