Nur ein paar Gedanken zu dem oben anfgeführten Beiträgen:
1. Ja - es gibt keine Selbstkostengenehmigungen mehr (gilt seit der Änderung des §20 LuftVG u.a. aufgrund der in europäischen Recht nicht verankerten Begriff der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Personen) - ich habe diese nur angeführt um die rechtliche Historie des Flugbetriebs vieler An2 zu erklären...
Es gibt nach EASA nur noch die private oder die gewerbliche Nutzung von Luftfahrzeugen, jedoch gibt es für den Betrieb mit "anderen als technisch kompliziertenen LFZ" (und hierzu zählt u.a. auch die An2) für bestimmt Flüge Ausnahmen nach
Art. 6 der VO(EG) 965/2012:
- a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;
- b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;
- c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.
2. Derzeit gilt die Richtlinie des BMVI für Flüge gegen Entgelt in der 2, Fassung - in dieser steht
nicht das
a) eine Genehmigung i.S. von §20 LuftVG (neu) für Einführungsflüge mit einer An2 erforderlich ist
b) das ein LFZ mit mehr als 5 Fluggastsitzen keine Einführungsflüge durchführen darf
3. Wenn eine vereinsbetriebene An2 nach Ansicht einiger keine (sogenannten) Einführungsflüge gegen Entgelt durchführen darf, stellen diejenigen gleichartige Flüge an Flugtagen mit einer vereinsbetriebenen C172 oder einer C152 ebenso in Frage, zumal wenn fremde Vereine mit irgendwelchem Fluggerät eingeladen werden "um zu helfen"...
Auch alle "Rundfluggäste" einer C172 (z.B. aus Hamm) müssten nach dieser Sichtweise potentielle Flugschüler oder potentielle Vereinsmitglieder sein!!
So gesehen dürfte es nirgenswo mehr durch Vereine durchgeführte "Rundflüge" -> "Schnupperflüge" -> nun "Einführungssflüge" an Luftfahrtveranstaltungen mehr geben - sorry!
4. Das Argument der "Gewinn" verbleibt ja nicht in der Organisation (Verein) und somiot seinen die Flüge nicht zulässig ist ebenfalls betrachtungswürdig:
a) Ja es wird "etwas abgegeben" da ja auch der veranstaltende (Verein) davon etwas abbekommt - (ist im übrigen auch nur Förderung des Luftsports!!)
b) wenn der Veranstalter kassiert und nun einen Teil davon einbehält und nur den "Rest" an den An2- (oder sonstwas) Betreiber auszahlt ist das korrekt - das was der entsprechende LFZ-Betreiber mit dem "Gewinn" macht ist reguliert.
5. Die Versicherungsbedingungen sind klar definiert - bei allen Flugen mit Personen gegen eine (Gegen-)Leistung (Geld oder sonstwas) ist der Luftfrachtführer verpflichtet Versicherungen i.S. des §103 LuftVZO abzuschliessen
6. Es gibt tatsächlich Piloten welche inzwischen die 70-Jahre überschritten haben (und früher beruflich dieses Muster geflogen haben)
7. Die Forderung der Landesbehörde in der alten SK-Genehmigung nach zwei Piloten resultiert aus der relativ schlechten Sicht aus dem Cockpit nach rechts vorn und unten und setzt keine Multicrew-Ausbildung ect voraus - es ist einfach ein Sicherheitsmerkmal wenn zwei ausgebildete Piloten sinnvoll zusammen arbeiten - wobei klar definiert ist wer der PIC ist (und bleibt!) - die An2 durfte übrigens nach alten Betriebsgenehmigungen (Flughandbuch!?! und Gerätekennblatt) nur mit zwei Piloten oder mit einem Piloten und einem Bordmechaniker geflogen werden
wenn Passagiere an Bord waren)
8. Seit 28 jahren betreiben viele Vereine dieses Muster - unfallfrei! - (so auch der unsrige) - ich schätze im Schnitt wurden damit jeweils auf 5-10 Flugtagen im Jahr Flüge durchgeführt - d.h. irgendwo zwischen 140 und 280 Veranstaltungen je Maschine! Sollen die Behörden denn alle so lange gepennt haben!?! Und auch wenn wir speziell den "EASA-Zeitraum" annehmen sind es immer noch zwischen 20 und 40 Veranstaltungen je Maschine - und ich betone nocheinmal - alles für die gastgebenden Vereine und deren Veranstaltungen, unentgeltlich und ehrenamtlich in der Freizeit - und für zigtausende Menschen welche entweder Zuseher oder Mitflieger waren...