Reaktivierung Segelfluglizenz

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Aktuell mehren sich in unserem Verein die Anfragen von Mitgliedern, die gerne ihre ruhende/abgelaufene Segelfluglizenz reaktivieren möchten. Hierzu habe ich jetzt einmal zusammengeschrieben, welche Möglichkeiten es hier gibt und welche Anforderungen damit verbunden sind. Diese Informationen möchte ich hier gerne teilen. Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen, der mit dem Gedanken spielt, wieder segelfliegerisch aktiv zu werden.

Luftrechtliche Voraussetzungen

Hier gelten inzwischen die europaweit einheitlichen Regeln der EASA. Maßgeblich für die Segelfluglizenz ist das EU-Regelwerk Part SFCL der DVO(EU) 2020/358, welches mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen das Segelflug-Regelbuch (BWLV.ATO.101.BHB.001) bilden.

  • Gültiges Medical/Flugtauglichkeit: für die Segelfluglizenz ist ein LAPL-Medical erforderlich. Die gesundheitlichen Anforderungen an dieses Medical liegen noch unter denen des Klasse 2-Medical. Im Gegensatz zum Klasse 2-Medical gilt das LAPL-Medical auch nach dem 50. Geburtstag weiterhin zwei Jahre, und nicht nur ein Jahr wie das Klasse 2-Medical. Hat man ein aktuell gültiges Klasse 2-Medical, gilt die Lizenz weltweit und ohne Einschränkungen, bei einem LAPL-Medical nur innerhalb der Länder der EASA und nicht für kommerzielle Flüge.
  • Lizenz erneuern/umschreiben/aktivieren: Egal, ob ihr zuletzt einen PPL-C/PPL-B, einen GPL oder einen LAPL(S)/SPL hattet, könnt ihr all diese Lizenzen wieder reaktivieren, meist sogar ohne Prüfung. Einzig die L1/2-Lizenzen können nicht mehr reaktiviert werden. In jedem Fall liegt die Zuständigkeit für die Lizenzumschreibung bei der für euren Wohnort zuständigen Luftfahrtbehörde.
    Hier eine Übersicht über die Situation je nach vorliegendem Lizenztyp:
    • SPL: der SPL ist die aktuelle, europaweit gültige Lizenz. Der SPL ist unbefristet ausgestellt. Deswegen muss er weder umgeschrieben noch reaktiviert werden. Fehlende Starts und Flugstunden (siehe „Fliegerische Voraussetzungen“) könnt ihr mit Fluglehrer bzw. Flugauftrag absolvieren. Anschließend habt ihr wieder einen uneingeschränkt nutzbaren SPL mit allen Rechten, die ihr bereits erworben habt. Für die Ausübung von Rechten/Berechtigungen gibt es ggf. weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
    • LAPL(S): Der LAPL(S) wird nicht mehr neu ausgestellt. Vorhandene LAPL(S) sind per Verordnung mit einem vorhandenen SPL gleichzusetzen. Eine Umschreibung in einen SPL ist nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch durchgeführt werden. Die meisten Berechtigungen/Rechte (außer Fluglehrer und Reisemotorsegler) werden bei einer Umschreibung nicht mehr in die Lizenz eingetragen, sondern müssen im Flugbuch dokumentiert werden. Ansonsten gelten die beim SPL genannten Voraussetzungen.
    • GPL: Diese Lizenz ist veraltet, aber dennoch unbefristet gültig. Sie kann auf Antrag von der Luftfahrtbehörde in einen SPL umgeschrieben werden. Dazu sollten zuvor die fliegerischen Voraussetzungen wieder vorliegen.
    • PPL-C/PPL-B: Auch, wenn diese Lizenzen abgelaufen sind, können sie inzwischen wieder reaktiviert werden. Hierzu muss lediglich im Rahmen der praktischen Prüfung eine Überprüfung des Wissens in den Fächern „Menschliches Leistungsvermögen“ und „Luftrecht“ abgelegt werden, die es seinerzeit noch nicht gab bzw. in denen sich inhaltlich viel geändert hat. Außerdem müssen gewisse fliegerische Lehrplaninhalte absolviert werden, die aber nur einen geringen Umfang haben. Abschließend erfolgt eine praktische Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer. Die Rechte, die man dann eingetragen bekommt, richten sich individuell nach der zuvor vorhandenen Lizenz. Motorsegler werden inzwischen luftrechtlich nicht mehr als eigene Klasse, sondern als Segelflugzeuge behandelt, für die dann ein TMG-Recht erforderlich ist.
Fliegerische Voraussetzungen

