Urteile zur privaten Drohnenabwehr

Diskutiere Urteile zur privaten Drohnenabwehr im Drohnen Forum im Bereich Luftfahrzeuge allgemein; Wenn man sich z.B. mit einem Luftgewehr gegen Drohnen wehrt...
pok

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Alien
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Interessant, in den USA wäre der Schütze für Jahre in ein Federal Prison gewandert.
Andere Länder, andere Sitten.
 
Redrum

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Was für ein Blödsinn. Jeder beauftragte Rechtsanwalt hätte dem Schützen zu einer Strafe verhelfen können, da er gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Er darf mit seinem Luftgewehr nur auf eigenem Grundstück schießen, wenn sichergestellt ist, dass das Projektil nicht in der Lage ist, das Grundstück zu verlassen.
 

bughunter

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Hat er doch, wenn die Drohne über seinem Grundstück war und er senkrecht hoch geschossen hat :0016:
 

jackrabbit

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Jeder beauftragte Rechtsanwalt hätte dem Schützen zu einer Strafe verhelfen können, da er gegen das Waffengesetz verstoßen hat.
was soll denn ein „beauftragter Rechtsanwalt“ sein?
Die Staatsanwaltschaft prüft doch in solchen Fällen grundsätzlich, wenn ggf. eine Straftat vorliegt.

Grüße
 
Whisky Papa

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Interessant, in den USA wäre der Schütze für Jahre in ein Federal Prison gewandert.
Andere Länder, andere Sitten.
Sicher? Hat nicht jeder Bundesstaat seine eigenen Gesetze (z. B.: Waffen dürfen nur verdeckt/müssen offen getragen werden)? Ein unbewaffneter, leicht bekleideter Mensch darf dort drüben mancherorts doch auch hinterrücks über den Haufen geschossen werden, wenn er sich auf einem Privagrundstück aufhält...
 
pok

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Alien
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Ja bin ich, da greift Bundesrecht und es gilt als Terrorakt und Einsatz einer Schusswaffe gegen ein Luftfahrzeug.
In keinem Staat darf man unbedroht eine Schusswaffe auf einen Menschen richten, wer hat Dir das denn erzählt?
 

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Was für ein Blödsinn. Jeder beauftragte Rechtsanwalt hätte dem Schützen zu einer Strafe verhelfen können, da er gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Er darf mit seinem Luftgewehr nur auf eigenem Grundstück schießen, wenn sichergestellt ist, dass das Projektil nicht in der Lage ist, das Grundstück zu verlassen.
Das AG Riesa hat sich mit dieser Frage beschäftigt - kaum zu glauben, ne?
AG Riesa schrieb:
Ein Verstoß gegen das Waffengesetz konnte nach der durchgeführten Hauptverhandlung ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es ist hinsichtlich der Abgabe des Schusses gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) WaffG von der Erlaubnisfreiheit auszugehen.

mfg
 
Whisky Papa

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Testpilot
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Ging hier vor ein paar Jahren (Jahrzehnten? - ich werde alt...) durch die Presse: Bei einem Schüleraustausch war ein deutscher Jugendlicher mit dem Jungen der Gastfamilie, vermutlich als "dare", in einer offene Garage in der Nachbarschaft vom Grundstücksbesitzer erwischt und umgelegt worden.
Aber das können wir via PN diskutieren - sonst läuft das ins endlose OT...

;-) WP

Edit: War vor sechs Jahren, Todesschütze wurde zu 70 Jahren verurteilt. Ok - ich wusste, da war was... Das Urteil war mir durch die Lappen gegangen, Asche auf mein Haupt. Der Grund war allerdings, dass das Gericht/die Jury davon überzeugt waren, dass das Opfer in eine Falle gelockt worden war...
 
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