Drohne gegen Scheibe vom Drehrestaurant des Olympiatums in München

Diskutiere Drohne gegen Scheibe vom Drehrestaurant des Olympiatums in München im Drohnen Forum im Bereich Luftfahrzeuge allgemein; Das kann (muss aber nicht) heißen, dass derzeit nur an den Plätzen auch wirklich geflogen wird, die in den NOTAMs genannt sind. Ein...
Spartacus

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Hallo Spartacus,

ich habe im Bereich von EDWW 5 Modellflugplätze gefunden. Aber im restlichen Deutschland scheint es diese Eintragungen nicht zugeben. Um den Flughafen München gibt es einige Platz, aber da ist nicht verzeichnet im NOTAM.
Das kann (muss aber nicht) heißen, dass derzeit nur an den Plätzen auch wirklich geflogen wird, die in den NOTAMs genannt sind.
Ein Modellflugplatz, der seine Aktivität der DFS nicht meldet, kann sich hinterher auch nicht beschweren, wenn ein Flugzeug drüber weg rauscht während ein Modellsegler übt.

Abgesehen davon, sind viele Modellflugplätze weit weg von großen Flughäfen.
Es gibt aber wesentlich mehr als die großen Flughäfen. Deutschland hat 16 sogenannte internationale Verkehrsflughäfen, aber mehrere Hundert Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze sowie hunderte von UL- oder Segel-Plätzen und zig Heliports (nicht nur auf Krankenhausdächern).
Überall dort starten und landen Luftfahrzeuge mit Piloten drin.

Dass sich auch hier viele immer nur auf die "großen Flughäfen" beziehen, halte ich für deutlich zu kurz gesprungen.
Anders herum bringt es aber auch niemandem etwas, um jeden kleinen Flugplatz eine "Verbotszone" für Modelle und Multicopter einzurichten. Aber auch dafür gibt es Regeln, nämlich die des jeweils umgebenden Luftraums.
Die müssen natürlich bekannt sein.

Spartacus
 
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Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr:
5 Meter neben dem Turm hat kein Hubschrauber, keine Cessna ( aber auch keine Drohne ) etwas zu suchen.
Damit gab es wohl klar keinen Eingriff in den Luftverkehr.
Hast Du mal gesehen, wo Rettungshubschrauber landen?
5m Abstand zum Hindernis sind da manchmal Luxus.

Für den "gefährlichen Eingriff" reicht teilweise auch schon die hypothetische Gefahr.
§315 StGB, Absatz 1 Punkt 2 und §315 StGB Absatz 2.
So glasklar würde ich die Sache nicht sehen.

Unfall verursacht durch Leichtsinn:
Das einzige, was man dem Drohnenbesitzer vorwerfen kann, ist Unfall verursacht durch Leichtsinn.
Und selbst das ist nicht bewiesen, da es sich auch um einen Fly Away handeln kann.
Aber auch für einen "Fly Away" wäre der Besitzer/Pilot letztlich verantwortlich.
Jeder Luftfahrzeugführer ist für die technische Sicherheit seines Luftfahrzeugs im Rahmen seines Flugvorhabens verantwortlich.

Spartacus
 

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Was für eine Dramaturgie.......... wegen was nochmal????

 

jackrabbit

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Hallo,

Aber auch für einen "Fly Away" wäre der Besitzer/Pilot letztlich verantwortlich.
Jeder Luftfahrzeugführer ist für die technische Sicherheit seines Luftfahrzeugs im Rahmen seines Flugvorhabens verantwortlich.
verantwortlich und haftbar mag ja sein, aber da z.B. das Verfahren gegen den Piloten eingestellt wurde, der am 13. Juni mit seinem Flugzeug
auf der Autobahn 2 bei Herzebrock-Clarholz notgelandet war, wird es bei einem "Fly away" einer Drohne wohl nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen.

Wie sieht es bei einem "fly away" denn luftrechtlich aus?

Grüsse
 
Spartacus

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Hallo,



verantwortlich und haftbar mag ja sein, aber da z.B. das Verfahren gegen den Piloten eingestellt wurde, der am 13. Juni mit seinem Flugzeug
auf der Autobahn 2 bei Herzebrock-Clarholz notgelandet war, wird es bei einem "Fly away" einer Drohne wohl nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen.

Wie sieht es bei einem "fly away" denn luftrechtlich aus?

Grüsse
Wegen einer Notlandung wird niemand verurteilt. Wenn der Motor plötzlich seine Arbeit einstellt, kannst Du da oben ja schlecht rechts ran fliegen. Die Physik zwingt Dich also runter. Das ist in keinem Falle ein Vergehen.
Anders wäre natürlich eine beabsichtigte Landung auf der Autobahn zu behandeln, wenn der Pilot z.B. einen Passagier hätte absetzen wollen oder so...
Und bzgl. des Wiederstarts nach erfolgter Notlandung gibt es auch genauere Regelungen, nicht aber bzgl. der Notlandung selbst.

Bzgl. Fly Away: Wenn der Autopilot in einer Maschine plötzlich rumspinnt, ist es in Verantwortung des Piloten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Neu einstellen, abschalten, was auch immer.
Bzgl. Autopiloten von Flugmodellen ist mir nichts in der Luftfahrtgesetzgebung bekannt. Vermutlich, weil es diese Autopiloten (autonome Flugsteuerungen) auch noch nicht so lange auf dem Markt gibt.

Spartacus
 

jackrabbit

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Hallo,

dann wird man dem Drohnenpiloten, wenn er sich auf "technischen Versagen" beruft, wohl auch nicht belangen können.


Grüsse
 

koehlerbv

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"Auf technisches Versagen berufen" reicht nicht - das muss er beweisen und nicht anders herum.
 
