Naja, im Prinzip sehe ich das ganze wie @Onkel-TOM: Also erstmal mit dem Arbeiten was man hat, in Bezug auf die Fliegerhorste sind das quantitativ m. M. n. genug - qualitativ sieht es z. T. anders aus!
Der Vollständigkeit halber sollte man in Bezug auf Genehmigung und Widmung von Fliegerhorsten aber den § 30 Absatz 1 LuftVG nicht unerwähnt lassen:
"Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen..."[Hervorhebung durch mich]
Somit finden für die Bundeswehr eben auch einige Vorschriften des 2. Unterabschnitt LuftVG "Flugplätze" keine bzw. nur eingeschränkt Anwendung! Ganz ohne Genehmigungsverfahren geht es aber auch für militärischer Flugplätze nach einschlägier Rechtssprechung nicht!
Wer sich für das Thema interessiert, dem seien die Urteile des VG Stade bzw. OVG Lüneburg in Bezug auf den Fliegerhorst Nordholz ans Herzen gelegt!
[OT: Hat da jemand einen aktuellen Sachstand?]