Ich habe heute diese Antwort auf die Anfrage an die Abgeordneten erhalten, aber seht selbst. Das mitgeschickte Flugblatt (PDF) aus dem Hause Dobrindt kann ich leider nicht hier hochladen, da zu groß zum Hochladen (ca. 440 kb)... darin ist aber die generelle 100 m Beschränkung ausserhalb von Modellflugplätzen schon fest drin
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Sehr geehrter Herr xxxxxx,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 18. Januar 2017. Auch uns liegt der Modellsport sehr am Herzen. Ihr Anliegen kann ich daher gut nachvollziehen. Aus diesem Grund habe ich mich als Abgeordneter im vergangenen Jahr auch mehrfach persönlich dafür eingesetzt, dass die Belange der Modellflieger bei den neuen Regelungen für Drohnen beachtet werden.
Der Einfluss von uns Bundestagsabgeordneten auf die viel diskutierte Drohnenverordnung war und ist allerdings begrenzt. Es handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche Regelung, die vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Ich kann sie daher weder inhaltlich gestalten noch die getroffene Regelung ändern. Es handelt sich vielmehr um eine Verordnung.
Inhaltlich wurden die Interessen der Modellflieger aber berücksichtigt. Die Verordnung enthält aufgrund der Besonderheiten des Flugmodellsports zahlreiche Ausnahmen, um die Einschränkungen für die Modellflieger so gering wie möglich zu halten. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere die sogenannten Modellfluggelände und den Kenntnisnachweis. Auf Modellfluggeländen gilt weder das Betriebsverbot in Höhen von mehr als 100 Metern, noch ist hier ein Kenntnisnachweis erforderlich.
Für den Betrieb mit Geräten ab 2kg außerhalb von Modellfluggeländen können Mitglieder eines Modellflugvereins den Kenntnisnachweis durch eine einfache Bescheinigung des Vereins über eine erfolgte Einweisung erlangen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. Der Betrieb mittels Videobrille wird in bestimmten Grenzen erlaubnisfrei gestellt.
Auch außerhalb von Modelflugplätzen kann – im Gegensatz zu vielen Behauptungen - weiterhin Modellflugsport betrieben werden. Für Modellflugzeuge, die hier über 100 Meter aufsteigen wollen, kann eine behördliche und längerfristige Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Im Rahmen der Neuregelung mussten unterschiedlichste Interessenlagen miteinander in Einklang gebracht werden. Insbesondere galt es, Sicherheitsaspekten gerecht zu werden.
Ein Flugblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die neuen Regelungen übersichtlich zusammenfasst, sende ich Ihnen anliegend zu Ihrer Information.
Ich hoffe dass meine Antwort hilfreich für Sie war.
Mit freundlichen Grüßen,
Tankred Schipanski
Mitglied des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
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Vielleicht kann ein Mod den Flyer hier einstellen, ich schicke ihn gern per Mail weiter.
Grüße
ake