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Hallo,
dann wird man dem Drohnenpiloten, wenn er sich auf "technischen Versagen" beruft, wohl auch nicht belangen können.
Nicht wegen der "Notlandung", aber mit Sicherheit wegen des unerlaubten Fliegens dort.
Übrigens gilt in der Fliegerei "Tank leer" zwar zunächst als Notsituation, im Nachgang wird dann aber in solch einem Falle der Pilot wegen mangelnder Flugvorbereitung belangt (nicht aber wegen der daraus resultierenden Notlandung). "Akku leer" reicht also als Ausrede für die "Notlandung" auch nicht.

Spartacus
 
Chopper80

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Das Auswechseln der beschädigten Scheibe wird ja auch kein billiges Vergnügen. Da wird sich seine Haftpflichtversicherung, so er denn eine hat, auch erstmal versuchen eine Zahlung zu verhindern.

C80
 

Gelöschtes Mitglied 3770

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ja, wahrscheinlich sollte man dort einen Notfallseelsorger hinschicken, der ihm den Suizid nahelegt.
 
AMeyer76

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"Auf technisches Versagen berufen" reicht nicht - das muss er beweisen und nicht anders herum.
Man ist unschuldig bis die Schuld bewiesen ist oder irre ich mich.
Genauso muss man dem Drohnenbesitzer beweisen, dass er gewerblich unterwegs war.
 
Spartacus

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Man ist unschuldig bis die Schuld bewiesen ist oder irre ich mich.
Genauso muss man dem Drohnenbesitzer beweisen, dass er gewerblich unterwegs war.
Schon richtig. Wenn der Pilot technisches Versagen als Absturz-Ursache angibt, müsste man ihm erst mal gegenteiliges beweisen.

Bzgl. der Gewerblichkeit: Die muss ja nur nachgewiesen werden, wenn eine Kamera montiert war (was ich vermute, aber nicht sicher weiß).
Ist heutzutage nicht immer schwierig. Manchmal findest Du im Internet Menschen, die Luftaufnahmen gegen Geld verkaufen.

Der Verstoß gegen den eigentlich untersagten Betrieb von motorisierten Flugmodellen dürfte einfach nachzuweisen sein ;-)

Bin gespannt, wie das ganze ausgeht.

Ich bin als (Heli-)Pilot auch persönlich an einer brauchbaren Regelung für alle interessiert. Ich weiß aber, dass das nicht einfach ist. Zunächst einmal haben im Luftraum G grundsätzlich auch Flugmodelle (und also auch Multicopter) ein Recht zum Fliegen. Allerdings möchte ich auch nicht der erste sein, dem eine DJI Phantom in den Heckrotor rauscht...

Spartacus
 
Augsburg Eagle

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...Bzgl. der Gewerblichkeit: Die muss ja nur nachgewiesen werden, wenn eine Kamera montiert war (was ich vermute, aber nicht sicher weiß).
Ist heutzutage nicht immer schwierig...
War montiert:
Als die Beamten den Kameraspeicher der Drohne sichteten, entdeckten sie, dass der 36-Jährige am Tattag zahlreiche illegale Flüge über dem Olympiagelände durchgeführt hatte
Siehe Link in Post #5.
 

klaus06

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Nicht wegen der "Notlandung", aber mit Sicherheit wegen des unerlaubten Fliegens dort.
Spartacus
Ich glaube nicht, dass es ein unerlaubtes Fliegen war. Er durfte im Oly-Park nicht starten. Das Fliegen kann der Oly-Park sicher nicht verbieten.
 

koehlerbv

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Man ist unschuldig bis die Schuld bewiesen ist oder irre ich mich.
Genauso muss man dem Drohnenbesitzer beweisen, dass er gewerblich unterwegs war.
Der erste Satz ist richtig. Das ist aber längst passiert, sonst würde die Schutzbehauptung "technischer Defekt" ja gar nichts bringen. Man muss beweisen, dass er die Scheibe beschädigt hat. Auch das ist bereits passiert.
Die Behauptung "das Gerät war kaputt" muss der Drohnenbesitzer beweisen. Und dann muss er beweisen, dass dies vor dem Start unter keinen Umständen für ihn erkennbar war - er ist für das Teil voll verantwortlich.

Umkehrschluss: Ich fahre einem Hausbesitzer in den Garten (unter Zerstörung des Grillplatzes und der "Liebeslaube" daneben". Dann behaupte ich: "Die Strasse hat sich plötzlich verschoben!", oder "Meine Lenkung hat nicht mehr funktioniert!". Und gehe pfeifend nach Hause. Der Geschädigte muss mir dann beweisen, dass meine Angaben falsch waren.
Geht es noch? Der Typ war ein verantwortungsloser Vollpfosten, und natürlich gehören diese (faszinierenden) Dinger verboten, bis ein passendes Gesetz mit den notwendigen Regelungen und Genehmigungs- und Prüfungsverfahren da ist. Die Tätigkeit in entsprechenden Vereinen und Professionelle, die längst sensibilisiert sind, haben Bestandsschutz.

Bernhard
 
AMeyer76

AMeyer76

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Es ging aber nicht um Schadenshaftung, sondern um Strafrecht.

Im übrigen gilt privat die Photodrohne als Luftsportgerät.
Und ich glaube kaum, das Drachensteigen dort verboten ist.
 

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klaus06

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Es ging aber nicht um Schadenshaftung, sondern um Strafrecht.

Im übrigen gilt privat die Photodrohne als Luftsportgerät.
Und ich glaube kaum, das Drachensteigen dort verboten ist.
Es darf vom Gelände des Oly-Parks kein motorisiertes Flugmodell aufsteigen lassen. So steht es in der "Hausordnung"
 
Thema:

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