AW: Trunkenheit im Straßenverkehr - Pilotin vor Richterin
Also, auch wenn es jetzt ein wenig ooT geht. Ein kleiner Exkurs in die Rechtslage.
Zum Thema Alkohol und Straßenverkehr:
Führer eines Kraftfahrzeuges (so ziemlich alles was einen Motor hat)
A.)
0,5%o - 1,09%o ohne Ausfallerscheinungen = Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot
B.)
1,1%o bis open end = Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) = absolute Fahruntüchtigkeit = Fahrerlaubnisentzug (mind. 1/2 Jahr bis 5-Jahre)/Punkte/Geldstrafe(mind. 1-Nettogehalt)/ggf. Gefängnis
Achtung, was viele vergessen:
C.)
ab 0,3%o und Ausfallerscheinungen (je höher der Pegel, desto geringer brauchen die auszufallen) liegt wieder eine Straftat vor. Strafen siehe B.)
D.) ab 1,6%o sind Fahrer von Fahrrädern ohne Ausfallerscheinung trotzdem absolut fahruntüchtig, Strafe siehe B.) ggf. auch der Führerschein weg, MPU Anordnung
E.) Fahranfänger in den ersten 2-Jahren und alle unter 21 Jahren = 0,00%o !!! Da ist schon ein Tropfen Alkohol gleich eine Ordnungswidrigkeit, Strafen siehe A.)
Ab 1,6 %o wird in der Regel eine MPU (Idiotentest) angeordnet, vorher gibt's den Führerschein nicht wieder
Ab 2%o geht man in der Regel vom Vollrausch aus. Dann gilt der Vollrauschparagraph § 323a StGB
Für Führer von Fahrzeugen (nahezu alles ohne Motor, auch Kutschen, Räder) gilt die Alternative A.) in der Regel nicht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht gilt nur für KFZ (mit Motor). Aber: beachte B.), C.) und D.)
Alles etwas kompliziert, nicht wahr?
Jetzt kommt der Kracher:
Fußgänger, die sich als charakterlich ungeeignet gezeigt haben, am Straßenverkehr teilzunehmen, kann man eine vorhanden Fahrerlaubnis entziehen. (ab 2%o kann das losgehen).
z.B. ein Fußgänger (aber auch Radfahrer) verhält sich mit mehr als 2%o so grob verkehrswidrig, dass z.B. ein Unfall mit schweren Folgen ensteht. Dann kann ein Richter ihm auch die Fahrerlaubnis entziehen, obwohl er zu Fuß gegangen ist. (das kommt zwar nur sehr selten vor, aber es gibt solche Fälle)
Ähnliche Grenzen gelten auch in der Seefahrt und auf der Schiene!
Für die Fliegerei gilt:
§ 1 (3) LuftVO:
Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. (de Facto die 0,00 Promillegrenze)
§ 43 LuftVO
Verstoß gem. § 1LuftVO = Ordnungwidrigkeit
oder sogar Straftat gem. §§ 315a, 316 StGB etc.