Vtg-Amtmann
inaktiv
Versichicherungsregulierung v.s. Durchgriffshaftung des Luftfrachtführers
"Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadensfälle, die dadurch entstehen, dass vom Luftfrachtführer die behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden." Vielleicht reicht die Vorstellungskraft des geneigten Lesers aus, was dieser Satz im Schadensfall aus der Sicht des Versicherers bedeuten könnte, nämlich „wer sucht, der findet“ (z.B. wissentliche Inbetriebnahme eines Lfz durch den Luftfrachtführer, welches doch nicht http://www.daec.de/ul/downfiles/BUTNfLII89-01.pdf entspricht).
Wenn also die Frage "behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten(?)".mit "Ja" beantwortet wird, besteht demnach kein Versicherungsschutz, aber nach wie vor besteht der unbegrenzte Schadensersatzanspruch des tödlich verletzten Passagiers, respektive dessen Erben nach §§ 44 ff LuftVG hilfsweise §§ 823 ff BGB! Was das wiederum rechtlich bedeutet, bedarf ebenfalls keiner Erklärung.
Der Abschluß einer Passagierhaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Passagierflüge, die auf Grundlage eines Beförderungsvertrages (z.B. gegen Entgelt) durchgeführt werden. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestdeckungssumme liegt bei 250.000 SZR*.
Der Luftfrachtführer (Pilot) haftet jedoch bei Verschulden stets in unbegrenzter Höhe, ohne Verschulden bis zu einem Betrag von 100.000 SZR*.
Der DHV empfiehlt wiederum UL-Passagierpiloten den Abschluß einer CSL-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio € um die nach oben unbegrenzte Haftung im Verschuldensfall weitest möglich abzudecken.
Gruß @all, Vtg-Amtmann
* SZR ist die Rechnungseinheit des internationalen Währungsfonds. Umrechnung zum € ca. 1,2 (Stand 12.2005)
Habe mich mal bei einem Fliegerkameraden, welcher bei einem großen Rückversicherer tätig ist, schlau gemacht und „rückversichert“:.... Wie werden solche Unfälle eigentlich von den Versicherungen reguliert? Was bekommen die Hinterbliebenen des Fluggastes?
"Es besteht kein Versicherungsschutz für Schadensfälle, die dadurch entstehen, dass vom Luftfrachtführer die behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden." Vielleicht reicht die Vorstellungskraft des geneigten Lesers aus, was dieser Satz im Schadensfall aus der Sicht des Versicherers bedeuten könnte, nämlich „wer sucht, der findet“ (z.B. wissentliche Inbetriebnahme eines Lfz durch den Luftfrachtführer, welches doch nicht http://www.daec.de/ul/downfiles/BUTNfLII89-01.pdf entspricht).
Wenn also die Frage "behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten(?)".mit "Ja" beantwortet wird, besteht demnach kein Versicherungsschutz, aber nach wie vor besteht der unbegrenzte Schadensersatzanspruch des tödlich verletzten Passagiers, respektive dessen Erben nach §§ 44 ff LuftVG hilfsweise §§ 823 ff BGB! Was das wiederum rechtlich bedeutet, bedarf ebenfalls keiner Erklärung.
Der Abschluß einer Passagierhaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Passagierflüge, die auf Grundlage eines Beförderungsvertrages (z.B. gegen Entgelt) durchgeführt werden. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestdeckungssumme liegt bei 250.000 SZR*.
Der Luftfrachtführer (Pilot) haftet jedoch bei Verschulden stets in unbegrenzter Höhe, ohne Verschulden bis zu einem Betrag von 100.000 SZR*.
Der DHV empfiehlt wiederum UL-Passagierpiloten den Abschluß einer CSL-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio € um die nach oben unbegrenzte Haftung im Verschuldensfall weitest möglich abzudecken.
Gruß @all, Vtg-Amtmann
* SZR ist die Rechnungseinheit des internationalen Währungsfonds. Umrechnung zum € ca. 1,2 (Stand 12.2005)
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