Hier muss zwischen den lizenzrechtlichen Anforderungen und den praktischen Anforderungen unterschieden werden.

  • Lizenzrechtliche Anforderungen: Maßgeblich ist hier im Segelflug-Regelbuch der Punkt SFCL.160 (SPL – Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung). Die unten genannten Anforderungen müssen innerhalb der letzten zwei Jahre erfüllt worden sein. Fehlende Anforderungen können mit Fluglehrer oder mit Flugauftrag erflogen werden. Die Flüge müssen vom Fluglehrer im Flugbuch bestätigt werden.
    Alternativ können die Bedingungen auch durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ersetzt werden, vorausgesetzt, die praktischen Fähigkeiten sind vorhanden.
    • Fliegen von Segelflugzeugen (nicht TMG):
      • Mindestens 5 Stunden Flugzeit auf Segelflugzeugen (auch Reisemotorsegler/TMG).
      • Mindestens 2 Flüge mit Fluglehrer in einem Segelflugzeug (nicht TMG).
      • Mindestens 15 Starts auf Segelflugzeugen (nicht TMG)
    • Fliegen von Reisemotorseglern (TMG): Die aufgeführten Flugzeiten können auch auf ultraleichten Motorseglern absolviert worden sein.
      • 12 Stunden Flugzeit (davon können auch bis zu 6 Stunden auf Segelflugzeugen angerechnet werden)
      • 12 Starts/Landungen auf TMGs
      • Ein Schulungsflug von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit Fluglehrer (Blockzeit, vom Losrollen bis zum Abstellen, kann auch in mehrere Flüge an einem Tag gesplittet werden).
  • Praktische Anforderungen: Je nach Erfahrungsstand und Dauer der fliegerischen Pause werden wir individuell schauen, welche Ausbildungsinhalte nochmal praktisch im Doppelsitzer geübt werden.
    • Die grundsätzliche Beherrschung im Flug sowie von Start und Landung.
    • Bei Pausen von mehr als zwei Jahren in der Regel nochmal ein oder mehrere Seilrissübungen sowie Landungen aus ungewohnter Position absolviert.
    • Wenn die letzte Trudelübung schon länger zurückliegt, empfiehlt es sich, nochmal mit Fluglehrer zu trudeln.
    • Wenn die bisherige Lizenz ein PPL-B oder PPL-C war, müssen die Inhalte vom „Lehrplan Erneuerung SPL“ im Rahmen einer ATO (=Flugschule) absolviert werden. Dieser Lehrplan beinhaltet auch Elemente der Streckenflugausbildung.
    • Bei allen anderen, die eine längere Pause (> 4-5 Jahre) im Segelflug hatten, ist die Absolvierung des Lehrplans nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Sobald ihr nach Einschätzung der Fluglehrer das Flugzeug wieder sicher beherrscht, erhaltet ihr eine Freigabe/Flugauftrag zum Alleinflug und könnt dann auch im Alleinflug mit Flugauftrag fliegen (auch im Einsitzer). Die Mitnahme von Passagieren ist erst wieder möglich, wenn die lizenzrechtlichen Anforderungen (siehe oben) erfüllt sind.

Für das konkrete Vorhaben der Lizenzreaktivierung solltet ihr euch an einen segelflugtreibenden Luftsportverein in eurer Region oder eine Segelflugschule wenden und euer Vorhaben mit dem Ausbildungsleiter/Chef-Fluglehrer besprechen.
 
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