1992 reichte der Iran eine Klageschrift beim
Internationalen Gerichtshof ein, der die Angriffe auf die Ölplattformen im Rahmen des 1955 zwischen den Parteien geschlossenen
Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights between the United States of America and Iran (deutsch: „Abkommen über freundschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen und konsularische Rechte zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Iran“)
[5] klären sollte.
Am 6. November 2003 fällte der Internationale Gerichtshof ein Urteil gegen die Rechtmäßigkeit der Angriffe. Es wurde mit 14:2 Stimmen entschieden, dass die Operation keine Notwendigkeit für die Wahrung der essentiellen Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten laut Artikel XX, Absatz 1 (d) des Abkommens, hatte. Dieser Absatz erlaube lediglich kriegerische Handlungen aus direkten Selbstverteidigungsinteressen. Dabei reiche das Auflaufen eines Schiffes auf eine Mine nicht aus, um eine militärische Operation dieses Ausmaßes zu starten. Trotzdem wurde die Forderung des Iran nach Reparationszahlungen abgewiesen, da die Operation keinen Bruch der Verpflichtung zu freiem Handel zwischen den Territorien der Parteien nach Artikel X, Absatz 1, darstelle. Dies wurde damit begründet, dass die Plattformen kein Öl förderten, das an die USA geliefert hätte werden können, da ein amerikanisches Embargo vom 29. Oktober 1987 dies verhinderte. Mit 15:1 Stimmen wurde eine Gegenklage der USA abgewiesen, die Entschädigungen für Angriffe auf Tanker nach ebendiesem Artikel forderte. Die Begründung lautete, dass keines der Schiffe Handel zwischen Iran und den USA trieb. Der grundsätzliche Einwand der USA, der Iran mache die Schifffahrt im Golf unsicher, wurde ebenfalls nicht anerkannt.
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