PPL A Theorie Bestanden und dann das Fahrereignungsregister

Diskutiere PPL A Theorie Bestanden und dann das Fahrereignungsregister im Luftfahrtgrundlagen Forum im Bereich Grundlagen, Navigation u. Technik; Hallo Liebe Flieger, ich bin ein Junger Mann der sich sein Traum erfüllen kann und mit diesen auch in Zukunft geld verdienen möchte. Leider...

npz315

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Hallo Liebe Flieger,

ich bin ein Junger Mann der sich sein Traum erfüllen kann und mit diesen auch in Zukunft geld verdienen möchte. Leider verfolgt mich die Vergangenheit und ich suche um Rat bei Menschen, die sich mit der Fliegerei schon länger ausseinander setzen.

Zu mir : Ich habe mich letztes Jahr dazu Entschieden eine CPL Lizenz zu erwerben. Im Dezember 2022 habe ich mit der PPL A Ausbildung begonnen und habe seit kurzen die PPL Theorie erfolgreich bestanden. Ich Besitze die ZÜP seit 2017, da ich früher im sensiblen Flugsicherheitsbereich gearbeitet habe. Aktuell ist Sie bis 2027 gültig. Ebenso ist mein Führungszeugnis Sauber und mein Kontostand in Flensburg beträgt 0 Punkte. Ich bin kurz vor den Solo Überlandflügen und brauche nicht mehr lange bis zur Praktischen Prüfung. Ich habe heute den Brief vom Kraftfahrtbundesamt bekommen mit der Auskunft vom Fahreignungsregister die, die Luftbehörde angefragt hat. Und in diesen Befindet sich der Eintrag mit dem ich schon lange Abgeschlossen habe. 2014 musste ich meinen Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,12 Promille abgeben. Daraufhin musste ich eine Spezielle MPU machen für Drogenaufällige und habe diese Bestanden und meinen Führerschein 2015 wieder bekommen. Ich habe seither kein Alkohol getrunken und habe es auch nicht mehr vor. Damals war ich 19 Jahre alt und heute bin ich 28 geworden und Vater eines 7 Jährigen Kindes. Ich bin heute ein anderer Mensch, Definitiv.

Nun mach ich mir Sorgen ob das nun das Ende meiner Fliegerkarriere ist oder ob meine Angst unbegründet ist da es nun 8 Jahre her ist ? Ehrlicherweise kann ich das Schlecht einschätzen. Ich habe in anderen Foren gelesen das andere Bundesländer anders damit Umgehen. Mein aktueller Plan ist es mit dem Chef meiner Flugschule darüber zu reden.

Wie würdet Ihr vorgehen und könnt Ihr mir Tipps geben wie ich jetzt handeln soll ?
Soll ich die Luftfahrtbehörde direkt drauf ansprechen und den Sachverhalt klären ?


Ich bin über jede Antwort dankbar

Liebe grüße.
 
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Kenneth

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Alien
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Nur die Luftfahrtbehörde kann Dir in der Hinsicht verbindlicher Auskunft geben.
 
The Duke

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Sprich in deinem Falle (CPL) das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig. Es ist auch aus meiner Sicht nicht relevant, ob du die Behörde darauf ansprichst oder nicht, weil das LBA dieses Dokument als Belegart O (für Behörden) ohnehin einfordert. Bei dir lag zudem eine absolute Fahruntüchtigkeit vor (über 1,1 Promille), so dass der ganze Vorgang eigentlich auch im Führungszeugnis auftauchen müsste, weil in diesem Falle eigentlich wegen § 316 Strafgesetzbuch ermittelt worden sein müsste. Warum das aber nicht der Fall ist, weißt du selbst vermutlich besser (Einstellung gehen Geldauflage o. ä.).

Aber zu welcher Seite dann die Entscheidung getroffen wird, für dich, weil danach nichts mehr eingetragen ist und weil du auch eine Zuverlässigkeitsprüfung danach ohne Probleme bestanden hast, oder gegen dich, weil das für die Behörde generell ein No-Go ist, kann dir wie gesagt, nur die Behörde verbindlich Auskunft drüber geben.

Das ganze musst du dir auch schriftlich geben lassen und im Zweifelsfalle, bevor du weitere tausende € in die Ausbildung steckst.
 
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The Duke

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Was mich ebenfalls stutzig macht, ist, dass dein Eintrag zur Trunkenheitsfahrt eigentlich zehn Jahre im Fahreignungsregister gespeichert sein sollte, du aber schreibst, dass er dort nicht mehr drin ist.
 

npz315

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Im Fahreigungsregister steht es nur drin. Im Führungszeugnis nicht da ich glaube nicht über 90 Tagessätze verurteilt bin.
 
The Duke

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Ja das meinte ich. Im Führungszeugnis tauchen nur Verurteilungen > 90 Tagessätze auf oder bei Freiheitsstrafe über 3 Monate (also das Äquivalent), aber: Behörden können auch beim Bundesamt für Justiz einen Bundeszentralregisterauszug anfordern, der umfangreicher ist (§§ 41 ff. BZRG). Die Tilgungsfrist beträgt für dein Vergehen dort allerdings 5 Jahre, dort sollte es also nicht mehr auftauchen.

Interessant ist, dass wenn eine Eintragung dort gelöscht wird, gilt gem. § 51 BZRG: „Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.“

Wie das zu bewerten ist, müsstest du dann wie bereits geschrieben aber im Falle des Falles mit einem Anwalt klären lassen.
 

npz315

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Lieben Dank the Duke für deine ausführliche Antwort.
 
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